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Satire darf nicht alles Presserat rügt Cartoons zu Enkes Suizid

Geschrieben am 05-03-2010

Berlin (ots) - Die drei Beschwerdeausschüsse des Deutschen
Presserats tagten vom 2. - 4. März 2010 in Berlin und sprachen
insgesamt zwölf Rügen aus.

Witze auf Kosten eines Toten TITANIC-Online erhielt eine
öffentliche Rüge wegen eines Verstoßes gegen die Menschen-würde
(Ziffer 1 des Pressekodex). Die Zeitschrift hatte online mehrere
Cartoons zum Tod von Fußballtorwart Robert Enke veröffentlicht. Unter
anderem war das Foto eines Lokführers unter der Überschrift: "Jetzt
meldet sich der Zugführer zu Wort" gezeigt worden. Der Zugführer wird
dann zitiert mit den Worten "Ich habe Enke überlistet!".
Grundsätzlich hält der
Presserat auch scharfe, polemische Satire für zulässig - solange sie
einen sachlichen Kern an Kritik enthält. Den konnte der Ausschuss
nicht erkennen und wertete die Cartoons als die Menschenwürde
verletzende Witzeleien über den Suizid eines Menschen. Das reine
Spiel mit den Gefühlen der Angehörigen und der Bahnführer, die von
einem solchen Geschehen ebenfalls traumatisiert werden, ist in den
Augen des Presserats keine Satire. Aufgabe von Satire ist immer auch,
durch Überspitzung und drastische Darstellung weiterführende
Gedanken anzustoßen. Bei den kritisierten Cartoons von TITANIC ging
es jedoch nur darum, sich über das Lebensdrama eines Menschen lustig
zu machen.

Fotos von unbekannten Toten nicht erneut veröffentlichen
Weil BILD-Online gegen das Persönlichkeitsrecht von Verbrechensopfern
verstoßen hat, erteilte der Ausschuss zwei öffentliche Rügen (Ziffer
8). Das Online-Portal hatte Fotos eines ermordeten Mädchens auch nach
Ende einer Fahndung noch einmal veröffentlicht. Das Foto war von der
Polizei herausgegeben worden, weil die Identität des Opfers nicht
bekannt war. Als Identität und Täter nach sechs Wochen ermittelt
waren, hatte die Zeitung die Aufnahmen der Leiche erneut
veröffentlicht. Das verstößt gegen den Pressekodex. Fotos und Namen
vermisster Menschen dürfen zwar in Absprache mit den zuständigen
Behörden publiziert werden, aber nur zu Fahndungszwecken. Nach der
Fahndung ist eine Veröffentlichung nicht gerechtfertigt -
insbesondere dann nicht, wenn das Foto die Leiche einer Jugendlichen
zeigt. Der Presserat hält das für unangemessen sensationell (Ziffer
11 des Pressekodex) und für einen schweren Eingriff in
Persönlichkeitsrechte des Opfers und seiner Angehörigen. In Ziffer 8
des Pressekodex heißt es:

Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des
Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche
Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erör-tert werden.
Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung
Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse
achtet das Recht auf informationelle Selbstbe-stimmung und
gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Auch die zweite Rüge erhielt BILD-Online für das Foto eines
Verbrechensopfers. Eine junge, geistig behinderte Frau war ermordet
worden, auch hier hatte die Polizei ein Fahndungsfoto herausgegeben,
um die Identität des Opfers zu klären. Dieses Foto, kombiniert mit
Details über den Zustand der zerstückelten Leiche und mit
Einzelheiten über das Privatleben der jungen Frau, veröffentlichte
das Portal nach Ende der Fahndung erneut. Insbesondere vor dem
Hintergrund der Behinderung der jungen Frau hätte die Redaktion - wie
nach Richtlinie 8.4 des Pressekodex gefordert - auf den Abdruck des
Bildes verzichten müssen.

Richtlinie 8.4:
Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen
grundsätzlich in die Ge-heimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf
ihn und seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen auf
Namensnennung und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der
Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund
anzutreffen sind, vermeiden. Auch Personen der Zeitgeschichte
genießen über den Tod hinaus den Schutz vor diskriminierenden
Enthüllungen.

Aufgrund einer ähnlichen Thematik erhielt auch EXPRESS-Online eine
öffentliche Rüge. Die Zeitung hatte in der Berichterstattung über den
Fund einer Leiche ein Foto des Toten erneut verwendet. Das Bild war
zuvor publiziert worden, um die Identität des Toten zu klären. Die
Verwendung des Fotos des Toten verstößt nach Ansicht des Ausschusses
jedoch gegen dessen Persönlichkeitsrechte, weil an der erneuten
identifizierenden Berichterstattung kein öffentliches Interesse
besteht. Der Ausschuss hält die Abbildung der Leiche, der man
unmit-telbar ins Gesicht blickt, außerdem für unangemessen
sensationell im Sinne der Ziffer 11.

Persönlichkeitsrechte
Der Beschwerdeausschuss Redaktionsdatenschutz erteilte der
MITTELBAYERISCHEN ZEITUNG wegen des Verstoßes gegen die
Persönlichkeitsrechte einer jungen Frau eine nicht-öffentliche Rüge
für ihre Berichterstattung in der Rubrik "Zurückgeblättert - Vor 30
Jahren". In dem Rückblick wurde an den Prozessauftakt gegen die
namentlich genannte Frau erinnert, die sich seinerzeit wegen
Straftaten verantworten musste, die im vermeintlichen Umfeld der RAF
begangen worden waren. Es wird die Frage aufgeworfen, ob die Frau
eine "gefährliche Terroristin" gewesen sei. Die Zeitung klärt jedoch
nicht darüber auf, dass die Frau im Prozess lediglich zu einer
dreizehnmonatigen Jugendstrafe verurteilt wurde, was auf eine
geringere kriminelle Energie schließen lässt. Der Ausschuss meint,
dass die Redaktion die Betroffene heute nicht mehr namentlich nennen
durfte. An der Namensnennung besteht aktuell kein öffentliches
Interesse. Außerdem ist es der Zeitung anzulasten, dass sie über den
Ausgang des Strafverfahrens nicht berichtet hat. Dadurch ist eine
besondere Prangerwirkung entstanden.

Die B.Z.-Online erhielt eine nicht-öffentliche Rüge wegen eines
Persönlichkeitsrechts-verstoßes für ihre Berichterstattung über die
Festnahme eines tatverdächtigen jungen Mannes, dem vorgeworfen wurde,
in Berlin Autos angezündet zu haben. Die Zeitung hatte eine
Fotostrecke über die Festnahme veröffentlicht, auf dem der
Verdächtige ungepixelt abgebildet wurde. Außerdem werden
verschiedene Details aus seinem Privatleben, wie beispielsweise seine
Schulausbildung und die Berufe seiner Eltern - der Vater ist
Kommu-nalpolitiker -, preisgegeben. Allein die Tatsache, dass der
Vater des Jungen Kommunal-politiker sei, mache den Verdächtigen nicht
zur Person der Zeitgeschichte. Der Ausschuss erkennt kein
öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung.

Anonymer, ehrverletzender Leserbrief
Die BAD SODENER Zeitung erhielt eine nicht-öffentliche Rüge für die
anonyme Veröffentli-chung von Auszügen eines Leserbriefes. Das
Schreiben enthielt ehrverletzende Anschuldi-gungen gegenüber einem
Mann, der für die Versorgung seiner kranken Ehefrau mit einer
Verdienstmedaille ausgezeichnet worden war. Dadurch wurde die Ziffer
9 des Pressekodex verletzt.

Ziffer 9 - Schutz der Ehre
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen
Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.

Zudem ist es mit der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer
2 Pressekodex nicht verein-bar, Leserbriefe ohne Verfasserangabe zu
veröffentlichen. Mit der von der Zeitung gewählten Praxis wurde daher
auch gegen Richtlinie 2.6 Absatz 3 verstoßen:

Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass der Abdruck mit dem
Namen des Verfas-sers erfolgt. Nur in Ausnahmefällen kann auf Wunsch
des Verfassers eine andere Zeich-nung erfolgen. Die Presse verzichtet
beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adress-angaben, es sei
denn, die Veröffentlichung der Adresse dient der Wahrung berechtigter
Interessen. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, soll auf
den Abdruck ver-zichtet werden. Die Veröffentlichung fingierter
Leserbriefe ist mit der Aufgabe der Presse unvereinbar.

Ehrverletzung
Der Ausschuss sprach gegen den Kölner EXPRESS eine öffentliche Rüge
aus, da die Zeitung fehlerhaft und ehrverletzend über einen
Geistlichen berichtet hatte, dem man ein Dienstvergehen vorwarf. Der
Priester war von Angehörigen zu einer letzten Ölung gerufen worden,
kam hierzu allerdings infolge von Missverständnissen zu spät: Die
Patientin war inzwischen verstorben. Die Zeitung veränderte ein
schriftliches Zitat und bezeichnete den Geistlichen als "Pfarrer
herzlos". Dies bewertete der Presserat als Verstoß gegen das
Wahr-haftigkeits- und Sorgfaltspflichtgebot sowie als ehrkränkende
Bezeichnung nach den Ziffern 1, 2 und 9 des Pressekodex.

Trennung von Redaktion und Werbung
Wegen eines Verstoßes gegen den in Ziffer 7 Pressekodex
festgehaltenen Grundsatz der klaren Trennung von Redaktion und
Werbung wurden die Zeitschriften GONG, GESUNDE MEDIZIN, TV14 und
BRAVO gerügt. GONG hatte in einem Rezept für ein Weihnachtsmenü
konkrete Produkte sowie die jeweiligen Hersteller genannt und in
einem beigestellten Kasten drei Weine unter Angabe von Preisen und
Bezugsquellen empfohlen. Hierin sah der Beschwerdeausschuss
Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 Pressekodex, da ein öffentliches
Interesse an diesen Hinweisen nicht zu erkennen war. Richtlinie 7.2
besagt:

Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre
Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht
die Grenze zur Schleichwerbung über-schreiten. Eine Überschreitung
liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein
begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der
Leser hinaus-geht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte
Vorteile belohnt wird.

Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet
besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.

Die Zeitschrift GESUNDE MEDIZIN hatte gleich mit mehreren
Beiträgen die Grenze zur Schleichwerbung überschritten. Das Magazin
beschäftigte sich in redaktionellen Veröffentli-chungen mit einer
Vielzahl von verschiedenen Produkten, wie z. B. 'Job-Strümpfen',
medizi-nischen Präparaten und Lebensmitteln und stellte diese zum
Teil detailliert vor. Hier erkannte der Beschwerdeausschuss kein
öffentliches Interesse, das eine Präsentation in dieser Art
gerechtfertigt hätte.

Schleichwerbung für ein medizinisches Produkt sah der Ausschuss in
einem Artikel in TV14, der sich mit Sportverletzungen beschäftigte.
Darin wurde ohne entsprechende redaktionelle Begründung eine einzelne
Schmerzsalbe aus einer Palette ähnlicher Produkte herausgegriffen und
namentlich genannt. Dadurch entstand ein Wettbewerbsvorteil für den
Hersteller.

Die Programmzeitschrift verletzte zudem mit der Veröffentlichung
einer für den Leser nicht erkennbaren Anzeige die Richtlinie 7.1 des
Pressekodex. Zwar war die Anzeige in Details anders gestaltet als die
redaktionellen Veröffentlichungen. Allerdings waren diese nicht
aus-reichend, um dem Leser den Werbecharakter deutlich zu machen.
Richtlinie 7.1 fordert:

Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als
Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom
redaktionellen Teil kann durch Kennzeich-nung und/oder Gestaltung
erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.

Die Jugendzeitschrift BRAVO erhielt eine Rüge für einen Artikel
unter dem Titel "So kriegst Du Deinen Traumjob", in dem ein Besuch
des Comedians Oliver Pocher in einem Informati-onszentrum der
Bundesagentur für Arbeit geschildert wurde. Mit der Berichterstattung
flankierte die Redaktion eine Kooperation zwischen der Bundesagentur,
die Pocher als Werbeträger engagiert hatte, und der Bauer Media KG.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit - dem Projekt 'Job Attacke' - waren
verschiedene Anzeigen-veröffentlichungen vereinbart worden. Die
Zeitschrift hatte in dem redaktionellen Artikel zu dem Projekt über
diese
Verflechtung allerdings nicht informiert. Im letzten Satz der Ziffer
7 Pressekodex wird eine solche Transparenz jedoch gefordert, damit
Leser das Eigeninteresse des Verlages an einer entsprechenden
redaktionellen Veröffentlichung erkennen können:

[...] Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages
betreffen, muss dieses erkennbar sein.

Statistik
Insgesamt wurden in den drei Beschwerdeausschüssen 126 Beschwerden
behandelt. Dabei wurden neben den zehn öffentlichen Rügen noch zwei
nicht-öffentliche Rügen ausgesprochen. Zudem gab es 19
Missbilligungen und 25 Hinweise. In 38 Fällen wurden die Beschwerden
als unbegründet erachtet. In neun Fällen wurde die Beschwerde als
begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. Ein
Fall war nicht aufklärbar. In fünf Fällen hatten sich mehrere
Beschwerdeführer gegen dieselbe Veröffentlichung beschwert, hier wird
das Ergebnis nur einmal gezählt.

Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Tel. 030-367007-13

Originaltext: Deutscher Presserat
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Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_14918.rss2

Pressekontakt:
Deutscher Presserat
Telefon: 030-367 00 7-0
Fax: 030-367 00 7-20
E-Mail: info@presserat.de


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