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BGH-Urteil über die Jahresabrechnung von Wohnungseigentum setzt Verwalter unter Druck

Geschrieben am 02-03-2010

Freiburg (ots) - Die Haufe-Lexware GmbH & Co. KG informiert über
das jüngste BGH-Urteil zur Jahresabrechnung von Eigentumswohnungen:
Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die
Instandhaltungsrückstellung dürfen in der Jahresabrechnung ab sofort
weder als Ausgabe, noch als sonstige Kosten verbucht werden.
Verwalter sollten ihre Jahresabrechnungen nun schnellstens an die
neue Rechtslage anpassen, da diese sonst von den Eigentümern
angefochten werden können.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Jahresabrechnung von
Wohnungseigentum, das bereits am 4. Dezember 2009 verkündet, jedoch
erst am 16. Februar 2010 veröffentlicht wurde, trifft
Wohnungseigentums-Verwalter eiskalt. Denn ausgerechnet zu Beginn des
Jahres herrscht Hochsaison der Eigentümerversammlungen. Auch Experten
beurteilen den Zeitpunkt der Urteils-Veröffentlichung durchaus
kritisch: "Geistesblitze - insbesondere des BGH - sollten in Zukunft
nicht zur falschen Zeit einschlagen!", gibt Dr. Wolf-Dietrich
Deckert, Rechtsanwalt aus Starnberg und WE-Experte, zu bedenken.

Daher sind alle Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften
(WEGs) nun dringend angehalten, die geänderte Rechtsprechung des BGH
in ihrer aktuellen Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Tun sie dies
nicht, besteht das Risiko, dass die Eigentümer die Jahresabrechnung
anfechten.

Im Detail beinhaltet das BGH-Urteil vom 4. Dezember 2009 (Az V ZR
44/09) folgende entscheidende Punkte:

Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf
die Instandhaltungsrücklage dürfen in der Jahresgesamt- und
-einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten verbucht
werden. Vielmehr müssen tatsächliche Zahlungen in der Darstellung der
Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, welche ein zwingender
Bestandteil der Abrechnung ist, als Einnahmen aufgeführt werden. Auch
geschuldete Zahlungen sind hier anzugeben.

Doch dürften viele Verwalter nun vor allem vor einem operativen
beziehungsweise technischen Problem stehen. Denn alle Einnahmen und
Ausgaben für 2009 sind bereits in den jeweiligen
Abrechnungsprogrammen verbucht und müssen nun fehlerfrei übertragen
werden. Da die Softwareanbieter ihre Abrechnungsprogramme jedoch
nicht über Nacht umprogrammieren können, stehen viele Verwalter nun
vor einer schwierigen Situation.

Haufe-Lexware hat die Folgen des Urteils und die damit
einhergehende Brisanz rechtzeitig erkannt und seinen Kunden die
notwendigen Informationen und Muster sofort online geliefert. Alle
Online-Produkte von Haufe-Lexware, beispielsweise "Haufe
Verwalterpraxis Professional", wurden der neuen Rechtslage bereits
angepasst. Zudem findet am 22. März 2010 um 14.00 Uhr ein
Online-Seminar mit dem WEG-Experten Dr. Oliver Elzer zum Thema "Die
Instandhaltungsrückstellung im WEG nach neuer Rechtsprechung des BGH"
statt. Anmeldung unter http://www.haufe.de/immobilien/service

Nähere Informationen zum BGH-Urteil und alle wichtigen Fragen und
Antworten sind darüber hinaus auf dem Themenportal unter
http://www.haufe.de/immobilien zu finden.

Originaltext: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/6856
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_6856.rss2

Pressekontakt:
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Ein Unternehmen der Haufe Mediengruppe
Munzinger Straße 9, 79111 Freiburg
Public Relations
RA Oliver Kaiser
Tel. 0761/898-3975
Fax 0761/898-3900
E-Mail: presse@haufe-lexware.com

Unternehmenskontakt:
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Fraunhoferstr. 5, 82152 Planegg/München
Telefon: 089/89517-0
Telefax: 089/89517-570
E-Mail: Sabine.Polifka@haufe-lexware.com
Internet: www.haufe.de


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