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Haufe aktuell: Ehrenamtsfreibetrag und Satzungsänderung - Frist bis 31. Dezember 2010 verlängert

Geschrieben am 01-10-2009

Freiburg (ots) - Nun ist es "amtlich": Die bisherige Frist für
eine notwendige Satzungsänderung bei gemeinnützigen Vereinen und
Verbänden wurde als aktuelles Ergebnis der Sitzung der zuständigen
Länderreferenten im Vorgriff auf die Bekanntgabe eines weiteren
BMF-Schreiben bis Jahresende 2010 nun doch nochmals verlängert.

Diese Verlängerung gilt für viele Vergütungsfälle in der Vereins-
und Verbandspraxis, bei denen an ehrenamtlich tätige Vorstände eine
pauschale Aufwandsentschädigung bereits gezahlt wurde oder künftig
gezahlt werden soll. Zum Beispiel also ein pauschales Sitzungsgeld
oder ein monatlicher, angemessener pauschaler Aufwandsersatz oder
eine Vergütung.

Es betrifft somit alle gemeinnützigen Körperschaften, soweit nach
Maßgabe des Anwendungsbereichs des Ehrenamtsfreibetrags (§ 3 Nr. 26a
EStG) pauschale Zuwendungen an Vorstandsmitglieder erfolgen.
Unabhängig von der zu nutzenden Steuer- und
Sozialversicherungsfreiheit für Beträge bis 500 Euro pro Jahr ist
eine Satzungsänderung dann notwendig, wenn in der bisherigen Satzung
ein Hinweis auf die Möglichkeit der Zahlung einer pauschalen
Aufwandsentschädigung völlig fehlt. Oder, wie noch häufiger
anzutreffen, die bestehende, gültige Vereinssatzung den Hinweis auf
eine rein ehrenamtliche Betätigung im Vorstandsamt/ehrenamtliche
Ausübung der Vorstandstätigkeit enthält.

Damit wird ein großzügigeres Zeitfenster für die Einbringung der
Satzungsänderung in anstehende Mitglieder- oder
Delegiertenversammlungen vorgegeben. Es muss damit nicht unbedingt
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, was
nach der Vorgabe des letzten BMF-Schreibens mit
Satzungsänderungsfrist zum 31.12.2009 zunächst erforderlich wurde.

Hinweis:

Einfluss genommen wird auch auf Sachverhalte, bei denen wegen der
rückwirkenden Geltung des Ehrenamtsfreibetrags seit 2007 bereits
pauschale Zahlungen/Vergütungen/Sitzungsgelder an Vorstandsmitglieder
geleistet wurden. Es geht bei der notwendigen Satzungsanpassung nur
um die Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben.

Damit sollte dieser Termin als neue Billigkeitslösung zur
Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben wegen der
Abweichung vom Ehrenamtsgrundsatz unbedingt vorgemerkt werden.

Die Bekanntgabe des hierzu verbindlichen BMF-Schreibens ist für
Anfang Oktober 2009 zu erwarten. Neben der Fristverlängerung bis
31.12.2010 soll dieses BMF-Schreiben auch weitere Kriterien und
Vorgaben zum Anwendungsbereich des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr.
26a EStG enthalten.

Originaltext: Haufe Mediengruppe
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/6856
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_6856.rss2

Pressekontakt:
Haufe Mediengruppe
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
RA Oliver Kaiser
Tel. 0761/3683-975
Fax 0761/3683-900
E-Mail: pressestelle@haufe.de
Pressecenter der Haufe Mediengruppe unter http://www.haufe.de/presse


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