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Bertelsmann gibt Barangebot für Genussscheine von 2001 bekannt

Geschrieben am 02-02-2010

Gütersloh (ots) -

Nicht zur Veröffentlichung, Bekanntgabe oder Verbreitung an U.S.
Personen oder Staatsangehörige der Republik Italien oder Personen
in den USA oder Italien (siehe weitere Beschränkungen unter der
nachfolgenden Rubrik "Offer Restrictions").

- Angebotspreis von 180 Prozent enthält Prämie von 21
Prozentpunkten
- Offerte für bis zu 150 Mio. Euro Nominalwert
- Angebotsfrist endet am 22. Februar 2010
- Vereinfachung der Kapitalstruktur

Das internationale Medienunternehmen Bertelsmann hat heute ein
Barangebot für die Genussscheine von 2001 ("Genussscheine 2001")
vorgelegt und die Genussscheininhaber zur Abgabe von
Verkaufsangeboten aufgerufen. Das Angebot eröffnet den
Genussscheininhabern die Möglichkeit, die Genussscheine 2001 zum Kurs
von 180 Prozent Bertelsmann zum Erwerb anzubieten und so eine Prämie
von 21 Prozentpunkten gegenüber dem Schlusskurs vom 1. Februar 2010
zu erzielen. Der Angebotspreis liegt rund 48 Prozentpunkte über dem
Durchschnittskurs der vergangenen zwölf Monate und über dem
Höchstkurs der vergangenen 16 Monate.

Bertelsmann beabsichtigt, Verkaufsangebote nur bis zu einem Betrag
von nominal 150 Mio. Euro anzunehmen. Für Bertelsmann führt die
Transaktion zu einer Vereinfachung der Kapitalstruktur, da der
Genussschein seine ursprüngliche Funktion als Eigenkapitalinstrument
nicht zuletzt infolge der Umstellung auf internationale
Rechnungslegungsnormen verloren hat. Der Genussschein 2001 (ISIN
DE0005229942, WKN 522994) ist im Regulierten Markt an den
Börsenplätzen in Frankfurt und Düsseldorf zugelassen.

Bertelsmann-Finanzvorstand Thomas Rabe erklärte: "Das öffentliche
Kaufangebot und die deutliche Prämie sollen sicherstellen, dass eine
möglichst hohe Anzahl von Genussscheininhabern erreicht wird. Wir
sprechen vor allem die Genussscheininhaber an, die unsere Prämie vor
dem Hintergrund der Kursentwicklung der vergangenen Monate für
attraktiv halten. Wir nutzen wie viele andere Unternehmen auch das
derzeitige Marktumfeld, um unsere Kapitalstruktur zu optimieren und
die Kapitalkosten zu senken. Der Genussschein ist speziell im Ausland
ein sehr erklärungsbedürftiges Instrument, das heute bilanziell nicht
mehr als Eigenkapital betrachtet wird. Natürlich steht es jedem
Anleger frei, das Angebot anzunehmen, wir halten es aber für
attraktiv."

Der Genussschein 2001 wird seit 2003 nicht mehr als Instrument zur
Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter eingesetzt. Seit 2003 erfolgt die
Gewinnbeteiligung bei Bertelsmann in bar oder durch Beiträge zu einer
Pensionskasse.

Die Finanzierung des Angebots wird aus bestehender Liquidität
erfolgen. Bertelsmann wird sich auch künftig weiter über den
Kapitalmarkt finanzieren. "Wir sind und bleiben in Europa ein
bedeutender Anleiheemittent im Mediensektor", so Rabe weiter.

Die Bedingungen zur Abgabe von Verkaufsangeboten für den
Genussschein 2001 sind im Tender Offer Memorandum vom 2. Februar 2010
(das "Memorandum") festgelegt; dieses Memorandum kann beim Tender
Agent und Dealer Manager sowie über die Website der Bertelsmann AG
(http://investor.bertelsmann.de) bezogen werden. Das Memorandum
enthält wichtige Informationen, die vor einer Entscheidung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten sorgfältig gelesen und berücksichtigt werden
sollten.

Der Kaufpreis berücksichtigt bereits die voraussichtliche
Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2009, die 2010 zahlbar wäre.
Für aufgekaufte Genussscheine 2001 erfolgt somit keine gesonderte
Zahlung einer Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2009.

Die Genussscheininhaber können ihr Verkaufsangebot zum angegebenen
Kaufpreis ab dem 2. Februar 2010 (einschließlich) bis zum 22. Februar
2010 (einschließlich) 17:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) (die
"Angebotsfrist") in der in dem Memorandum beschriebenen Weise
elektronisch über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main,
abgeben bzw. werden gebeten, sich an ihre Depotbank zu wenden.

Ein Verkaufsangebot kann durch Bertelsmann am 23. Februar 2010
(vorbehaltlich einer Verlängerung der Angebotsfrist) (der
"Annahmetag") angenommen werden. Bertelsmann ist jedoch nicht
verpflichtet, ein Verkaufsangebot anzunehmen.

Bertelsmann beabsichtigt, Verkaufsangebote nur bis zu einem
Nominalbetrag von Genussscheinen 2001 in Höhe von 150 Mio. Euro
anzunehmen. Bertelsmann behält sich dabei vor, diesen Maximalbetrag
gegebenenfalls zu erhöhen. Sollte der Nominalbetrag aller wirksam
abgegebenen Verkaufsangebote den Maximalbetrag überschreiten, wird
Bertelsmann ggf. einen verringerten Anteil der wirksam abgegebenen
Verkaufsangebote auf der Grundlage einer Pro-Rata Zuteilung annehmen.

Der voraussichtliche Zeitplan des Barangebots ist wie folgt (alle
hierin enthaltenen Zeitangaben beziehen sich auf Ortszeit Frankfurt
am Main):

Bekanntmachung des Angebots und Beginn der Angebotsfrist:
2. Februar 2010
Ende der Angebotsfrist:
22. Februar 2010, 17:00 Uhr
Annahmetag: 23. Februar 2010
Bekanntmachung des Ergebnisses des Angebots:
Baldmöglichst nach dem Annahmetag
Abrechnungstag:
1. März 2010

Deutsche Bank AG, London Branch ist der Dealer Manager für diese
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. Weitere Informationen
zum Barangebot sind bei der Bertelsmann AG, Carl-Bertelsmann-Straße
270, 33311 Gütersloh (Website http://investor.bertelsmann.de, Email:
genussschein@bertelsmann.de, Tel.: +49 - 52 41 - 80 - 40 600,) sowie
der Deutsche Bank AG (Tel.:+49 - 69 - 910 36 032 oder +44 - 207 - 547
5000; E-Mail: liability.management@db.com oder xchange.offer@db.com)
zu beziehen.

Die folgenden Hinweise richten sich an Investoren mit Sitz
außerhalb Deutschlands:

This press release does not constitute, or form part of, any
solicitation or any offer or invitation to sell any securities in any
jurisdiction.

Offer Restrictions

United States

The Solicitation of Offers to Sell is not being made, directly or
indirectly, in or into, or by use of the mails, or by any means or
instrumentality (including, without limitation: facsimile
transmission, telex, telephone, e-mail and other forms of electronic
transmission) of interstate or foreign commerce, or of any facility
of a national securities exchange of the United States, and Bonds may
not be offered for sale by any such use, means, instrumentality or
facility from or within the United States. Accordingly, copies of the
Memorandum and any related documents are not being and must not be
distributed, forwarded, mailed, transmitted or sent into or from the
United States (including without limitation by any custodian,
nominee, trustee or agent) and persons receiving the Memorandum
(including, without limitation, custodians, nominees, trustees or
agents) must not distribute, forward, mail, transmit or send it or
any related documents in, into or from the United States or use such
mails of any such means, instrumentality or facility in connection
with the Solicitation of Offers to Sell. Offers to sell made by a
resident of the United States, by any agent, fiduciary or other
intermediary acting on a non-discretionary basis for a principal
giving instructions from within the United States, or by any U.S.
person or by use of such mails or any such means, instrumentality or
facility, will not be accepted.

If, notwithstanding the restrictions described above, any person
(including, without limitation, custodians, nominees and trustees),
whether pursuant to a contractual or legal obligation or otherwise,
forwards the Memorandum or any related documents in, into or from the
United States or uses the mails, or any means or instrumentality
(including, without limitation, facsimile transmission, telex,
telephone, e-mail and other forms of electronic transmission) of
interstate or foreign commerce, or any facility of a national
securities exchange, of the United States in connection with such
forwarding, such persons should (i) inform the recipient of such
fact; (ii) explain to the recipient that such action may invalidate
any purported Offer to Sell by the recipient; and (iii) draw the
attention of the recipient to this paragraph.

For purposes of the Memorandum, "United States" refers to the
United States of America, its territories and possessions, any State
of the United States and the District of Columbia.

United Kingdom

The communication of the Memorandum is not being made, and the
Memorandum has not been approved, by an authorised person for the
purposes of section 21 of the Financial Services and Markets Act
2000. Accordingly, the Memorandum is not being distributed to, and
must not be passed on to, the general public in the United Kingdom.
The communication of the Memorandum as a financial promotion is only
being made by the Bank or the Dealer Manager to, and is directed only
at: (a) persons outside the United Kingdom; (b) those persons falling
within the definition of Investment Professionals (contained in
Article 19(5) of the Financial Services and Markets Act 2000
(Financial Promotion) Order 2005 (the "Order")) or within Article 43
of the Order, or other persons to whom it may lawfully be
communicated in accordance with the Order; or (c) any person to whom
it may otherwise lawfully be made (such persons together being
"relevant persons").

Italy

The Solicitation of Offers to Sell is not being made in the
Republic of Italy. The Solicitation of Offers to Sell and the
Memorandum have not been submitted to the clearance procedure of the
Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (CONSOB) pursuant to
Italian laws and regulations. Accordingly, the Solicitation of Offers
to Sell is not made or made available to Bondholders who are Italian
residents and/or persons located in the Republic of Italy and they
may not submit offers to sell Bonds in respect of the Solicitation of
Offers to Sell and, as such, any Offers to Sell received from or on
behalf of such Bondholders shall be ineffective and void. Neither the
Memorandum nor any other solicitation material relating to the
Solicitation of Offers to Sell or the Bonds may be distributed or
made available in the Republic of Italy or to Italian residents
and/or persons located in the Republic of Italy.

Belgium

In Belgium, the Solicitation of Offers to Sell will not, directly
or indirectly, be made to, or for the account of, any person other
than to professional or institutional investors referred to in
article 3, 2° of the Belgian royal decree of 7 July 1999 on the
public character of financial operations, each acting on their own
account. The Memorandum has not been and will not be submitted to nor
approved by the Belgian Banking, Finance and Insurance Commission
(Commission Bancaire, Financière et des Assurances/Commissie voor het
Bank, Financie en assurantiewezen) and accordingly may not be used in
connection with any offer in Belgium except as may otherwise be
permitted by Belgian law.

France

The Memorandum has not been submitted to the clearance procedures
of the French Autorité des marchés financiers and may not be used in
connection with any offer to the public in France to purchase the
Bonds. The Solicitation of Offers to Sell will not be made to the
public in France.

Originaltext: Bertelsmann AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/7842
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_7842.rss2

Pressekontakt:
Bei Presserückfragen:
Bertelsmann AG
Andreas Grafemeyer
Corporate Communications
Tel. +49 - 52 41 - 80 - 24 66
andreas.grafemeyer@bertelsmann.de

Bei Rückfragen von Investoren:
Bertelsmann AG
Henrik Pahls
Corporate Finance
Tel. +49 - 52 41 - 80 - 40 600
henrik.pahls@bertelsmann.de


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