Neues Kind, neues Glück - alter Gatte nicht entzückt! / Novelliertes Unterhaltsrecht schwächt Position verlassener Partner
Geschrieben am 01-10-2009 |
Hamburg (ots) - Die Auswirkungen des neuen Unterhaltsrechts zeigen sich durch erste Urteile. Die Rechte von Kindern sind gestärkt worden; Ehepartner müssen mehr für sich selbst sorgen. Das klingt auf den ersten Blick vernünftig, ist aber in der Konsequenz u.U. hart für die Betroffenen: Die Ehefrau, von der sich der Ehemann nach zwanzigjähriger Ehe mit zwei Kindern wegen der Schwangerschaft seiner Geliebten trennt, muss sich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen hinter allen Kindern ihres Ehemannes anstellen. Das sind nicht nur die gemeinsamen Kinder, sondern auch das neue kleine Glück mit der neuen Partnerin.
Wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, jedem Unterhaltsberechtigen den vollen, ihm zustehenden Unterhalt zu gewähren, legt das Gesetz eine Rangfolge fest. Erstrangig werden danach die Ansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder befriedigt, die jünger als 21 sind, sich noch in der Schulausbildung befinden und im elterlichen Haushalt leben. Erst an zweiter Rangstelle finden sich Ehegatten und geschiedene Ehegatten, soweit die Ehe von langer Dauer war.
Reicht nun das Einkommen des Ehemannes in unserem Beispielsfall nicht mehr aus, um die gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber seinen nunmehr drei Kindern und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zu erfüllen sowie ihm selbst ein Existenzminimum zu gewährleisten, verringert sich die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau entsprechend. Schon der an das neue Kind zu zahlende Kindesunterhalt mindert die Bemessung des Ehegattenunterhalts.
"Vor diesen Konsequenzen kann man sich in gewissem Rahmen durch Vertrag schützen", erläutert Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. "Zwar kann die gesetzliche Rangfolge selbst vertraglich nicht geändert werden.", so Notar Michael Uerlings, "möglich ist aber die Festlegung oder Verlängerung des Zeitraums, innerhalb dessen Unterhalt zu zahlen ist; auch die Vereinbarung einer festen Unterhaltsrente oder einer Abfindung kann sich anbieten."
Freilich sind keine Vereinbarungen zu Lasten der Kinder oder des Sozialhilfeträgers möglich, dem Zahlungspflichtigen muss also im Notfall zumindest sein Existenzminimum verbleiben. Ein notarieller Ehevertrag bietet aber eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, die den Beteiligten mehr Sicherheit bieten als die gesetzliche Regelung. In jedem Fall ist Beratung nötig.
Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2
Pressekontakt: Oktober 2009: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Dr. Rainer Regler von der Landesnotarkammer Bayern, Frau Eva Christine Danne von der Notarkammer Pfalz sowie Herrn Dr. Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer.
Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck honorarfrei)
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