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Erbrechtsreform tritt am 1. Januar 2010 in Kraft

Geschrieben am 09-12-2009

Hamburg (ots) - Am 1. Januar 2010 tritt die Reform des Erbrechts
in Kraft. "Verbesserte Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen eine
Änderung zu den sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen",
erklärt Udo Monreal, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. Der
Gesetzgeber hält auch in Zukunft an dem Grundsatz fest, dass nahe
Angehörige einen Anspruch auf Beteiligung am Nachlass haben und zwar
auch dann, wenn der Erblasser diesen Personen eigentlich nichts oder
nur einen geringen Teil von seinem Vermögen zuwenden möchte. Über das
sogenannte Pflichtteilsrecht steht diesen Personen die Hälfte des
Wertes des gesetzlichen Erbteils zu. Pflichtteilsberechtigt sind vor
allem Kinder, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und unter
Umständen auch die Eltern des Verstorbenen.

"Um Pflichtteilsansprüche von unliebsamen Angehörigen zu mindern,
kann es sinnvoll sein, den Wert des späteren Nachlasses schon zu
Lebzeiten durch eine vorweggenommene Erbfolge zu mindern", erklärt
Monreal. Die Motive hierfür können sehr unterschiedlich sein,
beispielsweise die Bevorzugung eines Kindes, weil sich dieses im
Gegensatz zu seinen Geschwistern um die Eltern sorgt, der drohende
Sozialhilferegress, weil ein Kind arbeitslos geworden ist, oder
schlicht, weil die Familienverhältnisse zerrüttet sind. Bislang
stellte sich allerdings das Problem, dass Schenkungen zu Lebzeiten,
z.B. an die treusorgende Tochter, dem Nachlass wieder zugerechnet
wurden, wenn zwischen der Schenkung und dem Eintritt des Erbfalls
nicht wenigstens zehn Jahre vergangen waren. Dies führte gerade bei
älteren Menschen dazu, dass die von ihnen vorgenommene
Vermögensübertragung nicht zu einer Minderung der
Pflichtteilsansprüche führte. Das galt bislang selbst dann, wenn der
Übertragende nur einen Tag vor Ablauf der 10 Jahre verstarb.
Zukünftig finden lebzeitige Schenkungen bei der Berechnung des
Pflichtteils nur noch zeitanteilig Berücksichtigung. Für jedes Jahr,
das seit der Schenkung vergangen ist, reduziert sich der zu
berücksichtigende Wert der Schenkung um 1/10. Eine Schenkung im
ersten Jahr vor dem Erbfall wird somit künftig voll in die Berechnung
einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch mit 9/10, im dritten Jahr
mit 8/10, usw. "Hierdurch sind die vorweggenommene Erbfolge oder
sonstige lebzeitige Vermögensübertragungen auch für ältere Menschen
wieder ein geeignetes Mittel, um Pflichtteilsansprüche zu mindern",
so Monreal.

Eine weitere wesentliche Neuregelung betrifft die Verjährung von
erbrechtlichen Ansprüchen. "Solche verjähren bislang nach dreißig
Jahren, in Zukunft aber bereits nach drei Jahren", warnt Monreal. Die
Gefahr einer Verjährung etwa von Vermächtnisansprüchen wegen einer
unklaren Rechtslage nach dem Erbfall kann durch ein eindeutig
formuliertes Testament begegnet werden. Ein Testament kann
grundsätzlich privatschriftlich verfasst werden. Dies setzt aber
voraus, dass der Erblasser sowohl mit den strengen Formvorschriften
für ein solches Testament als auch mit den erbrechtlichen Feinheiten
vertraut ist. Welcher juristische Laie kennt aber beispielsweise den
Unterschied zwischen "Vererben" und "Vermachen" oder zwischen
"Nacherbschaft" und "Schlusserbschaft"? Wer weiß um die
Bindungswirkung eines sog. "Berliner Testaments"? Die Erfahrung
lehrt, dass privatschriftliche Testamente nicht selten unter den
Hinterbliebenen zu Streit führen und die Nachlassgerichte vor
erhebliche Auslegungsschwierigkeiten stellen.

Dezember 2009: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von
der Landesnotarkammer Koblenz durch den eines Notars einer anderen
Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen:
Herrn Dr. Rainer Regler von der Landesnotarkammer Bayern, Herrn Dr.
Dirk Solveen von der Rheinischen Notarkammer, Herrn Daniel Wassmann
von der Notarkammer Pfalz, Herrn Dr. Michael von Hinden von der
Hamburgischen Notarkammer sowie Herrn Dr. Thomas Diehn von der
Bundesnotarkammer.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck
honorarfrei)

Bitte beachten Sie unsere Homepage: www.notar-recht.de

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
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Pressekontakt:
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20354 Hamburg

Tel: 040-34 99 99-3
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