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EuGH-Urteil im Fall "Liga Portuguesa": Deutscher Glücksspielstaatsvertrag geschwächt

Geschrieben am 08-09-2009

Hamburg (ots) -

- Deutsche Regelungen sind inkohärent
- Strengste Auflagen für nationales Glücksspielrecht
- Lottoverband fordert Aufhebung des Internetverbots in
Deutschland

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute im so genannten Fall
"Liga Portuguesa" über die Zulässigkeit des staatlichen
Glücksspielmonopols in Portugal entschieden. Das Urteil ist zwar nur
sehr bedingt auf das deutsche Glücksspielrecht übertragbar, ermahnt
jedoch die europäischen Länder deutlich, ihre nationalen
Glücksspielmärkte stimmig und systematisch zu regeln. Gerade dies ist
in Deutschland jedoch durch den Glücksspielstaatsvertrag nicht
erfüllt, da er - mit der Begründung der Spielsuchtprävention - den
Lotterien starke Verbote und Beschränkungen auferlegt, jedoch
beispielsweise das suchtgefährliche Automatenglücksspiel überhaupt
nicht berücksichtigt; Pferdewetten sind zudem hierzulande anders
geregelt als Sportwetten.

Wie schon in der Vergangenheit stellt der Europäische Gerichtshof
in seiner Entscheidung deutlich heraus, dass Beschränkungen der
Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen dürfen, was zur
Erreichung der für das Monopol herangezogenen Ziele - wie in Portugal
der Betrugsbekämpfung - erforderlich ist. Ebenso dürfen staatliche
Maßnahmen nicht diskriminierend sein. In diesem Zusammenhang erinnert
der EuGH daran, dass die nationale Regelung des Glücksspielmarktes
geeignet sein muss, diese Ziele in kohärenter und systematischer
Weise zu erreichen.

"Gerade das trifft in Deutschland nicht zu. Die unverhältnismäßige
Benachteiligung gewerblicher Lottovermittler in Deutschland muss
daher aufhören. Auch dass man deutsches Lotto im Internet verbieten
muss, ist durch dieses Urteil eindeutig widerlegt", so Norman Faber,
Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Das heutige Urteil bringt
aufgrund der Besonderheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts keine
Klärung für das deutsche Rechtschaos. Es bleibt abzuwarten, wie der
EuGH bei den gegen Deutschland anhängigen Verfahren entscheidet."

Das deutsche und das portugiesische Glücksspielwesen unterscheiden
sich grundlegend. Bei der Vermittlung der staatlich veranstalteten
deutschen Lotterien besteht nicht die vom EuGH herangezogene
Betrugsgefahr durch Manipulationsmöglichkeiten. Weder die Ziehung der
Lottozahlen noch die Klassenlotterie-Ziehungen sind manipulierbar.
Lottoannahmestellen, Lotterieeinnehmer und gewerbliche
Spielvermittler treten lediglich als Vermittler des staatlichen
Angebots auf.

In Deutschland sind durch den Glücksspielstaatsvertrag
erfolgreiche und überwiegend im Internet tätige gewerbliche
Spielvermittler zur Einstellung, Umstellung ihres Geschäfts gezwungen
oder ins europäische Ausland vertrieben worden. Tausende
Lotto-Annahmestellen sind in ihrer Existenz bedroht. In Folge des
Internetverbotes sowie durch Werbeverbote und weitere
Vertriebsbeschränkungen, die der Glücksspielstaatsvertrag bedingt,
sind die Lottoumsätze der Bundesländer in den letzten Monaten
dramatisch zurückgegangen. Der Glücksspielstaatsvertrag tritt regulär
erst Ende 2011 außer Kraft. Bis dahin werden sich die Umsatzverluste
bei den staatlich veranstalteten Glücksspielen in Deutschland auf
13,8 Mrd. Euro summiert haben, selbst wenn die Umsätze in 2010 und
2011 konstant bleiben sollten. Das würde insgesamt zu mindestens 6,2
Mrd. Euro weniger Steuern und Zweckabgaben in den ohnehin leeren
Landeskassen führen. Ungeachtet des EuGH-Urteils, gibt es in der
Politik inzwischen denn auch einen parteiübergreifenden Konsens, dass
der Glücksspielstaatsvertrag dringend überarbeitet werden muss.

Über den Fall "Liga Portuguesa"

In der Rechtssache "Liga Portuguesa" (Rs. C-42/07) des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geht es inhaltlich um die
Vereinbarkeit eines nationalen Sportwettenmonopols mit Europarecht.

Klägerinnen in dem Ausgangsverfahren sind die portugiesische
Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P),
und ein zu dem börsenotierten bwin-Konzern gehörender, staatlich
zugelassener Buchmacher aus Gibraltar. Entsprechend einem zwischen
den Klägerinnen geschlossenen millionenschweren Sponsoringvertrag
sollte die Fußballliga in bwin-Liga umbenannt werden. Beklagter ist
das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa,
das als eine Art Glücksspielbehörde deswegen Bußgelder gegen die
Klägerinnen verhängt hatte. Das mit der Sache befasste portugiesische
Gericht legte den Fall dem EuGH vor, da es das Monopol für nicht mit
dem höherrangigen Europarecht vereinbar hielt.

Der EuGH fragte die Beteiligten bei der Verhandlung am 29.04.2008,
ob ein nationales Monopol aus Gründen der Verbrechensbekämpfung
gerechtfertigt werden könne oder ob man nicht mit einem alternativen
System das gleiche Ziel erreichen könne. Auch stellte der Gerichtshof
die Frage, ob ein monopolisiertes System für eine Art von
Glücksspiel, wie etwa Wetten, gerechtfertigt sein könne, wenn es in
diesem Mitgliedstaat für andere Arten, wie etwa Spielbanken, ein
Konzessionssystem gebe. Der Berichterstatter des EuGH erkundigte sich
darüber hinaus nach dem Notifizierungsverfahren bezüglich der
gesetzlichen Regelung des Internetangebots.

Originaltext: Deutscher Lottoverband (DLV)
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/63869
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_63869.rss2

Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 - 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de


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