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Software an ca. 60.000 Ärzte verschenkt - Landgericht München I untersagt ifap GmbH die Abgabe kostenloser, durch Pharmawerbung finanzierter Arzneimitteldatenbanken

Geschrieben am 21-07-2009

München (ots) - Das Landgericht München I hat mit seinem Endurteil
vom 15.4.2009 der ifap Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH
(ifap) untersagt, die Arzneimitteldatenbank "ifap praxisCenter"
kostenlos anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Die nunmehr
vorliegende Urteilsbegründung bestätigt die von der ePrax AG als
Klägerin vorgetragenen Argumente auf der ganzen Linie, da das
ifap-Geschäftsmodell der Verteilung kostenloser
Arzneimitteldatenbanken sowohl gegen das UWG als auch gegen das HWG
als auch gegen die Berufsordnungen der Ärzte verstößt.

Die Abgabe der kostenlosen Datenbank, die mit Werbung der
Pharmaindustrie gefüllt ist und durch diese Werbung finanziert wird,
ist eine Werbegabe i.S.d. § 7 Abs.1 S.1 HWG. Sie stellt sozusagen ein
Gemeinschaftsgeschenk dar, das die ifap zusammen mit
Pharmaherstellern den niedergelassenen Ärzten zuwendet. Da dieses
Geschenk nach § 7 HWG keineswegs geringfügig ist, liegt ein
gesetzlicher Verstoß vor, wobei § 7 Abs. 1 HWG sowohl die kostenlose
Zuwendung durch die ifap als auch die Annahme dieses Geschenkes durch
Ärzte verbietet. Dieses Verbot soll der Gefahr einer unsachlichen
Beeinflussung der Ärzte begegnen, die von einer Werbung mit
Geschenken ausgehen kann. Die Annahme einer solchen kostenlosen
Arzneimitteldatenbank widerspricht aber auch den Berufsordnungen der
Ärzte, die jegliche Vorteilsnahme verbieten, durch die der Eindruck
erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung zum
Nachteil der Patienten und mittelbar durch die Gefahr von
kostensteigernden Verordnungen auch zum Nachteil der Krankenkassen
beeinflusst werden kann.

Da die kostenlose Abgabe der Arzneimitteldatenbank eine
geschäftliche Handlung darstellt, die geeignet ist, die
Entscheidungsfreiheit der betroffenen Ärzte durch unangemessenen
unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen, verstößt sie auch gegen §§
3, 4 Nr.1 UWG, und ist somit unlauter. Die Tatsache, dass ca. 60.000
Ärzte, also fast die Hälfte aller niedergelassenen Ärzte in
Deutschland, in der vom Gericht für ungesetzlich befundenen Weise von
der ifap beliefert worden sind und mit der Annahme dieses Geschenkes
gegen das Heilmittelwerbegesetz und die Berufsordnungen verstoßen
haben, und der faire Marktwettbewerb fast völlig zusammengebrochen
ist, gibt dem Ganzen eine dramatische Dimension.

Angesichts der Eindeutigkeit des Urteils ist nicht vorstellbar,
daß dieses für den Fall, dass hiergegen noch Rechtsmittel eingelegt
werden sollten, keinen Bestand haben wird. Die ePrax AG bezweifelt
allerdings, ob die aktuellen gesetzlichen Regelungen dafür
ausreichend sind, dass die schweren Marktstörungen, d.h. die enorme
Wettbewerbsverzerrung und die durch die ifap mit unlauteren
Geschäftspraktiken aufgebaute marktbeherrschende Stellung,
kurzfristig und vollständig wieder beseitigt werden können.
Schliesslich ist auch der Gesetzgeber aufgefordert, dass in der
Arzneimitteldatenbank- und Medizin-Softwareindustrie nicht allein
Kaufleute nach kommerziellen Gesichtspunkten, sondern mit Apothekern
und Ärzten zu besetzende Kontrollinstanzen die Unternehmenspolitik
maßgeblich mitbestimmen. Soweit Marktteilnehmer den Vertrieb für die
kostenlose Arzneimitteldatenbank der ifap fördern oder unterstützen,
laufen sie aus Sicht der ePrax AG ein erhebliches Risiko, ebenfalls
rechtswidrig zu handeln und sich schadensersatzpflichtig zu machen.

Originaltext: ePrax AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/40597
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_40597.rss2

Verantwortlich und Kontakt:
Dipl.-Kaufmann Wolfgang U. Scholz
Apotheker und Vorstand der ePrax AG
Dessauerstraße 9
80992 München
Tel.: 089/92 90 91 0
E-mail: scholz@eprax.de


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