Anwaltschaftliche Stellungnahme zur Privatbank Reithinger / Klaus D. Thannhuber
Geschrieben am 14-08-2006 |
Singen (ots) - Mittlerweile hat unser Mandant, Klaus Thannhuber, die schriftliche Begründung der BaFin erhalten. Als anwaltliche Vertreter müssen wir auf Folgendes hinweisen:
An mehreren Stellen in der Entscheidung der BaFin wurde die negative Fortführungsprognose unter anderem mit, so wörtlich "der negativen Presseberichterstattung" begründet. Wörtlich heißt es hierzu, "... dass die Chancen der Bank auf eine erfolgreiche Positionierung in einem umkämpften Markt durch die andauernde negative Berichterstattung über die gesamte Thannhuber-Gruppe ... in jüngster Vergangenheit, die zu einem Imageschaden erheblichen Ausmaßes geführt haben, drastisch gesunken ist".
Es bleibt verständlicherweise unerwähnt, dass die BaFin selbst für eine "andauernde negative Berichterstattung" mitverantwortlich ist.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Verständnis dafür, dass wir, auch im Interesse der Mitarbeiter unserer Mandantschaft, die Veröffentlichung verschiedener falscher Tatsachenbehauptungen nicht tolerieren können, dass wir einige Falschbehauptungen mit den gebotenen presserechtlichen Maßnahmen angreifen müssen.
Angesichts der Vielzahl der bisherigen Veröffentlichungen und Falschbehauptungen benötigen wir mehrere Tage, um die einzelnen Medien auf die dort jeweils veröffentlichten Falschbehauptungen aufmerksam zu machen und entsprechende Unterlassungserklärungen zu verlangen. Um jedoch weiteren Rufschaden zu verhindern, um auch den Medien vorab Gelegenheit zu geben, die besonders kritikwürdigen Falschbehauptungen künftig zu vermeiden, zumindest deren Wahr-heitsgehalt intensiver als bislang zu hinterfragen, erlauben wir uns nachfolgend, die aus unserer Sicht zentralen Falschbehauptungen aufzulisten. Die Auflistung beansprucht keine Vollständigkeit.
1. Ermittlungsverfahren
In verschiedenen Berichten wurde über ein gegen Herrn Thannhuber gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagebetrugs berichtet, das wegen der "kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten" eingestellt wurde. Die Verbreitung einer solchen Nachricht verstößt gegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Im übrigen: Falsch ist, dass ein solches Verfahren wegen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten eingestellt wurde.
Richtig ist, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich jener Strafanzeigen den Anfangsverdacht verneint hat und deshalb keinen Anlass sah, Ermittlungen aufzunehmen.
Die soeben von Focus veröffentlichte Vorabmitteilung wegen eines anderweitigen Ermittlungsverfahrens ist glatt rechtswidrig. Eine namentliche Verdachtsberichterstattung über ein unserem Mandanten bislang nicht einmal bekanntes Ermittlungsverfahren wäre allen-falls dann zulässig, wenn es irgendwelche seriösen Anhaltspunkte für den erhobenen Vorwurf gäbe. Das ist nicht der Fall. Deswegen werden wir auch diese Berichterstattung des Focus, wie jene in der Ausgabe der vergangenen Woche, mit gerichtlichen Maßnahmen angreifen.
2. Verlust i. H. v. 4,5 Mio. Euro in 2005
In mehreren Berichten wurde behauptet oder der Eindruck erweckt, dass das Bankhaus Reithinger im Jahr 2005 einen Verlust von 4,5 Mio. Euro gemacht hat. Das ist falsch. Richtig ist, dass die unter dem Treuhänder eingesetzte Geschäftsleitung im aufgestellten Jahresabschluss zunächst einen Gewinn von 1,8 Mio. Euro ermittelt hat. Die Abschlussprüfer vertreten zwar die Auffassung, dass hinsichtlich einiger Positionen Wertberichtigungen stattzufinden haben. Der Bericht liegt uns noch nicht vor, deshalb müssen insoweit Zweifel angemeldet werden. Unterstellt, dass der Bericht der Abschlussprüfer zu einem solchen Ergebnis kommt, bleibt fraglich, ob die Geschäftsleitung einen solchen Wertberichtigungsbedarf überhaupt anerkennen wird. Ein etwaiger Verlust wäre im übrigen zu Lasten des Eigenkapitals des Eigentümers der Bank gegangen, aber nicht zu Lasten der Anleger.
3. Outsourcing-Verträge Seci und Ravena
In mehreren Berichten wurde die angebliche "Auszehrung" der Bank u.a. mit der Behauptung begründet, dass von den Firmen Seci und Ravena Vermögensverwaltungs GmbH (und von zwei weiteren Firmen) zwischen dem 08.02.2006 und 08.03.2006 Rechnungen für Dienstleistungen in Höhe von 1,13 Mio. Euro bzw. 834.000 Euro gestellt und an diese bezahlt wurden und dass aus diesen Geschäften bzw. Zahlungen Provisionen, Provisionsvorschüsse und Beraterhonorare an Herrn Thannhuber bezahlt worden seien. In diesen Veröffentlichungen wurde dabei der Eindruck erweckt, dass die Berechtigung zu solchen Zahlungen an die genannten Firmen fragwürdig sei.
Dazu ist festzustellen:
Richtig ist, dass die genannten Zahlungen an die genannten Firmen erfolgten. Richtig ist aber auch, dass solche Zahlungen auf der Grundlage eines von der BaFin genehmigten Outsourcing-Vertrages erfolgten, dass diese Zahlungen also vertragsgemäß waren.
Eindeutig falsch ist die Behauptung, dass aus diesen Zahlungen irgendwelche Beträge an Herrn Thannhuber weitergeleitet wurden.
4. Zahlungen nach dem Zahlungsverbot
In einem Beitrag wurde die Behauptung aufgestellt, dass auch nach Erlass des Zahlungsverbotes, nämlich am 17.03.2006, mittelbar eine Zahlung an eine unserem Mandanten nahe stehende Firma geflossen sei. Konkret ist die Rede von einer von der BaFin genehmigten Zahlung an eine französische Versicherung. Hiervon, so der Bericht, soll die Hälfte an eine unserem Mandanten nahe stehende Firma zurücküberwiesen worden sein.
Das ist falsch. Weder Herr Thannhuber, noch eine ihm nahe stehende Firma hat aus diesen Zahlungen irgendetwas erhalten.
5. Begründung VG Frankfurt
In verschiedenen Artikeln wird zum Ausdruck gebracht, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt die Meinung vertreten haben soll, "dass Herr Thannhuber sich seiner Beziehungen zu bestimmten Firmen bedient, um letztlich selbst in den Besitz von Geldern der Bank zu kommen".
Das ist falsch. Eine solche Begründung des Gerichts findet sich in der Entscheidung des VG Frankfurt nicht.
6. Leipzig Tereno eG
In verschiedenen Veröffentlichungen wurde ein vermeintlich dubioses Immobiliengeschäft in Leipzig angeprangert.
a, Zum Einen wurde behauptet, dass die Wohnungsgenossenschaft Tereno eG eine Immobilie für 5,2 Mio EUR erworben habe, die laut TÜV-Gutachten 3,2 Mio EUR Wert gewesen sei. Hierzu ist festzustellen, dass vom Gutachter der Sachwert der Immobilie auf der Basis der Baukosten mit 5,3 Mio EUR festgestellt worden ist.
b, Weiter wurde behauptet, dass aus dem Kaufpreis 600.000 EUR an die Ravena Vermögensverwaltung GmbH bzw. an Herrn Thannhuber gezahlt worden wären, weitere 400.000 EUR an den Vorstand der Genossenschaft. Diese Behauptungen sind unrichtig. Weder sind Gelder an den Vorstand der Wohnungsgenossenschaft geflossen, noch haben Herr Thannhuber oder die Ravena Vermögensverwaltung GmbH oder Gesellschaften, an denen Herr Thannhuber beteiligt ist, aus Immobilienkäufen der Tereno eG Einnahmen bezogen.
7. Wohnanlage Köln (10,8 Mio. Euro)
In einigen Berichten wurde im Zusammenhang mit dem Erwerb der "Wohnanlage Köln-Weidenpesch" durch die DBVI AG behauptet, dass Herr Thannhuber sich bei dieser Transaktion persönlich bereichert hätte. Dabei wird ein Betrag von 10,8 Mio DM genannt.
Diese Aussage ist grob falsch:
a, Verkäufer bei diesem Immobiliengeschäft mit der DBVI AG war Herr P. Marangos, der im Frühjahr 1997 tödlich verunglückte. Um dem Gerücht eines möglicherweise unseriösen Grundstückgeschäftes entgegenzutreten, hat die Hauptversammlung der DBVI-AG vor drei Jahren eine Sonderprüfung durch eine externe WP-Gesellschaft beschlossen. Diese Prüfung ergab keine Beanstandungen.
b, Der Kaufpreis bei dem Immobiliengeschäft des Herrn Marangos betrug nicht 52,4 Mio DM, sondern 45,7 Mio DM.
c, Da Herr Marangos einen Teil des für seine Immobilienbeteiligung erhaltenen Kaufpreises zur Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der DBVI-AG 10,8 Mio DM zur Verfügung stellte, die über das Privatkonto von Herrn Thannhuber abgewickelt wurden, wurde ihm unterstellt, dass er an dem Grundstücksgeschäft beteiligt gewesen sei.
Dies ist unrichtig.
Richtig ist vielmehr, dass die von Herrn Marangos zur Verfügung gestellten 10,8 Mio DM tatsächlich zur Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der DBVI-AG eingesetzt worden sind. Nach Weiterveräußerung der Aktien wurde der Betrag zur Rückführung von Verbindlichkeiten von Herrn Marangos verwendet, der Rest an seine Witwe ausbezahlt.
8. Ancon & Co Büropark Hamm
In einer Veröffentlichung wurde behauptet, dass die Ancon & Co Büropark Hamm KG rückabgewickelt wurde, weil sich nicht genügend Zahlungswillige fanden. Dies ist falsch. Richtig ist, dass die Rückabwicklung dieser Immobiliengesellschaft erforderlich wurde, weil der Kaufvertrag über das gewünschte Immobilienobjekt nicht durchgeführt werden konnte.
Weiter wurde behauptet, dass es sich bei der Ravena-Projekt GmbH um ein Unternehmen von Herrn Thannhuber handelte, das planmäßig Immobilien günstig vom Verkäufer erwerben und teuer an Fonds-Gesellschaften verkaufen sollte. Das ist falsch.
Richtig ist, dass Herr Thannhuber an der Ravena-Projekt GmbH nie beteiligt war und auch nie Organfunktionen inne hatte. Es bestanden auch nie Treuhandverhältnisse. Er hat auch nie mit dieser Gesellschaft einen Vertrag abgschlossen, der ihm irgendwelche finanziellen Zuwendungen zugesichert hätte.
Weiter wurde behauptet, ein Richter hätte aus vorgenannten Gründen anlässlich eines Zivilprozesses Strafanzeige gegen Herrn Thannhuber erstattet. Das ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass in Sachen Ravena-Projekt GmbH niemals eine Strafanzeige gegen Herrn Thannhuber erstattet worden ist und in diesem Zusammenhang auch keine Firmen von ihm durchsucht worden sind.
9. Rückgang Eigenkapitalquote DBVI
Mehrfach wurde behauptet, dass die DBVI auf Grund überteuerter Einkäufe und der Vielfalt der Zahlungen an Herrn Thannhuber in die Krise geraten sei. Das ist eine unzulässige Bewertung, die jeder faktischen Grundlage entbehrt. Der Rückgang der Eigenkapitalquote bei der DBVI resultiert ausschließlich aus Wertberichtigungen, die wiederum Resultat einer rückläufigen Entwicklung im Immobilienmarkt, vor allen Dingen in den Neuen Ländern war. Diese Entwicklung führte bundesweit zu einem geänderten Bewertungsschema bei der Bewertung von Immobilien. Die in diesem Zusammenhang kritisierte Komplementärvergütung ist ausdrücklich im Prospekt genannt und beträgt 1,4 % der Investitionssumme. Eine solche Komplementärvergütung ist absolut verkehrsüblich.
10. Eureka, Fleschenberg
In einigen Veröffentlichungen hieß es, Frank Fleschenberg einziger Gesellschafter der Eureka-Finanzmarketing GmbH und auch deren Geschäftsführer sei "Treuhänder" von Herrn Thannhuber. Auch diese Behauptung ist falsch. Weder ist Herr Thannhuber an der Eureka mittelbar noch unmittelbar beteiligt, noch ist Frank Fleschenberg als Gesellschafter dieser Firma sein Treuhänder. In diesem Zusammenhang wurde auch behauptet, "offenbar auf Zuruf seien im Jahr 2005 Organisationszuschüsse in Höhe von1,5 Mio. EUR an Eureka und Ravena Vermögensverwaltung geflossen". Natürlich sind in diesem Vertriebsgeschäft Organisationszuschüsse üblich. Solche Organisationszuschüsse werden auf der Grundlage von Vereinbarungen getroffen, in denen die Interessen beider Vertragspartner angemessen berücksichtigt werden. "Auf Zuruf" hat ein Bankhaus, deren wirtschaftlicher Eigentümer Herr Thannhuber ist, noch nie einen Betrag ausbezahlt, insbesondere nicht einen solchen in der genannten Höhe.
Originaltext: Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=62961 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_62961.rss2
Pressekontakt:
Dr. Michael Scheele Prinzregentenplatz 15 81675 München Telefon: 089 / 41 94 65 - 0 Telefax: 089 / 41 94 65 - 66 E-Mail: office@scheele-law.com
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