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Anwaltschaftliche Stellungnahme zur Privatbank Reithinger / Klaus D. Thannhuber

Geschrieben am 14-08-2006

Singen (ots) - Mittlerweile hat unser Mandant, Klaus Thannhuber,
die schriftliche Begründung der BaFin erhalten. Als anwaltliche
Vertreter müssen wir auf Folgendes hinweisen:

An mehreren Stellen in der Entscheidung der BaFin wurde die
negative Fortführungsprognose unter anderem mit, so wörtlich "der
negativen Presseberichterstattung" begründet. Wörtlich heißt es
hierzu, "... dass die Chancen der Bank auf eine erfolgreiche
Positionierung in einem umkämpften Markt durch die andauernde
negative Berichterstattung über die gesamte Thannhuber-Gruppe ... in
jüngster Vergangenheit, die zu einem Imageschaden erheblichen
Ausmaßes geführt haben, drastisch gesunken ist".

Es bleibt verständlicherweise unerwähnt, dass die BaFin selbst für
eine "andauernde negative Berichterstattung" mitverantwortlich ist.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um Verständnis dafür, dass wir,
auch im Interesse der Mitarbeiter unserer Mandantschaft, die
Veröffentlichung verschiedener falscher Tatsachenbehauptungen nicht
tolerieren können, dass wir einige Falschbehauptungen mit den
gebotenen presserechtlichen Maßnahmen angreifen müssen.

Angesichts der Vielzahl der bisherigen Veröffentlichungen und
Falschbehauptungen benötigen wir mehrere Tage, um die einzelnen
Medien auf die dort jeweils veröffentlichten Falschbehauptungen
aufmerksam zu machen und entsprechende Unterlassungserklärungen zu
verlangen. Um jedoch weiteren Rufschaden zu verhindern, um auch den
Medien vorab Gelegenheit zu geben, die besonders kritikwürdigen
Falschbehauptungen künftig zu vermeiden, zumindest deren
Wahr-heitsgehalt intensiver als bislang zu hinterfragen, erlauben wir
uns nachfolgend, die aus unserer Sicht zentralen Falschbehauptungen
aufzulisten. Die Auflistung beansprucht keine Vollständigkeit.

1. Ermittlungsverfahren

In verschiedenen Berichten wurde über ein gegen Herrn Thannhuber
gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagebetrugs
berichtet, das wegen der "kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten"
eingestellt wurde. Die Verbreitung einer solchen Nachricht verstößt
gegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze einer
zulässigen Verdachtsberichterstattung. Im übrigen: Falsch ist, dass
ein solches Verfahren wegen der kurzen Verjährungsfrist von sechs
Monaten eingestellt wurde.

Richtig ist, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich jener
Strafanzeigen den Anfangsverdacht verneint hat und deshalb keinen
Anlass sah, Ermittlungen aufzunehmen.

Die soeben von Focus veröffentlichte Vorabmitteilung wegen eines
anderweitigen Ermittlungsverfahrens ist glatt rechtswidrig. Eine
namentliche Verdachtsberichterstattung über ein unserem Mandanten
bislang nicht einmal bekanntes Ermittlungsverfahren wäre allen-falls
dann zulässig, wenn es irgendwelche seriösen Anhaltspunkte für den
erhobenen Vorwurf gäbe. Das ist nicht der Fall. Deswegen werden wir
auch diese Berichterstattung des Focus, wie jene in der Ausgabe der
vergangenen Woche, mit gerichtlichen Maßnahmen angreifen.

2. Verlust i. H. v. 4,5 Mio. Euro in 2005

In mehreren Berichten wurde behauptet oder der Eindruck erweckt,
dass das Bankhaus Reithinger im Jahr 2005 einen Verlust von 4,5 Mio.
Euro gemacht hat. Das ist falsch. Richtig ist, dass die unter dem
Treuhänder eingesetzte Geschäftsleitung im aufgestellten
Jahresabschluss zunächst einen Gewinn von 1,8 Mio. Euro ermittelt
hat. Die Abschlussprüfer vertreten zwar die Auffassung, dass
hinsichtlich einiger Positionen Wertberichtigungen stattzufinden
haben. Der Bericht liegt uns noch nicht vor, deshalb müssen insoweit
Zweifel angemeldet werden. Unterstellt, dass der Bericht der
Abschlussprüfer zu einem solchen Ergebnis kommt, bleibt fraglich, ob
die Geschäftsleitung einen solchen Wertberichtigungsbedarf überhaupt
anerkennen wird. Ein etwaiger Verlust wäre im übrigen zu Lasten des
Eigenkapitals des Eigentümers der Bank gegangen, aber nicht zu Lasten
der Anleger.

3. Outsourcing-Verträge Seci und Ravena

In mehreren Berichten wurde die angebliche "Auszehrung" der Bank
u.a. mit der Behauptung begründet, dass von den Firmen Seci und
Ravena Vermögensverwaltungs GmbH (und von zwei weiteren Firmen)
zwischen dem 08.02.2006 und 08.03.2006 Rechnungen für
Dienstleistungen in Höhe von 1,13 Mio. Euro bzw. 834.000 Euro
gestellt und an diese bezahlt wurden und dass aus diesen Geschäften
bzw. Zahlungen Provisionen, Provisionsvorschüsse und Beraterhonorare
an Herrn Thannhuber bezahlt worden seien. In diesen
Veröffentlichungen wurde dabei der Eindruck erweckt, dass die
Berechtigung zu solchen Zahlungen an die genannten Firmen fragwürdig
sei.

Dazu ist festzustellen:

Richtig ist, dass die genannten Zahlungen an die genannten Firmen
erfolgten. Richtig ist aber auch, dass solche Zahlungen auf der
Grundlage eines von der BaFin genehmigten Outsourcing-Vertrages
erfolgten, dass diese Zahlungen also vertragsgemäß waren.

Eindeutig falsch ist die Behauptung, dass aus diesen Zahlungen
irgendwelche Beträge an Herrn Thannhuber weitergeleitet wurden.

4. Zahlungen nach dem Zahlungsverbot

In einem Beitrag wurde die Behauptung aufgestellt, dass auch nach
Erlass des Zahlungsverbotes, nämlich am 17.03.2006, mittelbar eine
Zahlung an eine unserem Mandanten nahe stehende Firma geflossen sei.
Konkret ist die Rede von einer von der BaFin genehmigten Zahlung an
eine französische Versicherung. Hiervon, so der Bericht, soll die
Hälfte an eine unserem Mandanten nahe stehende Firma zurücküberwiesen
worden sein.

Das ist falsch. Weder Herr Thannhuber, noch eine ihm nahe stehende
Firma hat aus diesen Zahlungen irgendetwas erhalten.

5. Begründung VG Frankfurt

In verschiedenen Artikeln wird zum Ausdruck gebracht, dass das
Verwaltungsgericht Frankfurt die Meinung vertreten haben soll, "dass
Herr Thannhuber sich seiner Beziehungen zu bestimmten Firmen bedient,
um letztlich selbst in den Besitz von Geldern der Bank zu kommen".

Das ist falsch. Eine solche Begründung des Gerichts findet sich in
der Entscheidung des VG Frankfurt nicht.

6. Leipzig Tereno eG

In verschiedenen Veröffentlichungen wurde ein vermeintlich
dubioses Immobiliengeschäft in Leipzig angeprangert.

a, Zum Einen wurde behauptet, dass die Wohnungsgenossenschaft
Tereno eG eine Immobilie für 5,2 Mio EUR erworben habe, die laut
TÜV-Gutachten 3,2 Mio EUR Wert gewesen sei. Hierzu ist festzustellen,
dass vom Gutachter der Sachwert der Immobilie auf der Basis der
Baukosten mit 5,3 Mio EUR festgestellt worden ist.

b, Weiter wurde behauptet, dass aus dem Kaufpreis 600.000 EUR an
die Ravena Vermögensverwaltung GmbH bzw. an Herrn Thannhuber gezahlt
worden wären, weitere 400.000 EUR an den Vorstand der Genossenschaft.
Diese Behauptungen sind unrichtig. Weder sind Gelder an den Vorstand
der Wohnungsgenossenschaft geflossen, noch haben Herr Thannhuber oder
die Ravena Vermögensverwaltung GmbH oder Gesellschaften, an denen
Herr Thannhuber beteiligt ist, aus Immobilienkäufen der Tereno eG
Einnahmen bezogen.

7. Wohnanlage Köln (10,8 Mio. Euro)

In einigen Berichten wurde im Zusammenhang mit dem Erwerb der
"Wohnanlage Köln-Weidenpesch" durch die DBVI AG behauptet, dass Herr
Thannhuber sich bei dieser Transaktion persönlich bereichert hätte.
Dabei wird ein Betrag von 10,8 Mio DM genannt.

Diese Aussage ist grob falsch:

a, Verkäufer bei diesem Immobiliengeschäft mit der DBVI AG war
Herr P. Marangos, der im Frühjahr 1997 tödlich verunglückte. Um dem
Gerücht eines möglicherweise unseriösen Grundstückgeschäftes
entgegenzutreten, hat die Hauptversammlung der DBVI-AG vor drei
Jahren eine Sonderprüfung durch eine externe WP-Gesellschaft
beschlossen. Diese Prüfung ergab keine Beanstandungen.

b, Der Kaufpreis bei dem Immobiliengeschäft des Herrn Marangos
betrug nicht 52,4 Mio DM, sondern 45,7 Mio DM.

c, Da Herr Marangos einen Teil des für seine Immobilienbeteiligung
erhaltenen Kaufpreises zur Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der
DBVI-AG 10,8 Mio DM zur Verfügung stellte, die über das Privatkonto
von Herrn Thannhuber abgewickelt wurden, wurde ihm unterstellt, dass
er an dem Grundstücksgeschäft beteiligt gewesen sei.

Dies ist unrichtig.

Richtig ist vielmehr, dass die von Herrn Marangos zur Verfügung
gestellten 10,8 Mio DM tatsächlich zur Durchführung einer
Kapitalerhöhung bei der DBVI-AG eingesetzt worden sind. Nach
Weiterveräußerung der Aktien wurde der Betrag zur Rückführung von
Verbindlichkeiten von Herrn Marangos verwendet, der Rest an seine
Witwe ausbezahlt.

8. Ancon & Co Büropark Hamm

In einer Veröffentlichung wurde behauptet, dass die Ancon & Co
Büropark Hamm KG rückabgewickelt wurde, weil sich nicht genügend
Zahlungswillige fanden. Dies ist falsch. Richtig ist, dass die
Rückabwicklung dieser Immobiliengesellschaft erforderlich wurde, weil
der Kaufvertrag über das gewünschte Immobilienobjekt nicht
durchgeführt werden konnte.

Weiter wurde behauptet, dass es sich bei der Ravena-Projekt GmbH
um ein Unternehmen von Herrn Thannhuber handelte, das planmäßig
Immobilien günstig vom Verkäufer erwerben und teuer an
Fonds-Gesellschaften verkaufen sollte. Das ist falsch.

Richtig ist, dass Herr Thannhuber an der Ravena-Projekt GmbH nie
beteiligt war und auch nie Organfunktionen inne hatte. Es bestanden
auch nie Treuhandverhältnisse. Er hat auch nie mit dieser
Gesellschaft einen Vertrag abgschlossen, der ihm irgendwelche
finanziellen Zuwendungen zugesichert hätte.

Weiter wurde behauptet, ein Richter hätte aus vorgenannten Gründen
anlässlich eines Zivilprozesses Strafanzeige gegen Herrn Thannhuber
erstattet. Das ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass in Sachen
Ravena-Projekt GmbH niemals eine Strafanzeige gegen Herrn Thannhuber
erstattet worden ist und in diesem Zusammenhang auch keine Firmen von
ihm durchsucht worden sind.

9. Rückgang Eigenkapitalquote DBVI

Mehrfach wurde behauptet, dass die DBVI auf Grund überteuerter
Einkäufe und der Vielfalt der Zahlungen an Herrn Thannhuber in die
Krise geraten sei. Das ist eine unzulässige Bewertung, die jeder
faktischen Grundlage entbehrt. Der Rückgang der Eigenkapitalquote bei
der DBVI resultiert ausschließlich aus Wertberichtigungen, die
wiederum Resultat einer rückläufigen Entwicklung im Immobilienmarkt,
vor allen Dingen in den Neuen Ländern war. Diese Entwicklung führte
bundesweit zu einem geänderten Bewertungsschema bei der Bewertung von
Immobilien. Die in diesem Zusammenhang kritisierte
Komplementärvergütung ist ausdrücklich im Prospekt genannt und
beträgt 1,4 % der Investitionssumme. Eine solche
Komplementärvergütung ist absolut verkehrsüblich.

10. Eureka, Fleschenberg

In einigen Veröffentlichungen hieß es, Frank Fleschenberg einziger
Gesellschafter der Eureka-Finanzmarketing GmbH und auch deren
Geschäftsführer sei "Treuhänder" von Herrn Thannhuber. Auch diese
Behauptung ist falsch. Weder ist Herr Thannhuber an der Eureka
mittelbar noch unmittelbar beteiligt, noch ist Frank Fleschenberg als
Gesellschafter dieser Firma sein Treuhänder. In diesem Zusammenhang
wurde auch behauptet, "offenbar auf Zuruf seien im Jahr 2005
Organisationszuschüsse in Höhe von1,5 Mio. EUR an Eureka und Ravena
Vermögensverwaltung geflossen". Natürlich sind in diesem
Vertriebsgeschäft Organisationszuschüsse üblich. Solche
Organisationszuschüsse werden auf der Grundlage von Vereinbarungen
getroffen, in denen die Interessen beider Vertragspartner angemessen
berücksichtigt werden. "Auf Zuruf" hat ein Bankhaus, deren
wirtschaftlicher Eigentümer Herr Thannhuber ist, noch nie einen
Betrag ausbezahlt, insbesondere nicht einen solchen in der genannten
Höhe.


Originaltext: Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=62961
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_62961.rss2

Pressekontakt:

Dr. Michael Scheele
Prinzregentenplatz 15
81675 München
Telefon: 089 / 41 94 65 - 0
Telefax: 089 / 41 94 65 - 66
E-Mail: office@scheele-law.com


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