Rechtsstreit RTL gegen Online-Videorekorder Save.TV / Save.TV: BGH-Urteilsbegründung Meilenstein für Cloud-Videorekorder
Geschrieben am 24-06-2009 |
Hamburg (ots) - Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt in seiner Begründung zum Urteil vom 22.04.2009, dass Cloud-Videorekorder (Online-Videorekorder) unter bestimmten Voraussetzungen legal sind und hat diese Umstände ausführlich erläutert. Save.TV Ltd., Anbieter des Online-Videorekorders unter www.save.tv , ist davon überzeugt, diese Voraussetzungen zu erfüllen und sieht sich damit im Rechtsstreit mit RTL in seiner Position bestätigt, dass ihr angebotener Online-Videorekorder legal betrieben wird.
Am 22. April hatte der BGH der Revision von Save.TV gegen das von RTL (Az. I ZR 175/07) angestrebte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 9. Oktober 2007 stattgegeben und die Sache nach Dresden zur endgültigen Entscheidung zurückverwiesen. Das OLG wird sich an der ausführlichen Urteilsbegründung des BGH orientieren und den Einzelfall prüfen.
Drei Hürden für die legale Aufnahme
Laut Begründung müssen drei Voraussetzungen für den legalen Betrieb erfüllt sein: Erstens muss der "Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sein", wodurch "allein die Kunden als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen" seien. In diesem Fall liegt eine zulässige Vervielfältigung zum privaten Gebrauch vor und das Urheberrecht wird durch den Anbieter eines Online-Videorekorder nicht verletzt. Dies ist nach Ansicht des BGH bei Save.TV der Fall.
Zur zweiten Voraussetzung - nämlich der Frage, ob das Angebot von Save.TV gegen das Recht von RTL auf öffentliche Zugänglichmachung seiner Sendungen verstößt - stimmt der BGH mit der Vorinstanz überein: "Das Angebot Save.TV verstößt nicht gegen das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen öffentlich zugänglich zu machen". Und hierbei stellt das Gericht unmissverständlich und abschließend klar, dass durch den automatisierten Aufzeichnungsprozess keine "Öffentlichkeit" adressiert wird.
Die dritte Hürde stellt die unerlaubte Weitersendung des Programms dar. Dazu müsste der Empfang der Sendung der Klägerin durch die Kunden, und die Weiterleitung an die jeweiligen Onlinevideorekorder, als öffentliche Wiedergabe einzuordnen sein. Ob dies der Fall ist, konnte der BGH mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht beurteilen. Er hat daher die abschließende Entscheidung dem OLG überlassen. Laut Thomas Kutsch, dem Geschäftsführer der Save.TV Ltd., wurde diese Problematik schon von vornherein bei der Ausgestaltung des Geschäftsmodells berücksichtigt. "Nicht Save.TV, sondern der Kunde leite auf seiner angemieteten Empfangseinheit Signale weiter." Eine Weitersendung wie beispielsweise bei einem Kabelnetzbetreiber könne aus diesem Grund nicht vorliegen. Kutsch erwartet daher rasch eine entsprechende Klarstellung vom Berufungsgericht.
Jeder Kunde erhält seine Aufnahme
Das Oberlandesgericht in Dresden muss im Fall von Save.TV nun noch klären, ob - wie vom BGH angenommen - der Kunde Hersteller der Aufzeichnung ist, und ob möglicherweise das Weitersendungsrecht berührt ist. "Unsere technische Umsetzung ermöglicht lediglich individuelle Aufzeichnungsprozesse. Jede Kopie wird nur infolge der Programmierung des Kunden angelegt und kann ausschließlich von ihm abgerufen werden, wie dies das oberste deutsche Gericht fordert", so Thomas Kutsch. "Wir fühlen uns durch die Urteilsbegründung des BGH in unserer Rechtsauffassung bestätigt und sehen dem finalen Urteil des OLG sehr optimistisch entgegen."
Zudem sei es erfreulich, dass sich nun auch deutsche Gerichte, ähnlich wie in einem jüngst entschiedenen Fall in den USA, einer technischen Betrachtung des Dienstes anschließen. Der Fall hatte in den USA für Furore gesorgt, da der Oberste Gerichtshof vor der Zulassung der Revision zunächst das Justizministerium konsultierte. Das Justizministerium stellte in einer 27-seitigen Stellungnahme ungewöhnlich klar fest, dass es keinerlei Unterschiede zu einem herkömmlichen Festplattenrekorder sehe, und daher auch eine rechtliche Sonderbehandlung nicht nachvollziehen könne.
Über Save.TV Ltd.
Der Online-Videorekorder Save.TV der Hamburger Save.TV Limited bietet neben den Funktionen eines herkömmlichen Videorekorders zahlreiche zusätzliche Features, die das komfortable Aufzeichnen von TV-Sendungen ermöglichen. Die Programmierung erfolgt einfach via Internet oder HTML-fähigem Mobiltelefon. Abonennten haben Zugriff auf weiterführende Dienste wie einen Serienassistenten, ein individuelles 50h-Videoarchiv und einen Download-Manager mit Medienbibliothek. Der redaktionell geführte Electronic Program Guide (EPG) führt darüber hinaus mit detaillierten Programminformationen durch das Menü. Weitere Informationen unter www.save.tv
Unternehmen:
Save.TV Limited, Hamburg Fleethof, Stadthausbrücke 1, 20355 Hamburg Tel: 0700 - 72838800, Fax: 0700 - 728388003, E-Mail: redaktion@save.tv
Originaltext: Save.TV Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/75246 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_75246.rss2
Pressekontakt: Michael Baumann, Tel. 0821-3430016, Fax: 0821-3430077, E-Mail: m.baumann@konzept-pr.de KONZEPT PR GmbH, Karolinenstraße 21, 86150 Augsburg
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