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ots.Audio: Studentenjobs: Wie viel darf man verdienen, welche Abgaben muss man zahlen?

Geschrieben am 21-07-2009

Berlin (ots) -

- Querverweis: Audiomaterial ist unter
http://www.presseportal.de/audio und
http://www.presseportal.de/link/multimedia.mecom.eu abrufbar -

Im August und September spucken Millionen Studenten in die Hände:
Auf dem Bau, in der Fabrik oder als Kellner in der Kneipe verdienen
sie sich etwas dazu. Schließlich sind Semesterferien und das Studium
will finanziert werden. Wer maximal zwei Monate bzw. 50 Tage im
Kalenderjahr arbeitet, hat einen großen Vorteil: Er muss keine
Sozialversicherungsabgaben zahlen, sagt Ulrich Theil,
stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung
Bund:

O-Ton 38 sec.
"Diese von vornherein zeitlich befristeten Aushilfsjobs haben den
Vorteil, dass es für diese Zeit keine Verdienstbeschränkungen gibt
und auch die Arbeitszeit spielt keine Rolle. Diese Beschäftigungen
sind sozialabgabenfrei sowohl für den Arbeitgeber als auch für den
Studenten. Häufen sich diese allerdings, werden sie zusammengerechnet
und es tritt zunächst Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung ein, wenn die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50
Arbeitstagen im laufenden Kalenderjahr überschritten werden. Sie
können bei längeren Überschreitungen auch komplett
sozialversicherungspflichtig werden."

Wenn ein Student lediglich als Mini-Jobber dauerhaft arbeitet,
also nicht mehr als 400 Euro pro Monat verdient, fallen für ihn keine
Abgaben an:

O-Ton 20 sec.
"Solche Dauerbeschäftigungen mit nicht mehr als 400 Euro Verdienst
im Monat sind versicherungsfrei. Die Studenten müssen demzufolge auch
keine Versicherungsbeiträge zahlen, erhalten den Verdienst brutto wie
netto ausgezahlt, lediglich die Arbeitgeber haben Pauschalabgaben zu
leisten."

Wer dauerhaft über 400 Euro im Monat verdient, muss also
Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Doch es gibt trotzdem noch
Vergünstigungen:

O-Ton 45 sec.
"Wenn der Verdienst zwischen 400 und 800 Euro, also in der so
genannten Gleitzone liegt, muss der Student - wie übrigens andere
Arbeitnehmer auch - nur einen reduzierten Arbeitnehmeranteil zahlen.
Bei allen Dauerbeschäftigungen über 400 Euro ist es aber besonders
wichtig, dass das Studium noch im Vordergrund steht. Das ist nur dann
der Fall, wenn der Student höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Überschreitet er diese Zeitgrenze, dann wird er
sozialversicherungsrechtlich wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt,
d. h. er wird zusätzlich zur Rentenversicherung auch
versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Unfall- und
Arbeitslosenversicherung."

Kostenlose Beratung zum Thema "Studentenjobs" gibt es in den
bundesweiten wohnortnahen Beratungsstellen der Deutschen
Rentenversicherung. Weitere Informationen findet man auch auf unserer
Internetseite unter www.deutsche-rentenversicherung.de oder erhält
sie beim kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800.

ACHTUNG REDAKTIONEN:

Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Sendemitschnitt bitte
an ots.audio@newsaktuell.de.

Originaltext: Deutsche Rentenversicherung Bund
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/50838
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_50838.rss2

Pressekontakt:
Gabriele Chlopczik
Deutsche Rentenversicherung Bund
fon: +49 30 865-36750
fax: +49 30 865-27379
D2 : +49 172 3821705
m@il: gabriele.chlopczik@drv-bund.de


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