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Wenn der Winter da ist / Rechte und Pflichten von Mietern in der kalten Jahreszeit sind klar geregelt

Geschrieben am 08-12-2009

Hamburg (ots) -

- Querverweis: Bildmaterial ist abrufbar unter
http://www.presseportal.de/galerie.htx?type=obs -

Wenn die ersten Schneeflocken fallen, artet die anfängliche Freude
über die weiße Pracht schnell in Arbeit aus. Welche Rechte und
Pflichten haben Mieter in der kalten Jahreszeit und wofür muss der
Vermieter sorgen? Der Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard
informiert.

Defekte Heizung und die Folgen

Wenn das Thermometer auf winterliche Temperaturen sinkt, muss der
Vermieter dafür sorgen, dass die Heizung in der Wohnung ausreichend
heizt. Mindestens 20 Grad muss die Raumtemperatur tagsüber und nachts
mindestens 18 Grad erreichen. Kann die Heizung das nicht leisten,
darf der Mieter nach vorheriger Fristsetzung die Miete mindern. Bei
Totalausfall während der gesamten Heizperiode gegebenenfalls sogar um
bis zu 100 Prozent.

Advocard-Expertin Anja-Mareen Knoop erläutert die Rechtslage zum
Thema Mietminderung: "Ob und in welchem Maße ein Mieter bei
Heizungsausfall die Miete mindern darf, entscheidet im Einzelfall das
Gericht. Die Urteile fallen dabei aber sehr unterschiedlich aus." Was
viele nicht wissen: Auch der Mieter hat eine Heizpflicht: Zum
Beispiel muss er auch bei längerer Abwesenheit dafür Sorge tragen,
dass Schaden durch Frost in der Wohnung vermieden wird. Andernalls
kann der Mieter sogar haftbar gemacht werden.

Schneeräumen und Streupflicht

Besonders oft kommt es im Winter zwischen Mieter und Vermieter zum
Streit darüber, wer für das morgendliche Freischaufeln des Gehwegs
verantwortlich ist. Die Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung,
Anja-Mareen Knoop: "Die Frage ist auch rechtlich nicht immer sofort
zu beantworten. Grundsätzlich werden die Hauseigentümer von den
Kommunen zur Räumarbeit verpflichtet. Denen steht es allerdings frei,
einen externen Räumdienst zu bestellen oder diese Verantwortung an
die Mieter weiterzugeben. Dies muss dann allerdings von Anfang an
ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein."

In der Regel beginnt die Räum- und Streupflicht morgens um 7 Uhr
und endet um 20 Uhr. Kommt innerhalb dieser Zeit ein Passant zu
Schaden, weil nicht ausreichend geräumt war, kann die Person haftbar
gemacht werden, der die Räumpflicht auferlegt war. Der Schadenersatz
kann dabei von der Übernahme der Arztkosten bis hin zum Ausgleich für
einen möglichen Verdienstausfall reichen.

Anja-Mareen Knoop ergänzt dazu: "Wer unsicher ist, ob und wann er
räumen muss, sollte zuerst einmal im Mietvertrag nachsehen. Dieser
enthält fast immer eine einschlägige Passage. Dort oder in der
Hausordnung ist meistens auch festgehalten, wie weit die Gehwege
geräumt werden müssen. Die Materialien zum Schneeschippen und Streuen
müssen vom Vermieter bereitgestellt werden. Manchmal lohnt sich aber
auch ein Blick in die Nebenkostenabrechnung. Taucht dort ein
Extraposten für Räum- und Streudienste auf, muss der Mieter natürlich
nicht selbst Hand anlegen."

Originaltext: Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/19772
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_19772.rss2

Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de

Serviceplan Brand PR
Bernhard Fuchs
Haus der Kommunikation
80250 München
Tel.: +49 89/2050 4158
E-Mail: b.fuchs@brandpr.de


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