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Erben Astrid Lindgrens wehren sich erfolgreich gegen Plagiat der Pippi Langstrumpf Bücher

Geschrieben am 16-07-2009

Hamburg (ots) - Das LG Hamburg hat die Verbreitung,
Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Buches "Die
doppelte Pippielotta" per einstweiliger Verfügung verboten (AZ 308 O
200/09) und im Widerspruchsverfahren am 24. Juni 2009 bestätigt. Das
Gericht sah das streitgegenständliche Buch als Plagiat der bekannten
"Pippi Langstrumpf"-Geschichten der Autorin Astrid Lindgren an. Wie
schon im Fall von J.D. Salinger, der sich gegen die Fortschreibung
seines Buches "Der Fänger im Roggen" wehrt, hat eine weitere Ikone
der Literatur erfolgreich ein Plagiat ihrer Bücher untersagt.

In seinem Buch "Die doppelte Pippielotta" erzählte der beklagte
Autor die Geschichte einer gewissen "Pippielotta" (Original:
Pippilotta), einem "rothaarigen Mädchen" aus "Schweden" mit "wild
umherwirbelnd geflochtenen Zöpfen" (Original!), "seltsam, viel zu
großen langen Strümpfen" die über herkulische Kräfte verfügt und
"Krumunkulus Pillen" (Original: Krummeluß Pillen) gegen das
Erwachsenwerden nimmt. Sowohl die Villa "Kunterbund" (Original:
Kunterbunt) und ihre Freunde "Anika und Tomas" (Original: Annika und
Thomas) wurden unter minimaler Abänderung der Schreibweise
übernommen als auch weitere wesentliche Merkmale der originalen
Pippi Langstrumpf Geschichten wie Pippis Vater und die Taka-Tuka
Insel. Der Autor wollte das auf diesem Grundgerüst basierende Buch
dennoch als freie Bearbeitung i.S.d. § 24 UrhG verstanden wissen und
einwilligungslos kommerziell vertreiben. Zur Begründung führte er an,
dass "seine" Pippi - abweichend vom Original - eine
Zwillingsschwester besäße und er es inhaltlich zudem darauf angelegt
hätte, sich im Verlaufe der Geschichte kritisch mit dem
Nichterwachsenwerdenwollen der echten Pippi auseinanderzusetzen.

Das Landgericht Hamburg untersagte sowohl die Vervielfältigung als
auch das Vertreiben und Bewerben des Buches und stellte fest, dass es
sich bei "Der doppelten Pippie-lotta" um eine unfreie Bearbeitung
i.S. des § 23 UrhG handelt, zu dessen Veröffentlichung und Verwertung
es der Einwilligung Astrid Lindgrens bzw. ihrer Erben bedurft hätte.
Die in dem Buch beschriebenen Örtlichkeiten, das Zusammenspiel der
Figuren und das Umfeld waren so eng an die fiktiven Charaktere und
das fiktive Umfeld der Pippi Langstrumpf Bücher angelehnt, dass ein
für § 24 UrhG notwendiges "Verblassen des Originals" hinter der
Bearbeitung ausscheide. Die vom Autor geltend gemachten inhaltlichen
Abwandlungen genügten nicht, um einen inneren Abstand zwischen dem
Verletzungsmuster und den Originalbüchern zu begründen. Das Buch
erscheine vielmehr wie eine Fortschreibung der erschienenen Pippi
Langstrumpf Bände. Auch die neu erfundenen Charaktere würden
lediglich in die bestehende Erlebniswelt eingefügt. Die vom Autor
vorgenommene - in seiner Geschichte jedoch nur sporadisch
hervortretende - kritische Einschätzung von Pippis Idee, nicht
erwachsen werden zu wollen, reiche angesichts der umfangreichen
Übernahmen nicht aus, um zur Annahme einer freien Bearbeitung nach §
24 UrhG und damit dem Recht auf einwilligungslose Verwertung zu
gelangen.

Medienanwalt Dr. Ralph Oliver Graef: "Dies ist ein Sieg der
Kreativen über die Plagiateure. Es ist allein die Entscheidung Astrid
Lindgrens ihre Pippi Langstrumpf Bücher fortzuschreiben oder neue
Figuren hinzuzudichten" Graef weiter: " Der Autor fragt im
Klappentext seines Buches, ob 'Pippie' es jemals schaffen werde, eine
feine Dame zu werden. Diese Frage werden den Lesern künftig wieder
die Originalgeschichten beantworten."

Originaltext: Graef Rechtsanwälte
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/75890
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_75890.rss2

Pressekontakt:
GRAEF Rechtsanwälte
Dr. Ralph Oliver Graef, LL.M. (NYU)
Jungfrauenthal 8, 20149 Hamburg
Tel.: +49.40.80600090
Fax: +49.40.806000910
Email: office@graef.eu
www.graef.eu


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