euro adhoc: Schering AG / Fusion/Übernahme/Beteiligung / Bayer-Angebot bleibt unverändert trotz freiwilligen Produktrückrufs von Ultravist® 370 und unzureichender Ergebnisse klinischer Phase-III-Studi
Geschrieben am 31-07-2006 |
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31.07.2006
Die Schering AG (FSE: SCH, NYSE: SHR) hat freiwillig das Röntgenkontrastmittel Ultravist 370 (Iopromide Injektion) zurückgerufen, da Partikel in Verbindung mit Kristallisation in dem Produkt vorhanden sein könnten.
Der Rückruf schließt die anderen Ultravist-Konzentrationen (150 mgI/ml, 240 mgI/ml, 300 mgI/ml) nicht mit ein. Die Produktion in China und Südkorea ist nicht betroffen und die lokale Auslieferung von Ultravist 370 mgI/ml wird dort fortgesetzt. In Japan ist nur Proscope® 370 mgI/ml, in Spanien auch Clarograf® 370 mgI/ml betroffen.
Schering unternimmt diesen Rückruf von Ultravist 370, da die Lösung Partikel in Verbindung mit Kristallisation aufweisen kann, die zu möglichen thromboembolischen Sicherheitsrisiken führen können, wenn das Produkt bei Patienten angewendet wird.
Die Schering AG hat darüber hinaus heute Ergebnisse bekanntgegeben, die in zwei vor kurzem abgeschlossenen Placebo-kontrollierten, randomisierten, doppelblinden klinischen Studien mit Sargramostim zur Behandlung von Morbus Crohn beobachtet wurden. Die Ergebnisse der Phase-III-Induktionsstudie (n.o.v.e.l. 4) deuten auf einen Behandlungsnutzen hin, zeigen jedoch nicht die Überlegenheit bei den beiden primären Endpunkten, Ansprechen und/oder Remission nach acht Wochen im Vergleich zu Placebo. Die primären und sekundären Endpunkte wurden jedoch in der n.o.v.e.l. 2-Studie erreicht. Diese Phase-II-Studie konnte nachweisen, dass Sargramostim eine gegenüber Placebo signifikantere Wirksamkeit zur Induktion einer kortikosteroidfreien klinischen Remission bei steroidabhängigen Patienten mit Morbus Crohn hatte. Die Schering AG analysiert eingehend die Daten und wird mit den Zulassungsbehörden Kontakt halten, um mögliche Anpassungen der Entwicklungspläne zu diskutieren und Sargramostim für Patienten mit Morbus Crohn bereitstellen zu können.
Der Vorstand der Schering AG kann nicht ausschließen, dass beide Informationen den Unternehmenswert der Schering AG leicht verringern können. Die gegenwärtig vorliegenden Informationen erlauben es nicht, die negative Auswirkung der Ergebnisse der klinischen Phase-III-Studie (n.o.v.e.l. 4) mit Sargramostin zu bewerten und zu beziffern. Hinsichtlich des Produktrückrufs für Ultravist 370 ist die parallel zum Evaluierungsprozess bei Schering beauftragte KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer ersten indikativen Wertabschätzung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Produktrückruf einen negativen Einfluss auf den Unternehmenswert der Schering AG in Höhe von EUR 0,74 je Schering-Aktie haben könnte. Der im Zusammenhang mit dem geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bayer-Tochter Dritte BV GmbH und der Schering AG gemeinsam mit der Bewertung der Schering AG beauftragte Gutachter KPMG hatte dem Vorstand der Schering AG am 26. Juli 2006 mitgeteilt, dass der Wert je Schering-Aktie EUR 87,63 beträgt (dies entspricht einem Unternehmenswert der Schering AG von insgesamt EUR 16,723 Milliarden). Diese Bewertung wurde nach den im Standard S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer niedergelegten Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen ("IDW S 1") durchgeführt. Auf Grundlage der Bewertung durch die KPMG hatte die Bayer AG der Schering AG angeboten, in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine Abfindung von EUR 89,00 und einen Ausgleich von EUR 3,62 (netto) je Schering-Aktie zu vereinbaren.
Der Vorstand der Bayer AG hat dem Vorstand der Schering AG heute mitgeteilt, dass dieses Angebot trotz des Produktrückrufs von Ultravist 370 und der Ergebnisse der klinischen Phase-III-Studie mit Sargramostim unverändert bestehen bleibt. Der Vorstand der Schering AG hat beschlossen, das Angebot von Bayer anzunehmen und, vorbehaltlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Schering AG, den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.
Rechtlicher Hinweis
Sobald das vorgeschlagene Barabfindungsangebot durch die Dritte BV GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bayer Aktiengesellschaft, im Zusammenhang mit dem geplanten Beherrschungs- und dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Dritte BV GmbH und der Schering Aktiengesellschaft, den Aktionären der Schering Aktiengesellschaft zur Verfügung steht, wird die Schering Aktiengesellschaft eine begründete Stellungnahme auf Schedule 14D-9 bezüglich des Barabfindungsangebots bei der U.S. Securities and Exchange Commission einreichen. Die Aktionäre der Schering AG und die Inhaber der American Depositary Shares der Schering AG werden gebeten, diese Stellungnahme eingehend zu lesen, sobald sie vorliegt, weil sie wichtige Informationen enthalten wird. Die Aktionäre und Inhaber von American Depositary Shares der Schering AG werden diese begründete Stellungnahme und andere eingereichte Dokumente kostenlos auf der Website der U.S. Securities and Exchange Commission (http://www.sec.gov) und der Website der Schering AG (http://www.schering.de) erhalten können.
Ende der Mitteilung euro adhoc 31.07.2006 13:05:25 --------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: Schering Aktiengesellschaft Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis: Oliver Renner Leiter Corporate Business Communication Tel.: +49 (0)30 468 12431 Fax: +49 (0)30 468 16646 E-Mail: oliver.renner@schering.de
Branche: Pharma ISIN: DE0007172009 WKN: 717200 Index: DAX, CDAX, HDAX, Prime All Share Börsen: Baden-Württembergische Wertpapierbörse / Geregelter Markt Niedersächsische Börse zu Hannover / Geregelter Markt New York / ADR Frankfurter Wertpapierbörse / Amtlicher Markt/Prime Standard Börse Berlin-Bremen / Amtlicher Markt Hamburger Wertpapierbörse / Amtlicher Markt Börse Düsseldorf / Amtlicher Markt Bayerische Börse / Amtlicher Markt
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