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BGH-Urteil: Internetbasierte Videorecorder (IVR) sind ohne Zustimmung der Sender unzulässig

Geschrieben am 24-06-2009

Köln (ots) - In seinen Urteilen vom 22.04.2009 (I ZR 216/06 und I
ZR 175/07) hat der BGH festgestellt, dass so genannte
internetbasierte Videorecorder (IVR) ohne Zustimmung der
Sendeunternehmen unzulässig sind. Dies bestätigt die jetzt
zugestellte Urteilsbegründung des BGH.

Entweder, so der BGH, läuft der Aufzeichnungsprozess für die
betreffenden Fernsehsendungen nicht automatisiert ab. In diesem Fall
stellt der Anbieter des IVR die Vervielfältigung der Fernsehsendung
selbst her. Diese Vervielfältigung ist ohne Zustimmung der
Sendeunternehmen rechtswidrig. Sie ist insbesondere nicht durch die
so genannte Freiheit der Privatkopie gedeckt, weil der Anbieter mit
Gewinnerzielungsabsicht, also gewerblich handelt.

Läuft der Aufzeichnungsprozess hingegen automatisiert ab, kommt
laut BGH zwar in Betracht, dass die Herstellung der
Vervielfältigungen den Nutzern zuzurechnen ist. Werden bei der
automatisierten Aufzeichnung jedoch mehreren Kunden
Vervielfältigungen einer bestimmten Fernsehsendung zu Verfügung
gestellt, bedarf das Angebot wegen des Weitersenderechts der
Zustimmung der Sendeunternehmen. Denn in diesem Fall sendet der
Anbieter des IVR die Fernsehsendung an die IVR weiter.

Damit ist das massentaugliche Angebot eines IVR ohne Zustimmung
der Sendeunternehmen rechtlich nicht möglich.

Da der Sachverhalt durch die Instanzgerichte nach Ansicht des BGH
nicht vollständig aufgeklärt wurde, hat der BGH die Sache nicht
selbst entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht wird nun zwischen den dargestellten Varianten,
unzulässige Vervielfältigung oder unzulässige Weitersendung, zu
unterscheiden haben und den Fall zu Ende entscheiden.

Originaltext: RTL
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/7847
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_7847.rss2

Pressekontakt:
Bettina Klauser
RTL Unternehmenskommunikation
Telefon: 0221 / 456 - 4306
bettina.klauser@rtl.de


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