EANS-Hauptversammlung: conwert Immobilien Invest SE / Einladung zur Hauptversammlung
Geschrieben am 18-03-2010 |
-------------------------------------------------------------------------------- Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------------
conwert Immobilien Invest SE
Wien, FN 212163 f (die "Gesellschaft")
Einladung
zu der am 15. April 2010 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit, im "Großen Saal" am Sitz der Gesellschaft A-1080 Wien, Albertgasse 35, stattfindenden
9. ordentlichen Hauptversammlung
der Aktionäre der conwert Immobilien Invest SE
mit folgender
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 samt Anhang und Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 samt Konzernanhang und -lagebericht, des Gewinnverwendungsvorschlags des geschäftsführenden
Direktoriums gemäß § 41 Abs 1 SE-Gesetz, des Berichts des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz und des Jahresberichts des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2009.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2009.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des geschäftsführenden Direktoriums für das Geschäftsjahr 2009.
5. Wahl des Abschlussprüfers für den UGB-Jahresabschluss und den IFRS- Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010.
6. Wahlen in den Verwaltungsrat.
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwaltungsrates gemäß § 174 Abs 2 AktG, innerhalb von fünf Jahren ab Beschlussfassung, sohin bis 15. April 2015, Wandelschuldverschreibungen (Wandelschuldverschreibungen 2010), mit denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf bis zu 12.803.890 Stück auf Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 128.038.900,- verbunden ist, in einer oder mehreren Tranchen auszugeben und alle weiteren Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen sowie die Ausgabe und das Umtauschverfahren der Wandelschuldverschreibungen festzusetzen; sowie Beschlussfassung über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 174 Abs 4 AktG iVm § 153 AktG im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß vorstehender Ermächtigung.
8. Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 128.038.900,- durch Ausgabe von bis zu 12.803.890 Stück neue, auf Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an die Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen 2010(bedingtes Kapital III.) und die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien) durch Anfügung eines neuen Absatzes (7).
Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):
Folgende Unterlagen liegen gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 25. März 2010, am Sitz der Gesellschaft, A-1080 Wien, Albertgasse 35, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00 Uhr, jeweils Wiener Zeit, zur Einsicht der Aktionäre auf:
UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 samt Anhang und Lagebericht; Corporate Governance-Bericht; IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 samt Konzernanhang und -lagebericht; Gewinnverwendungsvorschlag des geschäftsführenden Direktoriums gemäß § 41 Abs 1 SE-Gesetz; Bericht des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz; Jahresbericht des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz; Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 8; Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG der Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 6; Lebensläufe der Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 6; Wortlaut der zum Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Satzungsbestimmung (bedingtes Kapital III.); Schriftlicher Bericht des Verwaltungsrats gemäß § 174 Abs 4 iVm § 153 Abs 4 AktG zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der zum Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Ermächtigung gemäß § 174 Abs 2 AktG. Diese Informationen und Unterlagen werden überdies ebenso wie die Einberufung und die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 4 AktG ab dem 21. Tag vor der
Hauptversammlung, sohin ab 25. März 2010, auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.conwert.at zugänglich gemacht.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß § 62 Abs 1 SEG iVm § 109 AktG und Art 53 SE-VO iVm §§ 110 und 118 AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.conwert.at ab sofort zur Verfügung gestellt.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG):
a) Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre
Gemäß § 62 Abs 1 SEG iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Dies ist bei Inhabern von depotverwahrten Aktien durch Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen. Das Aktionärsverlangen muss von den Antragstellern unterschrieben sein und der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 25. März 2010, an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen von Herrn Mag Wolfgang Tutsch, zugehen.
b) Beschlussvorschläge von Aktionären
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform oder Schriftform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des geschäftsführenden Direktoriums oder des Verwaltungsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß Art 9 Abs 1 lit c (ii) SE-VO iVm § 87 Abs 2 AktG. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 6. April 2010, an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Herrn Mag Wolfgang Tutsch, oder per Telefax, +43/(0)1/ 521 45 - 333, zugeht.
c) Auskunftsrecht
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (§ 244 UGB) der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden, und zwar unter der Adresse A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Herrn Mag Wolfgang Tutsch.
d) Sonstiges
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.
Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am
5. April 2010, 24:00 Uhr.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 12. April 2010, zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist die Textform ausreichend. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 12. April 2010, zugehen muss.
Die Bestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN AT0000697750 bitte im Text angeben), per Post an conwert Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax: +43/(0)1/ 521 45 - 333, jeweils zu Handen von Herrn Mag Wolfgang Tutsch, zu übermitteln.
Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Verwaltungsrats oder des geschäftsführenden Direktoriums darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf ist zwingend das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.conwert.at zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht bzw deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw deren Widerruf entweder bei der Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab per Post an conwert Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax, +43/(0)1/ 521 45 - 333, jeweils zu Handen von Herrn Mag Wolfgang Tutsch, zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw deren Widerruf bei den zwei zuletzt genannten Kommunikationsformen (Übermittlung per Post oder Telefax) jedenfalls bis 14. April 2010, 17:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde. Gemäß § 262 Abs 20 AktG und § 20 Abs 4 der Satzung nimmt die Gesellschaft Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG zurzeit nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) entgegen. Die Erklärungen dürfen daher ausschließlich per Post an conwert Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax, +43/(0)1/ 521 45 - 333, jeweils zu Handen von Herrn Mag Wolfgang Tutsch, übermittelt werden.
Zusätzlich besteht - als Service der Gesellschaft für ihre Aktionäre - die Möglichkeit, dass Aktionäre, die teilnahmeberechtigt sind, aber nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, ihr Stimmrecht durch Herrn Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann von der Kanzlei CMS Reich- Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH oder einen von Herrn Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann unterbevollmächtigten Vertreter, ausüben lassen. Es ist nicht zwingend, dass Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, Herrn Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann zum Vertreter bestellen. Wenn Aktionäre Herrn Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann als Vertreter bevollmächtigen wollen, so müssen sie das folgende Verfahren einhalten: Der Aktionär übermittelt das ausgefüllte, auf Herrn Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann lautende und unterfertigte Vollmachtsformular (siehe oben) so rechtzeitig an Herrn Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann pA CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien, Ebendorferstraße 3, Telefax: +43 1 40443 91150, E-Mail: armin.dallmann@cms- rrh.com, dass die Vollmacht spätestens am 12. April 2010, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, dort einlangt. Die an Herrn Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann erteilte Vollmacht ist nur dann wirksam, wenn sie Herrn Dr Armin Dallmann ermächtigt, im Rahmen dieser Vollmacht Untervollmacht zu erteilen. Der Aktionär kann Herrn Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann Weisungen erteilen, wie dieser das Stimmrecht auszuüben hat. Ohne Weisung wird Herr Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann nach freiem Ermessen abstimmen.
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter "Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)" beschrieben sind, zu erfüllen haben.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 853.592.730,- und ist in 85.359.273 Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per 16. März 2010, Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft 5.869.008 eigene Aktien, die kein Stimmrecht vermitteln, sodass unter Berücksichtigung dieser eigenen Aktien aktuell 79.490.265 Stimmrechte bestehen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis (zB Reisepass oder Führerschein) zur Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 9:00 Uhr, Wiener Zeit.
Wien, im März 2010 Der Verwaltungsrat
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: conwert Immobilien Invest SE Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
conwert Immobilien Invest SE
Mag. Peter Sidlo, Leiter Konzernkommunikation - Investor Relations
T +43 / 1 / 521 45-250
E sidlo@conwert.at
Branche: Immobilien ISIN: AT0000697750 WKN: 069775 Index: WBI Börsen: Wien / Amtlicher Markt
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