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EANS-Hauptversammlung: Unternehmens Invest AG / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 14-01-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Unternehmens Invest Aktiengesellschaft
Wien

Einladung

zu der am Freitag, den 12. Februar 2010, um 10.00 Uhr,
in 1010 Wien, Strauchgasse 3,
im Reitersaal der Oesterreichischen Kontrollbank AG, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung
der Aktionäre der
Unternehmens Invest Aktiengesellschaft

T a g e s o r d n u n g


1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes des
Vorstandes sowie Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes für
das Geschäftsjahr 2008/09 mit dem Bericht des Aufsichtsrates über das
Geschäftsjahr 2008/09
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2008/09
3. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2008/09
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 1. Oktober 2009 bis 30.
September 2010
5. Wahlen in den Aufsichtsrat
6. Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von Wien
nach Wels und der damit verbundenen Änderung der Satzung in § 2
7. Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung zur Anpassung an das
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 in den §§ 16, 17, 18 und 19 (Hauptversammlung)
und über die Einfügung eines weiteren § 23 (Sprachenregelung)


Einsichtnahmemöglichkeiten der Aktionäre gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG
(§ 106 Z 4 AktG): Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG liegen
ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 22.01.2010, am Sitz
der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf und sind die
Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft www.uiag.at unter Investor Relations abrufbar. Weiters
sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die
Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG
zugänglich. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110
und 118 AktG (§ 106 Z 5 AktG): Gemäß § 109 AktG können Aktionäre,
deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen,
schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das
Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 22.01.2010, zugehen. Gemäß
§ 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert
des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln
und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrates auf
der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das
Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
03.02.2010, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Gemäß §
118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich
ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft
darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben
Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Die
Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn
der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum
durch eine Depotbestätigung gemäß § 10 a AktG erbracht wird.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§
109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der
Gesellschaft www.uiag.at unter Investor Relations. Fragen, deren
Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung
schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden. Anträge und Fragen
sind an die Gesellschaft per Post (Am Hof 4, 1010 Wien), per Telefax
(+43 (0) 1/405 97 71-9) oder per E-Mail (andrea.salchenegger@uiag.at)
zu Handen von Frau Andrea Salchenegger zu übermitteln.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG): Aufgrund der Änderungen des
Aktiengesetzes durch das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG
2009) finden die Bestimmungen der Satzung über die Einberufung der
Hauptversammlung, die Hinterlegung der Aktien für die und die
Teilnahme- und Stimmberechtigung an der Hauptversammlung keine
Anwendung. Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor
dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem
Anteilsbesitz am 02.02.2010, 24:00 Uhr Wiener Zeit. Aktionäre, die an
der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen,
müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der
Gesellschaft nachweisen. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am
Nachweisstichtag genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am
dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
09.02.2010, zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die
Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in
deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Für nicht
depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche
Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten
Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 09.02.2010,
zugehen muss. Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag
muss der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin spätestens am 09.02.2010, per Post (Am Hof 4,
1010 Wien), per Telefax (+43 (0) 1/405 97 71-9) oder per E-Mail
(andrea.salchenegger@uiag.at) zu Handen von Frau Andrea Salchenegger
zugehen. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen
gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz
AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig
identifiziert werden können, entgegen (§ 262 Abs. 20 AktG).
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG): Jeder
Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter
zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands
oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur
ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die
Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt
werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär
seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt,
so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Für die Erteilung
einer Vollmacht ist zwingend das auf der Internetseite der
Gesellschaft www.uiag.at unter Investor Relations zur Verfügung
gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten
Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht muss der
Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.
Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Am Hof 4, 1010
Wien), per Telefax (+43 (0) 1/405 97 71-9) oder per E-Mail
(andrea.salchenegger@uiag.at) zu Handen von Frau Andrea Salchenegger
übermittelt werden. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und
Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3
zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen
Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen (§ 262
Abs. 20 AktG). Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der
Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG): Zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 29.080.000,00 und ist in 4.000.000 Stückaktien
zerlegt. Das Stimmrecht entspricht dem Nennwert der Aktien. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen. Um
einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Der Einlass zur
Behebung der Stimmkarten beginnt ab 09:30 Uhr. Wien, im Jänner 2010
Der Vorstand


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Unternehmens Invest AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Vorstand der UIAG

Mag. Friedrich Roithner

Tel.: +43 (1) 405 97 71-0

mailto:office@uiag.at

Branche: Finanzdienstleistungen
ISIN: AT0000816301
WKN: 882788
Index: WBI, ATX Prime
Börsen: Wien / Amtlicher Handel


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