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EANS-Adhoc: GARANT SCHUH + MODE AG / Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu Nachzahlungsrechten und Stimmrechten aus Vorzugsaktien erwartet

Geschrieben am 27-08-2009


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Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
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Nachzahlungsrechte

27.08.2009

Im Jahr 2008 haben Inhaber von Vorzugsaktien der GARANT Schuh + Mode
AG, die mit einer nachzuzahlenden Vorzugsdividende von EUR 1,41 und
einer Mehrdividende gegenüber den Stammaktionären von EUR 1,41
ausgestattet sind (Vorzugsaktien VZ 1,41), gegen die Gesellschaft
Klage erhoben. Es sollte gerichtlich festgestellt werden, dass ihnen
für die in ihrem Eigentum befindlichen Vorzugsaktien VZ 1,41 ein
Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG sowie Nachzahlungsrechte
für seit dem Geschäftsjahr 2003 nicht geleistete Vorzugsdividenden
zustehen. Gegen das klagestattgebende Urteil erster Instanz hatte
GARANT Berufung eingelegt. In der heutigen mündlichen Verhandlung vor
dem Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Senat geäußert, dass er die
Rechtsauffassung der Kläger teile und mit der Vorinstanz davon
ausgehe, dass die bis zur Restschuldbefreiung der Gesellschaft
entstandenen Nachzahlungsrechte und das an sie anknüpfende Stimmrecht
aus den Vorzugsaktien VZ 1,41 von der Restschuldbefreiung nicht
betroffen seien. GARANT rechnet daher mit der Zurückweisung der
Berufung und erwartet die Verkündung eines entsprechenden Urteils am
30. September 2009.


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Garant Schuh + Mode AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Jenny Bleilefens

Unternehmenskommunikation

Telefon: +49(0)211-3386-311

jbleilefens@garantschuh.com

Branche: Konsumgüter
ISIN: DE0005853030
WKN: 585303
Index: CDAX
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
München / Freiverkehr
Düsseldorf / Regulierter Markt
Frankfurt / Regulierter Markt/General Standard


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