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Versorgungsvertrag nach §72 SGB XI gilt bundesweit / Richtungsweisendes Urteil des Bundessozialgerichts stärkt Recht auf freie Wahl der Pflegeeinrichtung

Geschrieben am 18-07-2006

Naumburg (ots) - Der bundesweit tätige Verein Pflege und Hilfe
Daheim, Mitglied des Pflegeverbundes Deutschland, ist erfolgreich aus
einem langjährigen Rechtsstreit mit der DAK Hamburg hervorgegangen.
Seine Auffassung, wonach ein Versorgungsvertrag für Pflegedienste
nach dem Pflegeversicherungsgesetz bundesweit gültig ist, wurde vom
Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bestätigt. Versicherte können
zukünftig in jeden Fall Pflegesachleistungen geltend machen, wenn sie
Leistungen wie etwa das bundesweite Pflegeprogramm
"Krankenhaus-Nachsorge" in Anspruch nehmen.

Zu dem Urteil sagt der Geschäftsführer des Pflege und Hilfe Daheim
e.V. Peter Brenk: "Für Pflegebedürftige und deren Angehörige ist
dieses Urteil eine große Erleichterung. Es war für uns immer
unverständlich, weshalb die Kassen ihren Mitgliedern diese Leistung
vorenthalten wollten. Durch die 24-Stunden Anwesenheitspflege können
wir eine gute Mobilisierung und Reaktivierung zu Hause leisten. Dazu
kommt noch der enorm positive Effekt, den die gewohnte häusliche
Umgebung auf die Rehabilitation hat. Gerade bei Patienten mit
Schlaganfall, nach Hüft-OP oder anderen schweren Erkrankungen mit
Rehabilitationsmöglichkeiten, spart unser Programm
'Krankenhaus-Nachsorge' den Kassen viel Geld."


Der Streitfall
Ein Kunde des gemeinnützigen Pflegevereins, bekam von seiner
Pflegeversicherung lediglich Pflegegeld zugesprochen, mit der
Begründung, dass der Versorgungsvertrag des Pflege und Hilfe e.V. auf
die Stadt Naumburg und den Altlandkreis begrenzt sei. Dagegen klagte
der Verein. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht
bestätigten die Auffassung der beklagten Pflegekasse und wiesen die
Klage des Vereins ab. Das LSG Halle ließ jedoch eine Revision am BSG
ausdrücklich zu.

Das BSG hob diese Urteile nun auf und verurteilte die Pflegekasse,
die Kosten in Höhe der Pflegesachleistung zu übernehmen.

Das Urteil ist richtungsweisend, da noch weitere Verfahren in
ähnlich gelagerten Fällen anhängig sind. AZ B 3 P 1/05 R


Originaltext: Pflegeverbund Deutschland
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=62939
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_62939.rss2

Pressekontakt:

Harald Spies
Öffentlichkeitsarbeit Pflegeverbund Deutschland
Telefon: 07052 - 933776
spies@pflege-rundum.de


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