Minijobs - Neuregelungen ab Juli 2006
Geschrieben am 10-07-2006 |
Berlin (ots) -
- Querverweis: Das Tonmaterial wird über ors versandt und ist unter http://www.presseportal.de/audio abrufbar -
Viele Deutsche bessern mit einem Minijob ihr Einkommen auf. Bei diesen geringfügigen Beschäftigungen darf der monatliche Bruttoverdienst des Arbeitnehmers 400 Euro nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle. Was man als Minijobber über die gesetzliche Rentenversicherung wissen muss, erklärt Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund.
O-Ton 23 sec "Wichtig ist zu wissen, dass geringfügige Beschäftigungen versicherungsfrei sind, das heißt für den Arbeitnehmer beitragsfrei. Somit fließt der Verdienst aus einem Minijob brutto für netto in seine Tasche. Für eine dauerhafte 400-Euro-Beschäftigung, also dem klassischen Minijob, muss lediglich der Arbeitgeber pauschale Abgaben zahlen."
Seit kurzem gelten höhere Pauschalabgaben für die Arbeitgeber.
O-Ton 24 sec "Ab 1. Juli muss der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von insgesamt 30 Prozent, bisher waren es nur 25 Prozent, auf den Verdienst des Arbeitnehmers zahlen. Davon gehen 15 Prozent in die gesetzliche Rentenversicherung, 13 Prozent in die gesetzliche Krankenversicherung und unverändert 2 Prozent Lohnsteuer an das Finanzamt."
Durch die Pauschalzahlung des Arbeitgebers erwerben Minijobber auch Ansprüche in der Rentenversicherung, allerdings nur in sehr geringem Umfang. Seit dem 1. Juli lohnt es sich deswegen besonders, die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken:
O-Ton 32 sec "Durch die Erhöhung der Pauschalabgabe an die gesetzliche Rentenversicherung von 12 auf 15 Prozent hat sich der Abstand zum vollen Beitragssatz von 19,5 Prozent um 3 Prozentpunkte verringert. Ein Minijobber mit einem monatlichen Einkommen von 400 Euro muss damit ab 1. Juli nur noch 18 Euro aus der eigenen Tasche für einen vollwertigen Rentenversicherungsschutz auf den Arbeitgeberbeitrag drauflegen. Früher waren das immerhin 30 Euro monatlich."
Durch die freiwillige Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge erhöht man nicht nur seine Rente, so Theil. Die Beitragsmonate werden auch voll auf die verschiedenen Wartezeiten angerechnet und der Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten und medizinische und berufliche Rehabilitationen bleibt erhalten oder wird erstmals begründet. Außerdem steht dem Minijobber damit die staatliche Förderung für die private Altersvorsorge zu, die so genannte Riester-Rente. Der Tipp des Rentenexperten: Minijobber sollten sich mit ihrem Arbeitgeber, der übrigens gesetzlich verpflichtet ist, über die Aufstockungsmöglichkeit zu informieren, in Verbindung setzen, damit der volle Beitragsabzug reibungslos funktioniert. Vorab sollte man aber den Rat der Fachleute der wohnortnahen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung einholen.
ACHTUNG REDAKTIONEN: Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Wir bitten jedoch um einen Hinweis, wie Sie den Beitrag eingesetzt haben an desk@newsaktuell.de.
Originaltext: Deutsche Rentenversicherung Bund Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=50838 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_50838.rss2
Kontakt: Gabriele Chlopczik, Deutsche Rentenversicherung Bund,Telefon: 030 865-36750, Fax: 030 865-27379, D2: 0172 3821705, m@il gabriele.chlopczik@drv-bund.de
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