EANS-Hauptversammlung: KTM Power Sports AG / Einladung zur Hauptversammlung
Geschrieben am 19-11-2009 |
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KTM Power Sports AG mit dem Sitz in Mattighofen ISIN: AT0000645403
Einladung zu der am 18. Dezember 2009 um 15:00 Uhr im Hauptgebäude der KTM-Sportmotorcycle AG, Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen, stattfindenden
22. ordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichtes des Vorstandes und des Corporate-Governance-Berichts und Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2008/2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2008/2009.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31.08.2009 ausgewiesenen Bilanzgewinnes.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2008/2009.
4. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2008/2009.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 01.09.2009 bis 31.08.2010.
6. Aufhebung von Punkt 4.4. der Satzung (genehmigtes Kapital) und dessen Neufassung dahin, dass der Vorstand für höchstens 5 Jahre nach Eintragung dieser Satzungsänderung im Firmenbuch ermächtigt wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu insgesamt EUR 1.264.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.264.000 Stück auf Inhaber lautende Aktien im Nominale von je EUR 1,00 zum Ausgabekurs von je EUR 25,00 gegen Sacheinlagen zu erhöhen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen und die sonstigen Ausgabebedingungen festzusetzen, wobei als Sacheinlagen ausschließlich
(i) Forderungen gegen die Gesellschaft aus dem von ihr am 08.05.2009 mit der Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft abgeschlossenen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Lombarddarlehens in Höhe von EUR 42 Mio, soweit sie nicht durch eine Haftung des Landes Oberösterreich besichert sind, sowie Forderungen aus kapitalisierten Zinsen für das vor beschriebene Darlehen und
(ii) Forderungen gegen die Gesellschaft, die aus der Inanspruchnahme der von ihr zugunsten der Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft übernommenen Garantie für Verbindlichkeiten der KTM-Sportmotorcycle AG aus kapitalisierten Zinsen aus dem am 08.05.2009 von der KTM-Sportmotorcycle AG als Kreditnehmerin und unter Beitritt der Gesellschaft abgeschlossenen Kreditvertrages über einen Kredit in Höhe von bis zu EUR 48 Mio und einer Liquiditätsreserve von bis zu EUR 12 Mio oder für Verbindlichkeiten der KTM-Sportmotorcycle AG aus kapitalisierten Zinsen aus so genannten Altverbindlichkeiten im Sinne des vor genannten Kreditvertrages resultieren,
in Frage kommen.
7. Beschlussfassung über die Einfügung eines Punktes 4.5. (genehmigtes Kapital), wonach der Vorstand für höchstens 5 Jahre nach Eintragung dieser Satzungsänderung im Firmenbuch ermächtigt wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft - allenfalls in mehreren Tranchen - um insgesamt höchstens EUR 2.526.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.526.000 Stück auf Inhaber lautende Aktien im Nominale von je EUR 1,00 zum Mindestausgabekurs von 100 % gegen Bareinlagen zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen mit Zustimmung des Aufsichtsrates festzusetzen, wobei der Vorstand ermächtigt wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrates festzulegen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut im Sinne des § 153 Abs 6 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
8. Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung zur Anpassung an das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 in den Punkten 9. (Zahl und Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder), 17. (Ort und Einberufung der Hauptversammlung), 18. (Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung), 19. (Stimmrecht), 20. (Vorsitz und Beschlussfassung in der Hauptversammlung) und 21. (Geschäftsjahr und Jahresabschluss), über die Neufassung der Satzung durch weitere Änderungen und Ergänzungen in den Punkten 9. (Zahl und Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder), 10. (Innere Ordnung des Aufsichtsrates), 11. (Sitzungen des Aufsichtsrates), 12. (Beschlussfassung), 15. (Verschwiegenheitspflicht), 16. (Vergütung des Aufsichtsrates), 20. (Vorsitz und Beschlussfassung in der Hauptversammlung) und 22. (Gewinnverteilung), und über die Einfügung eines weiteren Punktes 23. (Sprachenregelung). Einsichtnahmemöglichkeiten der Aktionäre gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG (§ 106 Z 4 AktG):
Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 27.11.2009, am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf und sind die Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z 5 AktG):
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 27.11.2009, zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrates auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 09.12.2009, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10 a AktG erbracht wird. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden. Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post (Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0) 7742/6000-5216) oder per E-Mail (wilfried.stock@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag. Wilfried Stock zu übermitteln.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG): Aufgrund der Änderungen des Aktiengesetzes durch das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009) finden die Bestimmungen der Satzung über die Einberufung der Hauptversammlung, die Hinterlegung der Aktien für die und die Teilnahme- und Stimmberechtigung an der Hauptversammlung keine Anwendung. Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 08.12.2009, 24:00 Uhr Wiener Zeit. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss. Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 15.12.2009, per Post (Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0) 7742/6000-5216) oder per E-Mail (wilfried.stock@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag. Wilfried Stock zugehen. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen. Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG): Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der Internetseite der Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0) 7742/6000-5216) oder per E-Mail (wilfried.stock@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag. Wilfried Stock übermittelt werden. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG): Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 7.580.000,00 und ist in 7.580.000 Aktien mit einem Nennwert von EUR 1,00 zerlegt. Das Stimmrecht entspricht dem Nennwert der Aktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 14:30 Uhr.
Mattighofen, im November 2009 Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: Cross Holding AG Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
KTM Power Sports AG
Mag. Wilfried Stock
Tel.: +43(0)7742/6000-216
mailto:wilfried.stock@ktm.com
Branche: Technologie ISIN: AT0000645403 WKN: Index: mid market Börsen: Wien / Amtlicher Handel
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