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EANS-Adhoc: TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG / EINLADUNG zur 3. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG am Donnerstag, 18. Februar 2010 um 11 Uhr im Alten Rathaus, Hauptplatz 1, A-4020 Linz.

Geschrieben am 19-01-2010


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Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einladung

19.01.2010

TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG
mit dem Sitz in Linz, Österreich
ISIN: AT0TEAKHOLZ8

EINLADUNG zu der am 18. Februar 2010 um 11 Uhr im Alten Rathaus,
Hauptplatz 1, 4020 Linz, stattfindenden 3. ORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG:

Tagesordnung:

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichtes
des Vorstandes und Vorlage des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichtes jeweils für das Geschäftsjahr 2008/2009 mit dem
Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2008/2009

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2008/2009

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2008/2009

4. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2008/2009

5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2009/2010

6. Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung zur Anpassung an
das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 in den Punkten 9. (Zahl und
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder), 11. (Sitzungen des
Aufsichtsrates), 17. (Ort und Einberufung der Hauptversammlung), 18.
(Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung), 19. (Stimmrecht),
20. (Vorsitz und Beschlussfassung in der Hauptversammlung), über die
Neufassung der Satzung durch eine weitere Änderung im Punkt 4.
(Grundkapital, Namensaktien) sowie Punkt 7. (Mitglieder, Bestellung
und Geschäftsführung) und über die Ergänzung der Satzung durch die
Einfügung eines weiteren Punktes 25. (Sprachenregelung)

Einsichtnahmemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG
(§ 106 Z 4 AktG):

Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis Abs 5 AktG liegen ab dem 21. Tag
vor der Hauptversammlung, sohin ab 28.01.2010, am Sitz der
Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf und es sind die
Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations abrufbar.
Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für
die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG
zugänglich.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118
AktG (§ 106 Z 5 AktG):

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von
Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass
Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt werden und
bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller
müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der
Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss spätestens am 21. Tag vor
der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sohin spätestens
am 28.01.2010, zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von
Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt
der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das
Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin bis spätestens
09.02.2010, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert
werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar
wäre. Ferner darf die Auskunft auch dann verweigert werden, soweit
sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und
Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich war.

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden,
wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten
Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§
109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der
Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations.

Fragen deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden.
Die Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post (Freistädter
Straße 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per
E-Mail (rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. Paul
Rettenbacher, MAS zu übermitteln.

Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG):

Aufgrund der Änderungen des Aktiengesetzes durch das
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009) finden die
Bestimmungen der Satzung über die Einberufung der Hauptversammlung,
die Hinterlegung der Aktien, die Teilnahmeberechtigung und das
Stimmrecht an der Hauptversammlung keine Anwendung. Gemäß § 111 Abs 1
AktG idF AktRÄG 2009 richtet sich die Berechtigung der Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am Ende des
08.02.2010, 24:00 Uhr, Wiener Zeit. Aktionäre, die an der
Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen,
müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der
Gesellschaft nachweisen.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt für
depotverwahrte Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG,
die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung unter der in der Einberufung hiefür mitgeteilten
Adresse zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat der OECD
auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die
Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in
deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die
schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der
Gesellschaft bis spätestens am dritten Werktag vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft, sohin spätestens am 15.02.2010,
per Post (Freistädter Str. 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908
909-97) oder per E-Mail (rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von
Herrn Mag. Paul Rettenbacher, MAS zugehen. Gemäß § 262 Abs 20 AktG
legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und
Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10 a Abs 3
zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen
Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt.

Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche
Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten
Person erteilt werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat
der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG)
Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt
wurde.

Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der
Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor
Relations zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung
einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht
muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.
Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Freistädter Str.
313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per E-Mail
(rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. Paul
Rettenbacher, MAS übermittelt werden. Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt
die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen
gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10 a Abs 3 zweiter
Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders
gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer
eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt. Die
vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):

Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 31,205.160,00 und ist
zerlegt in 6,241.032 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede
Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt. Jede
Aktie gewährt eine Stimme. Zum heutigen Tag besaß die Gesellschaft
keine eigenen Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen. Die
Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6,241.032.

Die Aktionäre bzw. Bevollmächtigten können beim Zutritt zur
Hauptversammlung aufgefordert werden, sich durch einen allgemein
anerkannten gültigen Lichtbildausweis, zum Beispiel einen Reisepass
oder Führerschein, auszuweisen. Um einen reibungslosen Ablauf der
Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich
rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben
einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab
10:00 Uhr.

Linz, im Jänner 2010, Der Vorstand

Die Einladung zur 3. ordentlichen Hauptversammlung wurde am
19.01.2010 fristgerecht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
veröffentlicht.


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Teak Holz International AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG

Mag. Paul Rettenbacher, MAS

Tel.: +43 (0)70 908 909-91

mailto:rettenbacher@teak-ag.com

Branche: Forstwirtschaft
ISIN: AT0TEAKHOLZ8
WKN:
Index: WBI, Standard Market Continous
Börsen: Wien / Geregelter Freiverkehr


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