Bertelsmann gibt Barangebot für Genussscheine von 2001 bekannt
Geschrieben am 02-02-2010 |
Gütersloh (ots) -
Nicht zur Veröffentlichung, Bekanntgabe oder Verbreitung an U.S. Personen oder Staatsangehörige der Republik Italien oder Personen in den USA oder Italien (siehe weitere Beschränkungen unter der nachfolgenden Rubrik "Offer Restrictions").
- Angebotspreis von 180 Prozent enthält Prämie von 21 Prozentpunkten - Offerte für bis zu 150 Mio. Euro Nominalwert - Angebotsfrist endet am 22. Februar 2010 - Vereinfachung der Kapitalstruktur
Das internationale Medienunternehmen Bertelsmann hat heute ein Barangebot für die Genussscheine von 2001 ("Genussscheine 2001") vorgelegt und die Genussscheininhaber zur Abgabe von Verkaufsangeboten aufgerufen. Das Angebot eröffnet den Genussscheininhabern die Möglichkeit, die Genussscheine 2001 zum Kurs von 180 Prozent Bertelsmann zum Erwerb anzubieten und so eine Prämie von 21 Prozentpunkten gegenüber dem Schlusskurs vom 1. Februar 2010 zu erzielen. Der Angebotspreis liegt rund 48 Prozentpunkte über dem Durchschnittskurs der vergangenen zwölf Monate und über dem Höchstkurs der vergangenen 16 Monate.
Bertelsmann beabsichtigt, Verkaufsangebote nur bis zu einem Betrag von nominal 150 Mio. Euro anzunehmen. Für Bertelsmann führt die Transaktion zu einer Vereinfachung der Kapitalstruktur, da der Genussschein seine ursprüngliche Funktion als Eigenkapitalinstrument nicht zuletzt infolge der Umstellung auf internationale Rechnungslegungsnormen verloren hat. Der Genussschein 2001 (ISIN DE0005229942, WKN 522994) ist im Regulierten Markt an den Börsenplätzen in Frankfurt und Düsseldorf zugelassen.
Bertelsmann-Finanzvorstand Thomas Rabe erklärte: "Das öffentliche Kaufangebot und die deutliche Prämie sollen sicherstellen, dass eine möglichst hohe Anzahl von Genussscheininhabern erreicht wird. Wir sprechen vor allem die Genussscheininhaber an, die unsere Prämie vor dem Hintergrund der Kursentwicklung der vergangenen Monate für attraktiv halten. Wir nutzen wie viele andere Unternehmen auch das derzeitige Marktumfeld, um unsere Kapitalstruktur zu optimieren und die Kapitalkosten zu senken. Der Genussschein ist speziell im Ausland ein sehr erklärungsbedürftiges Instrument, das heute bilanziell nicht mehr als Eigenkapital betrachtet wird. Natürlich steht es jedem Anleger frei, das Angebot anzunehmen, wir halten es aber für attraktiv."
Der Genussschein 2001 wird seit 2003 nicht mehr als Instrument zur Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter eingesetzt. Seit 2003 erfolgt die Gewinnbeteiligung bei Bertelsmann in bar oder durch Beiträge zu einer Pensionskasse.
Die Finanzierung des Angebots wird aus bestehender Liquidität erfolgen. Bertelsmann wird sich auch künftig weiter über den Kapitalmarkt finanzieren. "Wir sind und bleiben in Europa ein bedeutender Anleiheemittent im Mediensektor", so Rabe weiter.
Die Bedingungen zur Abgabe von Verkaufsangeboten für den Genussschein 2001 sind im Tender Offer Memorandum vom 2. Februar 2010 (das "Memorandum") festgelegt; dieses Memorandum kann beim Tender Agent und Dealer Manager sowie über die Website der Bertelsmann AG (http://investor.bertelsmann.de) bezogen werden. Das Memorandum enthält wichtige Informationen, die vor einer Entscheidung zur Abgabe von Verkaufsangeboten sorgfältig gelesen und berücksichtigt werden sollten.
Der Kaufpreis berücksichtigt bereits die voraussichtliche Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2009, die 2010 zahlbar wäre. Für aufgekaufte Genussscheine 2001 erfolgt somit keine gesonderte Zahlung einer Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2009.
Die Genussscheininhaber können ihr Verkaufsangebot zum angegebenen Kaufpreis ab dem 2. Februar 2010 (einschließlich) bis zum 22. Februar 2010 (einschließlich) 17:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) (die "Angebotsfrist") in der in dem Memorandum beschriebenen Weise elektronisch über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, abgeben bzw. werden gebeten, sich an ihre Depotbank zu wenden.
Ein Verkaufsangebot kann durch Bertelsmann am 23. Februar 2010 (vorbehaltlich einer Verlängerung der Angebotsfrist) (der "Annahmetag") angenommen werden. Bertelsmann ist jedoch nicht verpflichtet, ein Verkaufsangebot anzunehmen.
Bertelsmann beabsichtigt, Verkaufsangebote nur bis zu einem Nominalbetrag von Genussscheinen 2001 in Höhe von 150 Mio. Euro anzunehmen. Bertelsmann behält sich dabei vor, diesen Maximalbetrag gegebenenfalls zu erhöhen. Sollte der Nominalbetrag aller wirksam abgegebenen Verkaufsangebote den Maximalbetrag überschreiten, wird Bertelsmann ggf. einen verringerten Anteil der wirksam abgegebenen Verkaufsangebote auf der Grundlage einer Pro-Rata Zuteilung annehmen.
Der voraussichtliche Zeitplan des Barangebots ist wie folgt (alle hierin enthaltenen Zeitangaben beziehen sich auf Ortszeit Frankfurt am Main):
Bekanntmachung des Angebots und Beginn der Angebotsfrist: 2. Februar 2010 Ende der Angebotsfrist: 22. Februar 2010, 17:00 Uhr Annahmetag: 23. Februar 2010 Bekanntmachung des Ergebnisses des Angebots: Baldmöglichst nach dem Annahmetag Abrechnungstag: 1. März 2010
Deutsche Bank AG, London Branch ist der Dealer Manager für diese Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. Weitere Informationen zum Barangebot sind bei der Bertelsmann AG, Carl-Bertelsmann-Straße 270, 33311 Gütersloh (Website http://investor.bertelsmann.de, Email: genussschein@bertelsmann.de, Tel.: +49 - 52 41 - 80 - 40 600,) sowie der Deutsche Bank AG (Tel.:+49 - 69 - 910 36 032 oder +44 - 207 - 547 5000; E-Mail: liability.management@db.com oder xchange.offer@db.com) zu beziehen.
Die folgenden Hinweise richten sich an Investoren mit Sitz außerhalb Deutschlands:
This press release does not constitute, or form part of, any solicitation or any offer or invitation to sell any securities in any jurisdiction.
Offer Restrictions
United States
The Solicitation of Offers to Sell is not being made, directly or indirectly, in or into, or by use of the mails, or by any means or instrumentality (including, without limitation: facsimile transmission, telex, telephone, e-mail and other forms of electronic transmission) of interstate or foreign commerce, or of any facility of a national securities exchange of the United States, and Bonds may not be offered for sale by any such use, means, instrumentality or facility from or within the United States. Accordingly, copies of the Memorandum and any related documents are not being and must not be distributed, forwarded, mailed, transmitted or sent into or from the United States (including without limitation by any custodian, nominee, trustee or agent) and persons receiving the Memorandum (including, without limitation, custodians, nominees, trustees or agents) must not distribute, forward, mail, transmit or send it or any related documents in, into or from the United States or use such mails of any such means, instrumentality or facility in connection with the Solicitation of Offers to Sell. Offers to sell made by a resident of the United States, by any agent, fiduciary or other intermediary acting on a non-discretionary basis for a principal giving instructions from within the United States, or by any U.S. person or by use of such mails or any such means, instrumentality or facility, will not be accepted.
If, notwithstanding the restrictions described above, any person (including, without limitation, custodians, nominees and trustees), whether pursuant to a contractual or legal obligation or otherwise, forwards the Memorandum or any related documents in, into or from the United States or uses the mails, or any means or instrumentality (including, without limitation, facsimile transmission, telex, telephone, e-mail and other forms of electronic transmission) of interstate or foreign commerce, or any facility of a national securities exchange, of the United States in connection with such forwarding, such persons should (i) inform the recipient of such fact; (ii) explain to the recipient that such action may invalidate any purported Offer to Sell by the recipient; and (iii) draw the attention of the recipient to this paragraph.
For purposes of the Memorandum, "United States" refers to the United States of America, its territories and possessions, any State of the United States and the District of Columbia.
United Kingdom
The communication of the Memorandum is not being made, and the Memorandum has not been approved, by an authorised person for the purposes of section 21 of the Financial Services and Markets Act 2000. Accordingly, the Memorandum is not being distributed to, and must not be passed on to, the general public in the United Kingdom. The communication of the Memorandum as a financial promotion is only being made by the Bank or the Dealer Manager to, and is directed only at: (a) persons outside the United Kingdom; (b) those persons falling within the definition of Investment Professionals (contained in Article 19(5) of the Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (the "Order")) or within Article 43 of the Order, or other persons to whom it may lawfully be communicated in accordance with the Order; or (c) any person to whom it may otherwise lawfully be made (such persons together being "relevant persons").
Italy
The Solicitation of Offers to Sell is not being made in the Republic of Italy. The Solicitation of Offers to Sell and the Memorandum have not been submitted to the clearance procedure of the Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (CONSOB) pursuant to Italian laws and regulations. Accordingly, the Solicitation of Offers to Sell is not made or made available to Bondholders who are Italian residents and/or persons located in the Republic of Italy and they may not submit offers to sell Bonds in respect of the Solicitation of Offers to Sell and, as such, any Offers to Sell received from or on behalf of such Bondholders shall be ineffective and void. Neither the Memorandum nor any other solicitation material relating to the Solicitation of Offers to Sell or the Bonds may be distributed or made available in the Republic of Italy or to Italian residents and/or persons located in the Republic of Italy.
Belgium
In Belgium, the Solicitation of Offers to Sell will not, directly or indirectly, be made to, or for the account of, any person other than to professional or institutional investors referred to in article 3, 2° of the Belgian royal decree of 7 July 1999 on the public character of financial operations, each acting on their own account. The Memorandum has not been and will not be submitted to nor approved by the Belgian Banking, Finance and Insurance Commission (Commission Bancaire, Financière et des Assurances/Commissie voor het Bank, Financie en assurantiewezen) and accordingly may not be used in connection with any offer in Belgium except as may otherwise be permitted by Belgian law.
France
The Memorandum has not been submitted to the clearance procedures of the French Autorité des marchés financiers and may not be used in connection with any offer to the public in France to purchase the Bonds. The Solicitation of Offers to Sell will not be made to the public in France.
Originaltext: Bertelsmann AG Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/7842 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_7842.rss2
Pressekontakt: Bei Presserückfragen: Bertelsmann AG Andreas Grafemeyer Corporate Communications Tel. +49 - 52 41 - 80 - 24 66 andreas.grafemeyer@bertelsmann.de
Bei Rückfragen von Investoren: Bertelsmann AG Henrik Pahls Corporate Finance Tel. +49 - 52 41 - 80 - 40 600 henrik.pahls@bertelsmann.de
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