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Rechtsstreit RTL gegen Online-Videorekorder Save.TV / Save.TV: BGH-Urteilsbegründung Meilenstein für Cloud-Videorekorder

Geschrieben am 24-06-2009

Hamburg (ots) - Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt in seiner
Begründung zum Urteil vom 22.04.2009, dass Cloud-Videorekorder
(Online-Videorekorder) unter bestimmten Voraussetzungen legal sind
und hat diese Umstände ausführlich erläutert. Save.TV Ltd., Anbieter
des Online-Videorekorders unter www.save.tv , ist davon überzeugt,
diese Voraussetzungen zu erfüllen und sieht sich damit im
Rechtsstreit mit RTL in seiner Position bestätigt, dass ihr
angebotener Online-Videorekorder legal betrieben wird.

Am 22. April hatte der BGH der Revision von Save.TV gegen das von
RTL (Az. I ZR 175/07) angestrebte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG)
Dresden vom 9. Oktober 2007 stattgegeben und die Sache nach Dresden
zur endgültigen Entscheidung zurückverwiesen. Das OLG wird sich an
der ausführlichen Urteilsbegründung des BGH orientieren und den
Einzelfall prüfen.

Drei Hürden für die legale Aufnahme

Laut Begründung müssen drei Voraussetzungen für den legalen
Betrieb erfüllt sein: Erstens muss der "Aufzeichnungsprozess
vollständig automatisiert sein", wodurch "allein die Kunden als
Hersteller der Aufzeichnung anzusehen" seien. In diesem Fall liegt
eine zulässige Vervielfältigung zum privaten Gebrauch vor und das
Urheberrecht wird durch den Anbieter eines Online-Videorekorder nicht
verletzt. Dies ist nach Ansicht des BGH bei Save.TV der Fall.

Zur zweiten Voraussetzung - nämlich der Frage, ob das Angebot von
Save.TV gegen das Recht von RTL auf öffentliche Zugänglichmachung
seiner Sendungen verstößt - stimmt der BGH mit der Vorinstanz
überein: "Das Angebot Save.TV verstößt nicht gegen das Recht der
Klägerin, ihre Funksendungen öffentlich zugänglich zu machen". Und
hierbei stellt das Gericht unmissverständlich und abschließend klar,
dass durch den automatisierten Aufzeichnungsprozess keine
"Öffentlichkeit" adressiert wird.

Die dritte Hürde stellt die unerlaubte Weitersendung des Programms
dar. Dazu müsste der Empfang der Sendung der Klägerin durch die
Kunden, und die Weiterleitung an die jeweiligen Onlinevideorekorder,
als öffentliche Wiedergabe einzuordnen sein. Ob dies der Fall ist,
konnte der BGH mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht beurteilen.
Er hat daher die abschließende Entscheidung dem OLG überlassen. Laut
Thomas Kutsch, dem Geschäftsführer der Save.TV Ltd., wurde diese
Problematik schon von vornherein bei der Ausgestaltung des
Geschäftsmodells berücksichtigt. "Nicht Save.TV, sondern der Kunde
leite auf seiner angemieteten Empfangseinheit Signale weiter." Eine
Weitersendung wie beispielsweise bei einem Kabelnetzbetreiber könne
aus diesem Grund nicht vorliegen. Kutsch erwartet daher rasch eine
entsprechende Klarstellung vom Berufungsgericht.

Jeder Kunde erhält seine Aufnahme

Das Oberlandesgericht in Dresden muss im Fall von Save.TV nun noch
klären, ob - wie vom BGH angenommen - der Kunde Hersteller der
Aufzeichnung ist, und ob möglicherweise das Weitersendungsrecht
berührt ist. "Unsere technische Umsetzung ermöglicht lediglich
individuelle Aufzeichnungsprozesse. Jede Kopie wird nur infolge der
Programmierung des Kunden angelegt und kann ausschließlich von ihm
abgerufen werden, wie dies das oberste deutsche Gericht fordert", so
Thomas Kutsch. "Wir fühlen uns durch die Urteilsbegründung des BGH
in unserer Rechtsauffassung bestätigt und sehen dem finalen Urteil
des OLG sehr optimistisch entgegen."

Zudem sei es erfreulich, dass sich nun auch deutsche Gerichte,
ähnlich wie in einem jüngst entschiedenen Fall in den USA, einer
technischen Betrachtung des Dienstes anschließen. Der Fall hatte in
den USA für Furore gesorgt, da der Oberste Gerichtshof vor der
Zulassung der Revision zunächst das Justizministerium konsultierte.
Das Justizministerium stellte in einer 27-seitigen Stellungnahme
ungewöhnlich klar fest, dass es keinerlei Unterschiede zu einem
herkömmlichen Festplattenrekorder sehe, und daher auch eine
rechtliche Sonderbehandlung nicht nachvollziehen könne.

Über Save.TV Ltd.

Der Online-Videorekorder Save.TV der Hamburger Save.TV Limited
bietet neben den Funktionen eines herkömmlichen Videorekorders
zahlreiche zusätzliche Features, die das komfortable Aufzeichnen von
TV-Sendungen ermöglichen. Die Programmierung erfolgt einfach via
Internet oder HTML-fähigem Mobiltelefon. Abonennten haben Zugriff auf
weiterführende Dienste wie einen Serienassistenten, ein individuelles
50h-Videoarchiv und einen Download-Manager mit Medienbibliothek. Der
redaktionell geführte Electronic Program Guide (EPG) führt darüber
hinaus mit detaillierten Programminformationen durch das Menü.
Weitere Informationen unter www.save.tv

Unternehmen:

Save.TV Limited, Hamburg Fleethof, Stadthausbrücke 1, 20355
Hamburg Tel: 0700 - 72838800, Fax: 0700 - 728388003, E-Mail:
redaktion@save.tv

Originaltext: Save.TV
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/75246
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_75246.rss2

Pressekontakt:
Michael Baumann, Tel. 0821-3430016, Fax: 0821-3430077,
E-Mail: m.baumann@konzept-pr.de
KONZEPT PR GmbH, Karolinenstraße 21, 86150 Augsburg


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