Liechtenstein: Stellungnahme Fiduco Treuhand AG in Rechtssache Elmar S./Fiduco Treuhand AG, zum aktuellen Urteil des Fürstl. Landgerichts
Geschrieben am 08-02-2010 |
Wien (ots) - Die Fiduco Treuhand AG, vormals LGT Treuhand AG, sieht ihren Rechtsstandpunkt in dem Urteil des Fürstlichen Landgerichts in der Rechtssache Elmar S. gegen Fiduco Treuhand AG überwiegend bestätigt. In einem Punkt - der Meinung des Gerichts, die Beklagte sei für die durch das Landgericht Bochum gegen den Kläger verhängte Bewährungsauflage (Busse, die anstelle einer Freiheitsstrafe angeordnet wird) in Höhe von EUR 7.3 Mio. plus Zinsen ersatz-pflichtig - kann die Fiduco / LGT Treuhand AG die Ansicht des Gerichtes allerdings nicht nachvollziehen und wird Berufung einlegen.
Das Gericht hat die wesentlichen Punkte der Klage abgewiesen. Es wird bekräftigt, dass die (damalige) LGT Treuhand AG zu Recht von einer Kundeninformation absah, als im Jahr 2002 ein ehemaliger Mitarbeiter, Heinrich Kieber, Kundendaten entwendete und diese anschliessend im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zurückgab. Das Gericht attestiert der Beklagten auch ein sachgerechtes und zweckmässiges Krisenmanagement im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden dieses Datendiebstahls im Februar 2008, nachdem deutsche Behörden dem Datendieb die gestohlenen Daten abgekauft hatten.
Als wesentlichen Punkt bestätigt das Gericht zudem, dass aus dem Erfordernis des Klägers, hinterzogene Steuern nachzuzahlen, für die Beklagte keine Ersatzpflicht resultieren kann. Steuerschulden und Strafsteuern sind demnach kein ersatzfähiger Schaden.
Angesichts dessen kann die Fiduco / LGT Treuhand AG den Befund des Gerichts nicht nachvollziehen, die Beklagte sei für die durch das Landgericht Bochum gegen den Kläger verhängte so genannte Bewährungsauflage (Busse, die anstelle einer Freiheitsstrafe angeordnet wird) in Höhe von EUR 7.3 Mio. plus Zinsen ersatzpflichtig. Gemäss vorherrschender Rechtsmeinung in Literatur und Rechtsprechung zu diesem Punkt sind gerade Bussen und Strafen als höchstpersönlich zu betrachten und niemals ersatzfähig.
Die Fiduco hält deshalb die Begründung des Gerichts in diesem Punkt nicht für schlüssig. Das Gericht argumentiert, dass die Beklagte im Herbst 2007 vereinzelte Anhaltspunkte für eine Weitergabe von Kundendaten erhalten, den Kläger jedoch nicht darüber informiert und ihm demzufolge die Möglichkeit einer Selbstanzeige genommen habe. Gerichtliche Feststellung ist jedoch, dass die damalige LGT Treuhand erst im Februar 2008 einen Zusammenhang zum Datendiebstahl von 2002 herstellen konnte.
Die Fiduco Treuhand AG, vormals LGT Treuhand AG, ist seit Anfang 2009 Teil der First Advisory Group. Die LGT Gruppe ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Treuhandgeschäft tätig. Im vorliegenden Gerichtsfall übernimmt jedoch die LGT für allfällige damit in Zusammenhang stehende Kosten die Verantwortung.
Rückfragehinweis: Doron Zuckermann, +43 664/1434024, rz@proco.at
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