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Vorwürfe, dass die BLM ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkomme, gehen an den Tatsachen vorbei

Geschrieben am 07-05-2009

München (ots) - In der aktuellen Berichterstattung, vor allem der
Süddeutschen Zeitung, über Darlehen, die der ehemalige Vorsitzende
des Medienrats, Klaus Kopka und seine damalige Lebensgefährtin
offensichtlich von den Betreibern des landesweiten bayerischen
Fernsehanbieters C.A.M.P. TV erhalten haben, wird unterstellt, dass
die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ihrer
Aufsichtspflicht über das von C.A.M.P. TV produzierte Programm
"Bayern Journal" nur unzureichend nachgekommen sei. Diese Behauptung
entspricht nicht den Tatsachen. Die BLM überwacht die Sendungen des
Bayern Journals ebenso wie aller anderen von ihr genehmigten Hörfunk-
und Fernsehanbieter nach einem bewährten System aus Anlass-, Routine-
und Zufallskontrollen.

Was den Anbieter C.A.M.P. TV angeht, hat die BLM zwischen Januar
und Juni 1997 von 27 Verdachtsfällen insgesamt 10 aus ihrer Sicht
eindeutige Fälle beanstandet und die künftige Ausstrahlung
vergleichbarer Sendungen mit Sofortvollzug untersagt. Der Anbieter
ist gegen die Beanstandung und die Untersagungsverfügung rechtlich
vorgegangen. Eine von 10 Beanstandungen wurde nach nochmaliger
Prüfung im Widerspruchsverfahren fallen gelassen. Das
verwaltungsrechtliche Verfahren bzgl. der übrigen neun Fälle lief bis
in das Jahr 2002, nachdem die Gerichte zuvor in zwei Instanzen die
sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügungen ausgesetzt hatten.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht München einen Vergleich
vorgeschlagen. Ein zunächst wegen des Verdachts unterlassener
Werbekennzeichnung eingeleitetes Bußgeldverfahren musste eingestellt
werden, da Schleichwerbung erst seit Inkrafttreten des 4.
Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2000 bußgeldbewehrt ist.
Im Jahr 2004 ist der Programmbeobachtung der BLM eine gehäufte
Berichterstattung über Risiko-Kapital-Fonds aufgefallen. Die
einzelnen Beiträge waren jedoch medienrechtlich nicht zu beanstanden.
Im Spätsommer und Herbst 2005, sind im Rahmen der Sendereihe
"Spektrum Gesundheit" Krankheitsfälle vorgestellt worden, für deren
Behandlung bestimmte Präparate genannt wurden. Dadurch konnte der
Eindruck entstehen, dass die Themenauswahl und Darstellung
möglicherweise von der Pharmaindustrie beeinflusst wurde. Der
programmliche Befund war jedoch nicht eindeutig und es gab keine
verwertbaren Hinweise auf mögliche Geldflüsse.

Der Nachweis von Schleichwerbung ist für die externe Aufsicht über
private Rundfunkveranstalter nicht leichter zu führen als für die
internen Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten. Auch bei den Schleichwerbeskandalen der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den letzten Jahren war es
anscheinend für die Presse leichter, an interne Unterlagen
heranzukommen als für die aufsichtführenden Stellen. Der
Landeszentrale stehen bisher auch die Belege für Schleichwerbung bei
C.A.M.P. TV, die der Süddeutschen Zeitung angeblich vorliegen, nicht
zur Verfügung, wurden allerdings bei C.A.M.P. TV angefordert.

In aller Regel ist für die Aufsicht der Nachweis von Zahlungen für
Produktplatzierungen im Programm nicht möglich. Die Beurteilung, ob
Schleichwerbung vorliegt oder nicht, reduziert sich in diesen Fällen
auf die Bewertung der programmlichen Darstellung. Da die betroffenen
Sender in aller Regel gegen Beanstandungen rechtlich vorgehen, muss
die BLM die Indizien aus der Programmgestaltung zu einer so
eindeutigen Beweiskette zusammenfügen, dass ein Beanstandungsbescheid
einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Dies macht eine sehr
sorgfältige Abwägung im Einzelfall erforderlich.

Die Behauptung über einen Zusammenhang zwischen den Darlehen an
Herrn Kopka und einer mangelnden Aufsicht über den Anbieter C.A.M.P.
TV gehen auch deshalb völlig an den Tatsachen vorbei, weil
Beanstandungen von Einzelverstößen, also z.B. von Schleichwerbung,
nicht vom Medienrat entschieden werden. Dazu kommt, dass bei der
letzten Verlängerung der Genehmigung von C.A.M.P. TV im Mai 2002 in
der Vorlage für die Medienräte ausführlich über die Verdachtsfälle
von Schleichwerbung und den Verlauf der rechtlichen
Auseinandersetzungen vor dem Verwaltungsgericht München berichtet
wurde. Der plural zusammengesetzte Medienrat hat damals einstimmig
für eine Verlängerung der Genehmigung votiert.

Im Übrigen ist im Hinblick auf die Information durch Herrn Kopka
über erhaltene Darlehen darauf hinzuweisen, dass der Präsident der
Landeszentrale keine Dienstaufsicht über den Medienrat ausübt.

Diese Informationen finden Sie auch im Internet unter: www.blm.de

Originaltext: BLM Bayerische Landeszentrale für neue Medien
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/62483
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_62483.rss2

Pressekontakt:
Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63808-313, wolfgang.flieger@blm.de


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