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Arbeitszimmer nun auch bei Außendienstmitarbeitern voll absetzbar!

Geschrieben am 24-03-2010

Neustadt a. d. W. (ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Seit 2006 sind Kosten für ein Arbeitszimmer nur noch dann
abziehbar, wenn dies den Mittelpunkt der gesamten beruflichen
Tätigkeit darstellt. Gerade bei Außendienstmitarbeitern war bisher
fraglich, inwieweit das Arbeitszimmer zuhause den
Tätigkeitsmittelpunkt überhaupt darstellen kann, ist doch dieser
Mitarbeiter zumindest teilweise erwerbsbedingt außer Haus tätig.

Im Streitfall erzielte ein Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst
der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Arbeitslohn und war bis 2004
im allgemeinen Prüfdienst als Standardprüfer und seit 2005
ausschließlich mit Sonderprüfungen (Insolvenzprüfungen) beschäftigt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat hierzu mit Urteil vom
17.11.2009, Az. 11 K 98/08 entschieden, dass das Arbeitszimmer dieses
Außendienstmitarbeiters den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung
darstellt und damit sämtliche Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar sind.

Als Begründung führte das Gericht dazu aus, dass sich zwar der
qualitative Schwerpunkt eines Außenprüfers regelmäßig durch die
Prüfung im Betrieb, d.h. vor Ort bestimme, dies jedoch nicht zwingend
sein müsse. Nachdem der qualitative Schwerpunkt der Arbeit des
Prüfers sowohl außer Haus und im Arbeitszimmer liegt, hat sich anders
als beim Standardprüfer der DRV das Gericht dafür entschieden, den
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit als im Arbeitszimmer vorliegend
zu betrachten. Entscheidend für diese Beurteilung war der zeitliche
Umfang der im Arbeitszimmer ausgeführten Tätigkeiten.

Mit dieser Grundsatzentscheidung können alle Arbeitnehmer im
Außendienst dann Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend
machen, wenn ein Großteil Ihrer administrativen Tätigkeit im
häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Unserer Auffassung nach
betrifft dies neben Sonderprüfern der DRV, des Finanzamts auch
möglicherweise Außendienstmitarbeiter von Finanzdienstleistern.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und hat fast 500.000
Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen erstellt er Einkommensteuererklärungen für
Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis
nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die VLH betreibt freiwillige
Qualitätssicherung und arbeitet als einziger Lohnsteuerhilfeverein
mit über 1.200 Beratungsstellen, welche nach DIN 77700 zertifiziert
sind. Die Anschriften von örtlichen Beratungsstellen der VLH können
im Internet unter www.vlh.de recherchiert oder unter der kostenfreien
Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser Pressetext steht auch
im Internet unter
"http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=284" zum Download
bereit.

Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

Kontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de


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