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Gefährliche Liebschaften / Internationale Eheschließungen bedürfen großer Umsicht

Geschrieben am 03-11-2009

Hamburg (ots) - Markus aus Deutschland studierte ein Jahr in
Italien und lernte dort kurz vor seiner Rückkehr Luisa kennen und
lieben. Nach mehreren wechselseitigen Besuchen wollen beide nun den
Bund für's Leben eingehen. Die Ehe soll in Rom geschlossen werden,
dann will Luisa mit Markus in Deutschland leben.

Dass die Liebe keine Grenzen kennt, zeigt die steigende Zahl
gemischt-nationaler Ehen. Wer vorübergehend im Ausland arbeitet oder
studiert, kehrt nicht selten mit dem Mann oder der Frau "für's Leben"
heim. Neben der Frage nach der Formalitäten für solche
Eheschließungen sollten die Beteiligten jedoch die rechtlichen
Schwierigkeiten, die mit einer gemischt-nationalen Ehe einhergehen,
im Auge behalten.

So ist es wichtig zu wissen, welches Recht für die allgemeinen
Wirkungen der Ehe gilt, z. B. ob und in welchem Umfang ein Ehegatte
den anderen bei Geschäften des täglichen Lebens mit verpflichten
kann. Bei Fällen mit Auslandsberührung ist nämlich nicht ohne
weiteres davon auszugehen, dass die dem deutschen Ehepartner
geläufigen Regelungen stets auch für seine Ehe mit dem ausländischen
Partner gelten. Welches Recht aus deutscher Sicht auf die
Rechtsverhältnisse Anwendung finden soll, ist im deutschen
Internationalen Privatrecht geregelt.

Im Fall von Markus und Luisa käme, da die Ehegatten keine
gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen, das Recht des Staates, in
dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zur
Anwendung. Nach Luisas Umzug wäre das Deutschland, so dass für die
allgemeinen Wirkungen der Ehe deutsches Familienrecht anwendbar ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen räumt der Gesetzgeber den Ehegatten
auch die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsordnungen ein, was sich
beispielsweise empfiehlt, wenn die Ehegatten etwa aus beruflichen
Gründen ihren gemeinsamen Aufenthalt in einem Land haben, dessen
Staatsangehörigkeit keiner der beiden Ehegatten besitzt.

Bei Ehen mit Auslandsberührung spielen außerdem güterrechtliche
Aspekte eine Rolle. "Während das deutsche Recht den gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft kennt und daneben die Möglichkeit
einräumt, durch notarielle Urkunde einen anderen Güterstand zu
wählen, kennen die Rechtsordnungen anderer Länder die deutschen
Güterstände nicht bzw. enthalten im Einzelfall abweichende
Bestimmungen", so Dr. Anja Heringer von der Landesnotarkammer Bayern.
Dies gilt auch für den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft
nach italienischem Recht.

In unserem Beispielsfall würde auch für das Güterrecht deutsches
Recht gelten. Da sich die Kriterien, nach denen das anwendbare Recht
ermittelt wird (z. B. gemeinsame Staatsbürgerschaft oder gemeinsamer
Aufenthalt), aber durchaus wandeln können und deren Feststellung im
Nachhinein Schwierigkeiten bereiten kann, sollte gerade in der
bedeutsamen Frage der Güterstände juristischer Rat eingeholt werden.
Oft empfiehlt sich eine notariell zu beurkundende Rechtswahl, bei der
die Ehegatten selbst bestimmen, welches Recht zur Anwendung kommen
soll.

Schließlich sollte auch der besonderen erbrechtlichen Situation
Rechnung getragen werden. Grundsätzlich gilt aus deutscher Sicht,
dass für jeden Ehegatten die Erbrechtsordnung gilt, deren
Staatsangehörigkeit er im Zeitpunkt des Todes besitzt. Diese Regel
wird aber vielfach im Zusammenspiel mit ausländischen Rechtsordnungen
durchbrochen, da diese etwa statt an die Staatsangehörigkeit an den
letzten Wohnsitz oder den Belegenheitsort einer Immobilie anknüpfen.

Hinterlässt ein deutscher Erblasser beispielsweise Grundbesitz in
Frankreich, wird dieser zwingend dem französischen Erbrecht
unterstellt. Es kommt zu einer sog. "Nachlassspaltung", da für den
Immobiliennachlass in Frankreich eine andere Rechtsordnung als für
die in Deutschland belegenen Nachlassgegenstände zur Anwendung kommt.
"In Fällen mit Auslandsberührung sollten die Eheleute daher
insbesondere dann, wenn Vermögen im Ausland vorhanden ist,
rechtzeitig fachkundigen Rat einholen", so Heringer.

November 2009: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von
der Landesnotarkammer Bayern durch den eines Notars einer anderen
Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen:
Herrn Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. Dirk Solveen
von der Rheinischen Notarkammer, Herrn Daniel Wassmann von der
Notarkammer Pfalz, Herrn Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen
Notarkammer sowie Herrn Dr. Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.

(Abdruck honorarfrei)

Bitte beachten Sie auch die Homepage: www.notar-recht.de

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:
Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg

Tel.: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de


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