EANS-Hauptversammlung: Mühlbauer Holding AG & Co.KGaA / Einberufung der Hauptversammlung
Geschrieben am 19-03-2010 |
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Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA Roding - ISIN DE0006627201 -
Wir laden hiermit unsere Kommanditaktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, dem 29. April 2010, 10.00 Uhr, in das Soldatenheim/Stadthalle, Haus Ostmark, Chamer Steig 1, 93426 Roding, ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des Jahresabschlusses der Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, Vorlage der Lageberichte für die Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA und den Konzern sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Über die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 286 AktG) wird zu Punkt 2 der Tagesordnung, über die Verwendung des Bilanzgewinns zu Punkt 3 der Tagesordnung Beschluss gefasst. Im Übrigen sind die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen lediglich zugänglich zu machen. Gleiches gilt für den Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die genannten Unterlagen werden daher von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.muehlbauer.de/hauptversammlung zugänglich sein und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht ausliegen. Darüber hinaus werden sie auch in der Hauptversammlung am 29. April 2010 zugänglich sein.
2. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2009
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 in der vorgelegten Fassung festzustellen.
3. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 6.360.250,67 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie Euro 6.131.520,00 Die Dividende ist am 30. April 2010 zahlbar. Vortrag auf neue Rechnung Euro 228.730,67 Euro 6.360.250,67
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien zum 01. März 2010, die gemäß § 71 b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien aufgrund des Rückkaufs oder Verkaufs eigener Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von Euro 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen die Entlastung vor.
5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen die Entlastung vor.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener Aktien und Kapitalherabsetzung (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG)
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG folgendes zu beschließen:
a) Die bis zum 30.09.2010 befristete Ermächtigung des persönlich haftenden Gesellschafters gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 29.04.2009 zum Erwerb eigener Aktien wird im Hinblick auf den bevorstehenden Fristablauf aufgehoben.
b) Der persönlich haftende Gesellschafter wird ermächtigt, als Vertreter der Gesellschaft Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals, d. h. insgesamt höchstens 627.920 Aktien zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung wird am 29.04.2010 wirksam und gilt bis zum 28.04.2015.
c) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die Börse, darf der von der Gesellschaft bezahlte Gegenwert der Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem um nicht mehr als 5 % überschreiten. Er darf maximal 25 % darunter liegen.
(2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem am dritten Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und nicht mehr als 10 % unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien der Aktionäre kann vorgesehen werden. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern diese Anwendung finden.
d) Der persönlich haftende Gesellschafter wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien über die Börse wieder zu veräußern. Eine Handeltreiben ist gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG ausgeschlossen. Darüber hinaus wird der persönlich haftende Gesellschafter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt insbesondere, d.h. ohne hierauf beschränkt zu sein, für die nachstehend unter lit e), f) und g) genannten Fälle.
e) Der persönlich haftende Gesellschafter wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anzubieten.
f) Der persönlich haftende Gesellschafter wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft einzuziehen, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden.
g) Der persönlich haftende Gesellschafter wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben wurden, Arbeitnehmern der Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten, insbesondere, d.h. ohne hierauf beschränkt zu sein, als Belegschaftsaktien. Der persönlich haftende Gesellschafter wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben wurden, Mitgliedern der Geschäftsführung der Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten.
h) Die Ermächtigungen unter lit d), e), f) und g) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung in lit d) Satz 2, lit e) und lit g) Satz 2 an Dritte abgegeben werden, darf den bei der Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem am Tag der verbindlichen Abrede mit dem Dritten um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Darüber hinaus darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit etwaigen neuen Aktien, die in zeitlichem Zusammenhang auf Grund einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen. Zu den unter lit d), e), f) und g) genannten Zwecken können auch Aktien eingesetzt werden, die vor dem heutigen Hauptversammlungsbeschluss durch die Gesellschaft aufgrund einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien in vorangegangenen ordentlichen Hauptversammlungen erworben wurden.
i) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen aus lit d), e) und g) verwandt werden.
7. Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) hat unter anderem Fristen und Vollmachten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung neu geregelt. Dies macht Anpassungen der Satzung erforderlich. Zudem kann die Satzung die Möglichkeit einer Briefwahl vorsehen, mit der die Stimmabgabe der Kommanditaktionäre künftig erleichtert werden kann. Darüber hinaus ist die Befugnis zu der Entscheidung über die bereits jetzt bestehende Möglichkeit, die Ton- und Bildübertragung der Hauptversammlung zuzulassen, nunmehr durch Satzungsbestimmung auf den persönlich haftenden Gesellschafter oder den Versammlungsleiter zu übertragen.
Persönlich haftender Gesellschafter und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 17 Abs. (3) erster Unterabsatz und Abs. (5) sowie § 18 Abs. (2a) neu zu fassen sowie § 17 um Abs. (6) zu ergänzen, und zwar wie folgt:
§ 17 Abs. (3) erster Unterabsatz
"(3) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (Anmeldefrist) zugehen. Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, in der Einberufung eine auf bis zu drei Tage vor der Hauptversammlung verkürzte Anmelde- und Nachweisfrist zu bestimmen."
§ 17 Abs. (5)
"(5) Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt vorzusehen, dass Kommanditaktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der persönlich haftende Gesellschafter kann Umfang und Verfahren der Online-Teilnahme im Einzelnen regeln."
§ 17 Abs. (6)
"(6) Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt vorzusehen, dass Kommanditaktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der persönlich haftende Gesellschafter kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln."
§ 18 Abs. (2a)
"(2a) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Vollmachten können der Gesellschaft auch auf einem vom persönlich haftenden Gesellschafter näher zu bestimmenden elektronischen Weg übermittelt werden."
8. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ganghoferstraße 29, 80339 München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
II. Bericht des persönlich haftenden Gesellschafters an die Hauptversammlung
Zum Tagesordnungspunkt 6 erstattet der persönlich haftende Gesellschafter folgenden Bericht:
Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Punkt 6 der Tagesordnung)
Da die am 29.04.2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 30.09.2010 ausläuft, soll mit der unter Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vorgeschlagenen Ermächtigung eine neue Ermächtigung geschaffen werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu einem Preis zu erwerben, der im Fall eines Erwerbs über die Börse den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystems um nicht mehr als 5 % über- oder 25 % unterschreiten darf; im Falle eines öffentlichen Kaufangebotes an alle Aktionäre darf der Kaufpreis den Börsenpreis um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Die Ermächtigung soll für die gesetzlich zugelassene, neue Höchstdauer von fünf Jahren erteilt werden.
Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Der Erwerb der eigenen Aktien ist nicht zum Zwecke des Handelns mit eigenen Aktien möglich.
Die erworbenen Aktien können über die Börse wieder veräußert oder aber eingezogen werden, letzteres mit der Folge, dass hierdurch das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird. Darüber hinaus können die erworbenen Aktien Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der Geschäftsführung der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb angeboten werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht darüber hinaus vor, dass der persönlich haftende Gesellschafter eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse veräußern kann, wenn die erworbenen Aktien der Gesellschaft zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet und damit eine Verwässerung des Kurses vermieden wird. Hierdurch soll zum Beispiel die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Anlegern im In- und Ausland Aktien zum Kauf anzubieten. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen darf in diesen Fällen die Gesamtzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit etwaigen neuen Aktien, die in zeitlichem Zusammenhang auf Grund einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, eigene Aktien zu erwerben, um diese als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung zu haben. Unternehmenserweiterungen, die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel rasche Entscheidungen. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der persönlich haftende Gesellschafter auf dem nationalen oder internationalen Markt flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen unter Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. Die Entscheidung, ob für die vorgenannten Akquisitionen zurückerworbene eigene Aktien oder Aktien aus einem genehmigten Kapital der Gesellschaft genutzt werden, trifft der persönlich haftende Gesellschafter, wobei er sich allein vom Interesse der Aktionäre und jenem der Gesellschaft leiten lässt. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft ferner, eigene Aktien der Gesellschaft Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der Geschäftsführung der Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten. Hierdurch kann der persönlich haftende Gesellschafter Aktien als Vergütungsbestandteil für Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft einsetzen, die Beteiligung von Mitarbeitern und/oder Mitglieder der Geschäftsführung am Aktienkapital der Gesellschaft fördern und damit die Identifikation der Mitarbeiter und der Mitglieder der Geschäftsführung mit der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre stärken. Soweit Mitarbeiter der Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen betroffen sind, können die Aktien auch im Rahmen der steuerlichen Grenzen als sogenannte Belegschaftsaktien veräußert werden.
Soweit die Veräußerung der eigenen Aktien sonst unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre möglich ist, werden die Vermögens- und Herrschaftsinteressen der Aktionäre stets gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich insoweit von vornherein auf insgesamt höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft. Zudem dürfen die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden, der den bei der Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem am Tag der verbindlichen Abrede mit dem Dritten um nicht mehr als 5 % unterschreitet.
III. Weitere Angaben zur Einberufung
1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter Vorlage eines besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes angemeldet haben.
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist der 08. April 2010, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 22. April 2010 (24:00 Uhr) unter nachstehender Adresse zugehen:
Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA c/o Deutsche Bank AG - General Meetings - Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
2. Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Kommanditaktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Kommanditaktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Kommanditaktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Den zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigten Kommanditaktionären werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten zu erleichtern, bitten wir die Kommanditaktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren Kommanditaktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Kommanditaktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung von Vollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform als der gesetzlich für börsennotierte Gesellschaften vorgeschriebenen Form. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA Investor Relations Josef-Mühlbauer-Platz 1 93426 Roding Telefax-No. +49 (0) 9461 952-8520 e-mail: hv@muehlbauer.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll. Zusätzlich kann die Vollmacht in diesem Fall auch via Internet unter der Adresse http://www.muehlbauer.de/hauptversammlung erteilt werden. Bei Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Kommanditaktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird und steht unter www.muehlbauer.de/hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Kommanditaktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Kommanditaktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Kommanditaktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Kommanditaktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Dieses steht auch unter www.muehlbauer.de/hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden.
Kommanditaktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Mittwoch, den 28. April 2010, 24:00 Uhr (Eingang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:
Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA Investor Relations Josef-Mühlbauer-Platz 1 93426 Roding Telefax-No. +49 (0) 9461 952-8520 e-mail: hv@muehlbauer.de
Darüber hinaus bieten wir Kommanditaktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung entnehmen Sie bitte der Eintrittskarte zur Hauptversammlung sowie den hierzu im Internet unter http://www.muehlbauer.de/hauptversammlung veröffentlichten Hinweisen.
4. Rechte der Kommanditaktionäre
a) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Kommanditaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, das entspricht 313.960 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den persönlich haftenden Gesellschafter (Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA, - persönlich haftender Gesellschafter -, Josef-Mühlbauer- Platz 1, 93426 Roding) zu richten und muss bis zum Ablauf des 29. März 2010 zugegangen sein. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind und die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Kommanditaktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Kommanditaktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters und Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern machen. Eventuelle Anträge oder Wahlvorschläge von Kommanditaktionären im Sinne von §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA Investor Relations Josef-Mühlbauer-Platz 1 93426 Roding Telefax-Nr. +49 (0) 9461 952-8520 e-mail: hv@muehlbauer.de
Bis zum Ablauf des 14. April 2010 (24.00 Uhr) unter vorstehender Adresse eingegangene ordnungsgemäße Anträge oder Wahlvorschläge werden unverzüglich im Internet (www.muehlbauer.de über den Link Investor Relations/Hauptversammlung) zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
c) Auskunftsrecht des Kommanditaktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Kommanditaktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom persönlich haftenden Gesellschafter Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen abgesehen werden, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 1 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
5. Ausgelegte und zugänglich gemachte Unterlagen, Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA, Josef- Mühlbauer-Platz 1, 93426 Roding, zur Einsicht der Kommanditaktionäre aus:
Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, Bericht des Aufsichtsrats, Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters für die Verwendung des Bilanzgewinns (Tagesordnungspunkte 1 und 2).
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Kommanditaktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.muehlbauer.de/hauptversammlung zur Verfügung und werden in der Hauptversammlung der Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA ausliegen. Die Einberufung ist am 19. März 2010 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 8.037.376,00 . Es ist eingeteilt in 6.279.200 nennwertlose Aktien (Stückaktien) mit ebenso vielen Stimmrechten, davon 6.279.199 Stammaktien, die auf den Inhaber lauten sowie eine Namens-Stückaktie. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 6.279.200, wovon 147.660 Stimmrechte gemäß § 71b AktG ruhen. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Elektronischen Bundesanzeiger.
7. Hinweis auf Mitteilungspflichten und deren Rechtsfolgen bei Unterlassung
Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Roding, den 19. März 2010
Mühlbauer Holding AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien
Der persönlich haftende Gesellschafter
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: Mühlbauer Holding AG Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Hubert Forster
CFO
+49(0)9461-952-1141
hubert.forster@muehlbauer.de
Branche: Maschinenbau ISIN: DE0006627201 WKN: 662720 Index: CDAX, Prime All Share, Technology All Share Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard Berlin / Freiverkehr Hamburg / Freiverkehr Stuttgart / Freiverkehr Düsseldorf / Freiverkehr München / Freiverkehr
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- EANS-Hinweisbekanntmachung: Beta Systems Software AG / Bekanntmachung gemäß § 37v, 37w, 37x ff. WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung -------------------------------------------------------------------------------- Hinweisbekanntmachung für Finanzberichte übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- Hiermit gibt die Beta Systems Software AG bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden: Bericht: Konzern-Jahresfinanzbericht Deutsch: Veröffentlichungsdatum: 29.03.2010 Veröffentlichungsort : http://ww2.betasystems.com/de/investoren/finanzberichte.html mehr...
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