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Neue Begutachtungs-Richtlinien in Kraft

Geschrieben am 24-07-2009

Berlin (ots) - Tipp: Bereits vor der Begutachtung Kontakt mit
einer Pflegeeinrichtung aufnehmen

Wer Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten möchte,
wird nach einem entsprechenden Antrag bei seiner Pflegekasse durch
den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) untersucht.
Anhand der Begutachtungs-Richtlinien prüft der MDK dabei, ob beim
Antragsteller die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfüllt
sind. In diese Begutachtungs-Richtlinien sind jetzt die Änderungen
durch die letzte Pflegereform eingearbeitet worden. Sie sind am 8.
Juni vom GKV-Spitzenverband beschlossen worden und innerhalb eines
Monats nach Vorlage an das Bundesgesundheitsministerium nicht
beanstandet worden. Damit sind sie nun wirksam und gelten ab sofort
bei allen Begutachtungen.

"Wir begrüßen die Überarbeitung", so Bernd Meurer, Präsident des
Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). "Damit
entspricht auch das Verfahren zur Begutachtung der neuen Rechtslage.
Insbesondere Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben von
der Pflegereform profitiert. Jetzt gibt es für diese Personen keine
Sonderregelungen bei der Begutachtung mehr, sondern nur noch ein
einheitliches Verfahren, in dem alle Leistungsansprüche geprüft
werden."

Einen verbindlicheren Stellenwert haben jetzt auch die Aussagen
des MDK zu Leistungen der Rehabilitation. Weist der MDK in seinem
Gutachten darauf hin, dass Leistungen der Rehabilitation angezeigt
sind, haben dadurch die Versicherten automatisch einen Anspruch auf
diese Leistungen.

Durch die neuen Richtlinien wird zudem den besonderen Belangen von
Kindern bei der Begutachtung verstärkt Rechnung getragen. Dieses
begrüßt der bpa, der im Rahmen seiner gesetzlichen Beteiligungsrechte
zu den Änderungen eine umfassende Stellungnahme vorgelegt hat.

Wer Leistungen der Pflegeversicherung beantragt, sollte sich nicht
dadurch abschrecken lassen, wenn diese zunächst nicht oder nicht im
gewünschten Umfang bewilligt werden. Bei rund 30 % aller
Begutachtungen wird zunächst keine Pflegebedürftigkeit festgestellt
und bei rund 50 % nur die Pflegestufe I. Wer mit dem Ergebnis einer
Begutachtung nicht einverstanden ist, kann dagegen Widerspruch
einlegen. Diese Widersprüche sind aussichtsreich: In rund 40 % der
Fälle bei ambulanter Pflege und sogar 55 % bei stationärer Pflege
führen Widersprüche zu einer anderen Pflegestufe.

Der bpa-Präsident Meurer empfiehlt deshalb: "Am besten ist es,
bereits vor der Begutachtung Kontakt mit einem Pflegeheim oder einem
Pflegedienst aufzunehmen und sich dort unverbindlich beraten zu
lassen. Bei der Begutachtung sollten Angehörige und Pflegekräfte
einer Pflegeeinrichtung dabei sein. Ist man mit dem Ergebnis der
Begutachtung nicht einverstanden, sollte man nach Rücksprache mit
einer Pflegeeinrichtung und ggf. dem Arzt Widerspruch einlegen. Der
Widerspruch ist kostenlos und führt häufig zum Erfolg."

Die Richtlinien und die Stellungnahme des bpa sind unter
www.bpa.de erhältlich.

Originaltext: bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/17920
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_17920.rss2

Für Rückfragen:
Bernd Tews, 030 / 30 87 88 60.


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