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EANS-Hauptversammlung: A-TEC Industries AG / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 25-09-2009


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einladung zu der am 19. Oktober 2009 um 10 Uhr im Hilton Vienna
Hotel, Am Stadtpark 1, 1030 Wien, stattfindenden außerordentlichen
Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft mit nachfolgender
Tagesordnung:

1. Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung zur Anpassung an
das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009.

2. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Ausstattung der am 23.
September 2009 von der Gesellschaft begebenen Schuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von EUR 110.000.000 (zuzüglich weiterer
Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 10.000.000 im Falle der Ausübung der im Rahmen der
Platzierung dieser Schuldverschreibungen dem Lead Manager
eingeräumten Mehrzuteilungsoption), mit einem Umtauschrecht in
anfänglich insgesamt bis zu 7.452.575 Stück (bzw. bis zu 8.130.082
Stück bei voller Ausübung der Mehrzuteilungsoption) auf Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von anfänglich insgesamt bis zu EUR 7.452.575 (bzw. bis
zu EUR 8.130.082 bei voller Ausübung der Mehrzuteilungsoption) und
über den gleichzeitigen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im
Rahmen der Ausstattung dieser Schuldverschreibungen mit einem
Umtauschrecht in Aktien der Gesellschaft gemäß § 174 Absatz 4 AktG
iVm § 153 AktG.

3. Beschlussfassung über die Änderung des Beschlusses zum neunten
Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung vom 6. November 2006 in der
Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 27. Juni 2008 über die
bedingte Kapitalerhöhung, dahingehend dass die bedingte
Kapitalerhöhung auch insoweit durchgeführt wird, als Inhaber von
anderen als der auf Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses vom 6.
November 2006 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen von einem
ihnen eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen.

4. Beschlussfassung, das Grundkapital gemäß § 159 AktG um weitere bis
zu EUR 3.100.000 durch Ausgabe von bis zu 3.100.000 neue, auf Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft zur Gewährung von Umtausch-
oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen
bedingt zu erhöhen. Das bedingte Kapital kann innerhalb des
festgelegten Höchstbetrags in mehreren Tranchen ausgenützt werden.
Die Kapitalerhöhung darf nur soweit durchgeführt werden, als von
einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch
die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital ergeben, zu
beschließen.

5. Beschlussfassung über die Änderung des Beschlusses zum zehnten
Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung vom 6. November 2006 in der
Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 27. Juni 2008 über die
Ermächtigung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das
Grundkapital gemäß § 159 Abs. 3 AktG um bis zu EUR 2.000.000 durch
Ausgabe von bis zu 2.000.000 Stück neue, auf Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft für Aktienoptionen an Arbeitnehmer,
leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zu erhöhen, dahingehend
dass diese Ermächtigung gemäß § 159 Abs. 3 AktG auf einen Betrag von
bis zu EUR 100.000 durch Ausgabe von bis zu 100.000 Stück neue, auf
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft eingeschränkt wird.

6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 7 Absatz 2 im
Hinblick auf die gemäß Punkt 3 und 4 der Tagesordnung zu
beschließende bedingte Kapitalerhöhung, so dass dieser in Hinkunft
lautet:


"(2) (a) In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Oktober 2009
wurde beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 159 AktG (Paragraph
hundertneunundfünfzig Aktiengesetz) um bis zu EUR 10.000.000 (Euro zehn
Millionen) durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 (zehn Millionen) Stück neue, auf
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft bedingt zu erhöhen, um Inhabern
von Wandelschuldverschreibungen ein Umtausch- oder Bezugsrecht an Aktien der
Gesellschaft zu gewähren. Das bedingte Kapital kann innerhalb des festgesetzten
Höchstbetrags in mehreren Tranchen ausgenützt werden. Die Kapitalerhöhung darf
nur soweit durchgeführt werden, als Inhaber von ausgegebenen
Wandelschuldverschreibungen von dem ihnen eingeräumten Umtausch- oder
Bezugsrecht Gebrauch machen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der
Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital
ergeben, zu beschließen.
(b) In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Oktober 2009 wurde
beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 159 AktG (Paragraph
hundertneunundfünfzig Aktiengesetz) um bis zu EUR 3.100.000 (Euro drei Millionen
hunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 3.100.000 (drei Millionen
hunderttausend) Stück neue, auf Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
bedingt zu erhöhen, um Inhabern von Wandelschuldverschreibungen ein Umtausch-
oder Bezugsrecht an Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Das bedingte Kapital
kann innerhalb des festgesetzten Höchstbetrags in mehreren Tranchen ausgenützt
werden. Die Kapitalerhöhung darf nur soweit durchgeführt werden, als Inhaber von
ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen von dem ihnen eingeräumten Umtausch-
oder Bezugsrecht Gebrauch machen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen
der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital
ergeben, zu beschließen."


7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 7 Absatz 3 im
Hinblick auf Einschränkung der Ermächtigung gemäß Punkt 5 der
Tagesordnung, so dass dieser in Hinkunft lautet:

"(3) Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
09.11.2011 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 159
Abs. 3 AktG (Paragraph hundertneunundfünfzig Absatz drei
Aktiengesetz) um bis zu EUR 100.000 durch Ausgabe von bis zu 100.000
Stück neue, auf Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft für
Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen
Unternehmens zu erhöhen. Das genehmigte bedingte Kapital kann
innerhalb des festgelegten Höchstbetrags in mehreren Tranchen
ausgenützt werden. Die Kapitalerhöhung darf nur so weit durchgeführt
werden, als Inhaber von Aktienoptionen ihre Optionen ausüben. Der
Ausgabebetrag und das Umtauschverhältnis sind nach Maßgabe
anerkannter finanzmathematischer Methoden sowie des Kurses der
Stückaktien der Gesellschaft in einem anerkannten
Preisfindungsverfahren zu ermitteln (Grundlagen der Berechnung des
Ausgabebetrages); der Ausgabebetrag darf nicht unter dem anteiligen
Betrag des Grundkapitals liegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch
die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten bedingten Kapital ergeben,
zu beschließen."

Einsichtnahmemöglichkeiten (§ 106 Z 4 AktG):

Die Unterlagen gemäß § 108 Absatz 3 bis Absatz 5 AktG liegen ab dem
21. Tag vor der Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft zur
Einsicht der Aktionäre auf und sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.a-tecindustries.com abrufbar. Dies gilt auch
für Abschriften der dem Vorstand vorliegenden Anträge zur
Tagesordnung ebenso wie für die Emissionsbedingungen der
Schuldverschreibung und die vorgeschlagene Neufassung der Satzung zur
Anpassung an das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009.

Hinweis auf bestimmte Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG):

• Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des
Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, können verlangen, dass
Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller
müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der
Aktien sein. Im Fall einer außerordentlichen Hauptversammlung muss
ein Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung spätestens am
19. Tag vor der Hauptversammlung der Gesellschaft zugehen. Die
ergänzte Tagesordnung muss spätestens am 14. Tag vor der
Hauptversammlung in derselben Weise bekannt gemacht werden wie die
ursprüngliche Tagesordnung. Die (börsenotierte) Gesellschaft hat die
Bekanntmachung gemäß § 107 Absatz 3 AktG spätestens zwei Werktage
nach dem 19. Tag vor der (außerordentlichen) Hauptversammlung
vorzunehmen und die ergänzte Tagesordnung samt Begründung ab diesem
Tag auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen.

• Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des
Grundkapitals erreichen, können der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln
und verlangen, dass diese zusammen mit den Namen der betreffenden
Aktionäre, der angeschlossenen Begründung und einer allfälligen
Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrats auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Dieses
Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor
der Hauptversammlung, sohin am 8. Oktober 2009 zugehen.

• Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist.
Die Auskunft darf unter anderem verweigert werden, soweit sie auf der
Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über
mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend
zugänglich war.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden.
Die Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft, 1010 Wien,
Wächtergasse 1/3/1 oder per Telefax (+43 (+1) 22760-160) oder E-Mail
(ir@a-tecindustries.com) zu Handen von Herrn Mag. Gerald Wechselauer
zu übermitteln. Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§
109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.a-tecindustries.com.

Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und Z 7 AktG):

Aufgrund des AktRÄG 2009 finden die derzeitigen Bestimmungen der
Satzung über die Einberufung und Hinterlegung der Aktien keine
Anwendung. Gemäß § 111 Absatz 1 AktG idF AktRÄG 2009 richtet sich die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages
vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem
Anteilsbesitz am Ende des 9. Oktober 2009.

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht
ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag
gegenüber der Gesellschaft nachweisen.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt für
depotverwahrte Inhaberaktien eine Depotbestätigung, die vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat der
OECD ausgestellt wurde (vgl § 10a AktG), die der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die
schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss bis
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung der
Gesellschaft, 1010 Wien, Wächtergasse 1/3/1 oder per Telefax (+43
(+1) 22760-160) oder E-Mail (ir@a-tecindustries.com) zu Handen von
Herrn Mag. Gerald Wechselauer zugehen.

Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG):

Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist mit
schriftlicher Vollmacht, die von der Gesellschaft aufbewahrt wird,
möglich. Der Bevollmächtigte kann eine natürliche oder juristische
Person sein, nimmt im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung
teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt.
Vollmachten können per Telefax (+43 (+1) 22760-160) oder E-Mail
(ir@a-tecindustries.com) zu Handen von Herrn Mag. Gerald Wechselauer
übermittelt werden.

Hinweis gemäß § 83 Absatz 2 Z 1 BörseG und § 106 Z 9 AktG:

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 26.400.000 und ist eingeteilt in
26.400.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
das Recht auf eine Stimme. Zum heutigen Tag besaß die Gesellschaft
keine eigenen Aktien.

Wien, im September 2009
Der Vorstand


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: A-TEC Industries AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Kontakt Investor Relations:

Mag. Gerald Wechselauer

Tel: +43 1 22760 - 130

Email: ir@a-tecindustries.com



Press Office A-TEC Industries AG

Claudia Müller-Stralz

Pleon Publico Public Relations & Lobbying

Tel: +43-1-71786-107

E-Mail: claudia.mueller@pleon-publico.at

Branche: Holdinggesellschaften
ISIN: AT00000ATEC9
WKN:
Index: ATX Prime
Börsen: Wien / Geregelter Freiverkehr


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