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Gerichtsurteil: Vorgabe des Justizministeriums zum Online-Widerrufsrecht ist rechtswidrig

Geschrieben am 03-08-2006

Köln (ots) - Eine fehlerhafte Verordnung des
Bundesjustizministeriums hat möglicherweise gravierende Folgen für
den Online-Handel. Das Landgericht Halle hat in einem erst jetzt
bekannt gewordenen Urteil bereits im Mai 2005 entschieden, dass das
amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig sei. Im
schlimmsten Fall können Verbraucher nun viele Jahre alte Kaufverträge
widerrufen und die Waren gegen volle Kaufpreiserstattung zurückgeben.

Stein des Anstoßes ist § 14 Abs. 1 BGB-InfoV: Hier steht
geschrieben, dass derjenige den gesetzlichen Vorschriften genügt, der
einen Mustertext des Bundesjustizministeriums verwendet. Und da das
deutsche Widerrufsrecht als äußerst kompliziert gilt, haben tausende
Onlineshops dieses Angebot gerne angenommen. Wie sich jetzt zeigt,
war die erhoffte Rechtssicherheit ein Trugschluss. Der Mustertext, so
monierten die Richter, sei "undeutlich" und verstoße daher
seinerseits gegen geltendes Recht (Aktenzeichen: 1 S 28/05).

"In juristischen Kreisen wurde die amtliche Widerrufsbelehrung
wegen zahlreicher Fehler schon seit ihrer Einführung im September
2002 heftig kritisiert", berichtet Carsten Föhlisch, Justiziar des
führenden Gütesiegelanbieters Trusted Shops. "Trotzdem ist das
Gerichtsurteil jetzt ein Schock, da erhebliche praktische
Konsequenzen drohen. Theoretisch ist für jeden Online-Einkauf, der
ohne korrekte Widerrufsbelehrung zustande gekommen ist, weiterhin ein
Widerruf möglich." Wer nicht ordnungsgemäß über seine Rechte
aufgeklärt wurde, kann auch nach Jahren von einem Kaufvertrag
zurückzutreten.

Die Richter am LG Halle bemängelten insbesondere die Formulierung
zum Start der zweiwöchigen Widerrufsfrist. Dazu sagt der Mustertext:
"Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung." Durch
die schwammige Wortwahl "frühestens" sei es für den juristischen
Laien undeutlich, so die Richter, bis zu welchem Zeitpunkt er von
seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen könne. Trotz Kritik aus der
Rechtswissenschaft hat das Bundesjustizministerium die bekannten
Fehler bis heute nicht behoben.

Shops sollten das Muster trotzdem verwenden

Den betroffenen Online-Händlern rät Trusted Shops jedoch davon ab,
auf eigene Faust neue Formulierungen zu entwickeln, da ohne
juristischen Beistand eine hohe Fehlerwahrscheinlichkeit bestehe.
Auch das Weglassen einzelner Passagen des Musters sei mit Risiken
verbunden. Trusted Shops entwickelt derzeit für seine Mitglieder eine
alternative Widerrufsbelehrung.

Bis dahin sei das geringere Übel, das aktuelle Belehrungsmuster
weiterhin zu verwenden. Denn nach Einschätzung von Trusted Shops
steht der Mustertext seit 8.12.2004 im Rang eines Gesetzes und ist
somit (für neue Kaufverträge) trotz seiner Mängel gültig. Sollten
jedoch weitere Gerichte dem Urteil des LG Halle folgen und Händlern
durch verspätete Warenrückgaben Schäden entstehen, sind
Regressansprüche gegenüber dem Bundesjustizministerium denkbar.
Weitere Hintergrundinformationen unter www.trustedshops.de/presse

Über Trusted Shops:

Das 1999 gegründete Kölner Unternehmen ist Europas Marktführer bei
der Zertifizierung von Onlineshops. Trusted Shops überprüft die
Händler nach mehr als 100 Einzelkriterien wie Bonität,
Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz und vergibt daraufhin
sein begehrtes Gütesiegel. Außerdem bietet Trusted Shops dem
Verbraucher eine kostenlose Geld-zurück-Garantie für alle Einkäufe.


Originaltext: Trusted Shops GmbH
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=18323
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_18323.rss2



Pressekontakt:

Trusted Shops GmbH
Ulrich Hafenbradl
Von-Werth-Straße 21-23a
50670 Köln
Tel.: 0221 - 77536-83
E-Mail: hafenbradl@trustedshops.de
Internet: http://www.trustedshops.de

PR-Agentur: http://www.prdienst.de


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