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Arzneimittel: Zahl des Monats 100 = 98 = 60 = 56

Geschrieben am 23-09-2009

Berlin (ots) - Die Apotheke ist gesetzlich verpflichtet, anstelle
eines vom Arzt verordneten nicht unter Rabattvertrag stehenden
Arzneimittels ein wirkstoffgleiches rabattbegünstigtes Arzneimittel
abzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Substitution vorliegen.
Der Austausch setzt u.a. voraus, dass die Packungsgröße beider
Medikamente identisch ist.

Bislang gilt, dass eine 100er Packung nur gegen eine 100er Packung
ausgetauscht werden darf. In seinem im Auftrag der AOK erstellten
Gutachten "identische Packungsgröße" behauptet Prof. Thorsten
Kingreen (Regensburg), es genüge, wenn die Normgröße zweier Packungen
identisch sei. Eine 100er N3-Packung könnte daher ebenso durch eine
98er N3-Packung ersetzt werden wie eine 56er oder eine 60er
N3-Packung.

Auslöser ist, dass die AOK einem Hersteller den Zuschlag für
Omeprazol erteilt hat, der Packungen mit Packungsgrößen anbietet, die
im Markt nicht gängig sind. Der Rabattvertrag läuft daher weitgehend
ins Leere, es droht der Ausfall von Einsparungen. Die vom Arzt
verordnete Arzneimittelmenge spielte nach Prof. Kingreen überhaupt
keine Rolle. Ob der Arzt 56, 60 oder 100 Omeprazol-Kapseln
verschreibt, wäre ohne Belang. Denn die Apotheke hätte stets die 98er
Packung des Rabattarzneimittels abzugeben. Die Krönung des Ganzen:
Der Arzt erführe nicht einmal, dass sein Patient zwei weniger bzw. 38
oder sogar 42 Tabletten mehr als von ihm verordnet erhalten hat.

Prof. Kingreen und die AOK streben maximale Einsparungen durch
Rabattverträge an. Sie verlagern dabei die Therapiehoheit vom Arzt
auf die Krankenkasse. Und bei der hat sie nun wirklich nichts zu
suchen. Die Entscheidung, mit welcher Menge eines Arzneimittels ein
Patient zu versorgen ist, hängt nämlich lediglich von medizinischen
Kriterien ab. Sie ist deshalb aus gutem Grund dem Arzt vorbehalten.
Er allein trägt deshalb die Verantwortung für eine rationale
Verordnung auch der Menge.

Die Krankenkasse hat sich daher nicht anzumaßen,
Therapieentscheidungen der Ärzte durch eine mehr als fragwürdige
Auslegung der Aut-idem-Regelung zu konterkarieren, um ihre Erträge
aus Rabattverträgen zu optimieren. Therapiehoheit und -sicherheit
haben vor der Einsparmaximierung vielmehr immer Vorrang. Aus 56, 60
oder 100 verordneten Kapseln dürfen also nicht 98 abgegebene Kapseln
werden.

Originaltext: Pro Generika e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/54604
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_54604.rss2

Pressekontakt:
Peter Schmidt, Geschäftsführer
Tel: 030-81616090
E-Mail: info@progenerika.de


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