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Feuerwehr statt Feuerwerk / Verkauf und Nutzung von Feuerwerkskörpern unterliegen strengen Richtlinien

Geschrieben am 17-12-2009

Hamburg (ots) - Zum Jahreswechsel lassen es die Deutschen wieder
anständig krachen. Der Krise zum Trotz werden auch in diesem Jahr
Feuerwerkskörper im Wert von mehreren Millionen Euro in Schall und
Rauch aufgehen. Die bunten Böller, Knallfrösche und Raketen führen
aber ungeachtet aller Warnungen immer wieder zu schlimmen Unfällen.
Wie verhält man sich vorschriftsmäßig, wenn es an Silvester knallt?
Der Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard informiert.

Bevor es knallt

Das Zünden von Silvester-Feuerwerk ist in Deutschland
grundsätzlich nur in der Zeit vom 31. Dezember bis zum 1. Januar
erlaubt. Bei einem Verstoß drohen Strafen, wie Anja-Mareen Knoop,
Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung, erläutert: "Wer ohne
Sondergenehmigung vom 2.1. bis zum 30.12. ein Feuerwerk zündet, kann
mit einer erheblichen Geldbuße bestraft werden." Außerdem dürfen
bestimmte Feuerwerkskörper auch nur von Personen ab 18 Jahren
erworben werden. Landen die Silvesterknaller durch unsachgemäße
Verwahrung in Kinderhände, müssen die Eltern für entstandene Schäden
haften. Dazu die Advocard-Expertin: "Denn sie haben ganz klar ihre
Aufsichtspflicht verletzt."

Beim Kauf sollten Verbraucher immer auf den Aufdruck der
Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) achten. Fehlt das Siegel des
Feuerwerks-TÜV, ist davon auszugehen, dass es di Ware nicht den
Sicherheitsstandards entspricht. Wer diese Feuerwerkskörper verkauft
oder verwendet, macht sich strafbar und riskiert eine Geldstrafe.

Auf Abstand achten

Feuerwerkskörper bedeuten immer eine erhöhte Gefahr. Für jeden,
der mit den Knallern herumhantiert, besteht deshalb eine erhöhte
Sorgfaltspflicht. Beim Abbrennen müssen Feuerwerker einen Platz
auswählen, von dem aus fehlgeleitete Geschosse aller Voraussicht nach
keinen Schaden anrichten können - im Allgemeinen sollte der Abstand
mehr als zehn Meter betragen. Wer das nicht befolgt, handelt
fahrlässig und wird bei verursachten Schäden schadensersatzpflichtig.

Allerdings sind auch Schaulustige dazu verpflichtet, die nötige
Distanz zu wahren. Dazu Anja-Mareen Knoop: "Das AG Berlin-Mitte
belegte ein Frau, deren Bekleidung durch einen Feuerwerkskörper
erheblich beschädigt worden war, mit einer Mitschuld von 50%, weil
sie einen zu geringen Abstand zum Auslöser eingehalten hatte und sich
außerdem bewusst in die Gefahrenlage begeben habe."

Kein Recht auf Ruhe

Mit dem Ende der Weihnachtszeit, endet auch die Zeit der
Besinnlichkeit. Anja-Mareen Knoop von der Advocard
Rechtschutzversicherung: "Die üblichen Lärmschutzbestimmungen gelten
an Silvester ausnahmsweise nicht. So dürfen in der Nacht zum neuen
Jahr ausnahmsweise bis 7 Uhr früh Raketen und sonstige Geschosse
gezündet werden." Wer das neue Jahr lieber in aller Stille begrüßen
möchte, muss die außergewöhnlichen Ruhestörung trotzdem ertragen und
hat keine Möglichkeit, seine Bettruhe einzuklagen.

Originaltext: Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/19772
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_19772.rss2

Pressekontakt:
Serviceplan Brand PR
Bernhard Fuchs
Haus der Kommunikation
80250 München
Tel.: +49 89/2050 4158
E-Mail: b.fuchs@brandpr.de

Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de


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