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Bundesverfassungsgericht gestaltet Jugendschutz nicht mit / Nachweis der Schädlichkeit von Pornografie für Minderjährige fehlt nach wie vor

Geschrieben am 21-10-2009

Mainz (ots) - Verfassungsbeschwerden gegen Jugendschutzregelung im
Internet nicht angenommen - Nachweis der Schädlichkeit von
Pornografie für Minderjährige fehlt nach wie vor - Beschwerde zum
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte denkbar

Das Bundesverfassungsgericht hat heute per Beschluss
Verfassungsbeschwerden des Mainzer Jugendschutz-Unternehmers Tobias
Huch und der von ihm geführten Gesellschaft Resisto IT GmbH nicht zur
Entscheidung angenommen (Aktenzeichen 1 BvR 710/05 und 1 BvR
1184/08). Beide Beschwerden betrafen das Verbot der Verbreitung so
genannter einfacher Pornografie im Internet und die in diesem
Zusammenhang zu stellenden Anforderungen an
Altersverifikationsssoftware. Die Resisto IT GmbH bietet seit vielen
Jahren Jugendschutzsoftware zur Altersverifikation an.

Zur Begründung seines Beschlusses führt das Gericht unter anderem
aus, die Beschwerdeführer hätten nicht deutlich gemacht, weshalb sie
die angegriffenen gesetzlichen Altersverifikationspflichten im
Internet für ungeeignet hielten, Minderjährige vor "eventuellen"
negativen Einflüssen einfacher Pornografie zu schützen. Die
Behauptung der Beschwerdeführer, dass heute eine Gefährdung der
Jugend durch pornografische Darstellungen ausgeschlossen werden könne
oder sich der Gesetzgeber nicht mehr auf den unklaren Forschungsstand
berufen dürfe, werde "nicht hinreichend begründet". Keiner der
Verfassungsbeschwerden sei zu entnehmen, dass die Frage der
Schädlichkeit von Pornografie für Minderjährige durch die
einschlägigen Wissenschaften "in eindeutiger Weise beantwortet"
worden wäre. Auch hätten die Beschwerdeführer nicht hinreichend
vorgetragen, dass der Gesetzgeber sich nicht genügend um weitere
Aufklärung des Forschungsstandes bemüht habe. Das Gericht verweist in
diesem Zusammenhang auf das Gesetzgebungsverfahren zu dem heutigen §
184d StGB und auf Ergebnisse einer Bundestags-Enquete-Kommission von
1995.

Von Seiten des Beschwerdeführers Tobias Huch hieß es, es
verwundere nicht, dass das Gericht sich nicht mit der fundamentalen
Frage habe auseinandersetzen wollen, ob es überhaupt eine
verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung für den in Deutschland
praktizierten "Jugendschutz" gebe. "Mit seiner Entscheidung hat das
Verfassungsgericht auf eine gute Möglichkeit verzichtet, den
Jugendschutz in Deutschland mitzugestalten." Die faktischen Angaben
in dem Beschluss des Gerichts seien nicht nachvollziehbar. In den
Verfassungsbeschwerden sei ausführlich dargestellt worden, dass es
heute rund 260 Millionen pornografischer Seiten im Internet gebe, auf
die Minderjährige problemlos zugreifen können. Wenn der deutsche
Gesetzgeber an deutsche Jugendschutz-Anbieter hohe
Altersverifikationsanforderungen stelle, sei angesichts der
Verhältnisse im Internet dieses Mittel zur Erreichung des
vorgeblichen Zweckes "Jugendschutz" offensichtlich ungeeignet. Erst
recht sei es deutschen Jugendschutz-Anbietern unzumutbar, sich an
strenge gesetzliche Bestimmungen zu halten, die für keinen Anbieter
im europäischen und außereuropäischen Ausland gälten. Huch verwies
weiter darauf, dass in beiden Verfassungsbeschwerden
wissenschaftliche Sachverständige benannt und Dokumente vorgelegt
worden seien, aus denen sich ergebe, dass der Nachweis einer
schädlichen Wirkung von Pornografie auf Minderjährige nicht zu
erbringen sei. Umgekehrt habe sich im Zuge der vorbereitenden
Recherchen ergeben, dass der Deutsche Bundestag entgegen den
Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts keinerlei Anstrengungen
unternommen habe, die schädlichen Wirkungen von Pornografie für
Minderjährige zu untersuchen oder gar nachzuweisen. Huch: "In einer
der Verfassungsbeschwerden haben wir aus dem Gesetzgebungsverfahren
zu § 184d StGB ausführlich zitiert. Und die Enquete-Kommission des
Deutschen Bundestages hat sich 1995 in keiner Weise mit der Frage
befasst, ob und inwieweit Pornografie Minderjährigen nachteilig ist.
Wenn das Bundesverfassungsgericht den Bericht der Enquete-Kommission
ausdrücklich anführt, dann muss ihm diese Tatsache auch bekannt
gewesen sein. Was der Bundestag unterlassen hat, kann man nicht
"substantiiert vortragen". Es ist schlicht und ergreifend nichts
getan worden. Es gibt heute keinen ernst zu nehmenden
Wissenschaftler, der einen wissenschaftlichen Beweis für die
schädliche Wirkung von Pornografie auf Minderjährige besitzt. Die
deutschen Jugendschutzanforderungen sind in diesem Licht betrachtet
absurd unangemessen." Huch kündigte eine Veröffentlichung der
Verfassungsbeschwerden an.

Aus Sicht von Tobias Huch besonders bedenklich ist Randzahl 7 des
Beschlusses des Gerichts. Diese könnte so verstanden werden, dass
zukünftig ein Bürger bei einem Eingriff in seine Grundrechte darlegen
und beweisen muss, dass der Eingriff aufgrund von wissenschaftlichen
Erkenntnissen "in eindeutiger Weise" sachlich ungerechtfertigt ist.
Für den Schutz der Grundrechte sei dieser Denkansatz außerordentlich
gefährlich, erklärte Huch. Bisher habe der Grundsatz gegolten, dass
der Staat Grundrechtseingriffe rechtfertigen müsse und nicht aus
Willkür oder Aberglauben Grundrechte beschneiden dürfe. Es sei
zweifelhaft, ob das Bundesverfassungsgericht dieses Prinzip nun
aufweichen wolle.

Tobias Huch will die öffentliche Diskussion über die
Sinnhaftigkeit überspannter Jugendschutzanforderungen weiter fördern.
Deshalb werde eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte vorbereitet. Huch: "Die meisten europäischen Länder
haben nicht so überzogene Jugendschutzbestimmungen wie Deutschland.
In einigen ist die Verbreitung von Pornografie an Minderjährige im
gesetzlichen Rahmen sogar ausdrücklich erlaubt. Wir haben daher die
begründete Hoffnung, dass wir mit unseren Argumenten bei Richtern aus
dem europäischen Ausland mehr Gehör finden werden."

Originaltext: RESISTO IT GmbH
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/68612
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_68612.rss2

Pressekontakt:
RESISTO IT GmbH
Herr Tobias Huch
Tel.: 06131-69850-51
E-Mail: th@resisto-it.de


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