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EANS-Hauptversammlung: Lenzing AG / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 01-04-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Lenzing AG
Mit dem Sitz in Lenzing
ISIN: AT 0000644505

E i n l a d u n g

zu der am Freitag, 30. April 2010, um 11.00 Uhr in der
Wirtschaftskammer Vöcklabruck, Robert-Kunz-Straße 9, A-4840
Vöcklabruck, stattfindenden

66. ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre unserer Gesellschaft

Tagesordnung: - Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem
Lagebericht und dem Corporate Governance-Bericht, des
Konzernabschlusses mit dem Konzernlagebericht des Vorstandes jeweils
zum 31.12.2009 sowie des Berichtes des Aufsichtsrates über das
Geschäftsjahr 2009 - Beschlussfassung über die Verwendung des im
Jahresabschluss 2009 ausgewiesenen Bilanzgewinnes - Beschlussfassung
über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2009 - Wahlen in den Aufsichtsrat - Wahl des
Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2010 - Beschlussfassung über Satzungsänderung: Änderung
der Satzung insbesondere in Hinblick auf das
Aktienrechtsänderungsgesetz 2009

Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 bis 5
AktG in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)

Folgende Unterlagen liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung,
sohin ab 09.04.2010, am Sitz der Gesellschaft (Lenzing AG,
Werkstrasse 2, 4860 Lenzing, Österreich) während der üblichen
Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre auf: - Jahresabschluss mit
Lagebericht, - Corporate-Governance-Bericht, - Konzernabschluss mit
Konzernlagebericht, - Bericht des Aufsichtsrates,

jeweils für das Geschäftsjahr 2009;

- Beschlussvorträge zu den Tagesordnungspunkten 2 - 6 - Erklärungen
der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs. 2
AktG.

Die Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.lenzing.com Hauptversammlung 2010
abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die
Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht
gemäß § 114 AktG zugänglich.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG
(§ 106 Z 5 AktG)

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von
Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass
Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller
müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der
Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens
am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 09.04.2010,
zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von
Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt
der Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur
Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge
zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich,
wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin spätestens am 21.04.2010, zugeht. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns
sowie die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen,
oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert
werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von
Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Wir bitten Sie, Fragen,
deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen,
zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft
zu richten.

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden,
wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten
Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG oder
Bestätigung des Notars bei nicht depotverwahrten Aktien erbracht
wird. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre,
insbesondere gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG, finden sich auch auf der
Internetseite der Gesellschaft www.lenzing.com unter Hauptversammlung
2010.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen
sind an die Gesellschaft per Post (Lenzing AG, 4860 Lenzing), per
Telefax (+43 (0) 7672/918-2713) oder per E-Mail
(Hauptversammlung_2010@lenzing.com) zu Handen von Mag. Angelika Guldt
zu übermitteln.

Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)

Durch das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009) finden die
§ § 14 und 15 der Satzung über die Einberufung der Hauptversammlung,
die Hinterlegung der Aktien und die Teilnahme- und Stimmberechtigung
keine Anwendung. Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor
dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem
Anteilsbesitz am 20.04.2010, 24:00 Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der
Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen,
müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der
Gesellschaft nachweisen.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag
vor der Hauptversammlung, sohin am 27.04.2010, zugehen muss. Die
Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat
mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten.
Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen
Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt
der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.
Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft die schriftliche Bestätigung eines Notars, die
der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung zugehen muss.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der
Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin am 27.04.2010, per Post (Oesterreichische Kontrollbank AG,
Abteilung KMS / HV Operation Center 1, Strauchgasse 1-3, 1. Stock,
1010 Wien), per Telefax (+43 (0) 1 928 90 60) oder per E-Mail
(hv.anmeldung-1@oekb.at) zugehen.

Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie
Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz
AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein
international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz
der Kreditinstitute (z.B. SWIFT) dessen Teilnehmer eindeutig
identifiziert werden können, entgegennimmt.

Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 f AktG (§
106 Z 8 AktG)

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche
Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. (Die Vollmacht muss einer
bestimmten Person erteilt werden.) Die Textform ist jedenfalls
ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§
10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt
wurde.

Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der
Gesellschaft www.lenzing.com unter Hauptversammlung 2010 zur
Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer
beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden.

Die Vollmacht muss der Gesellschaft spätestens am 29.04.2010 bis
15.00 Uhr per Post (Oesterreichische Kontrollbank AG, Abteilung KMS /
HV Operation Center 1, Strauchgasse 1-3, 1. Stock, 1010 Wien), per
Telefax (+43 (0) 1 928 90 60) oder per E-Mail
(hv.anmeldung-1@oekb.at) zugegangen sein und wird von der
Gesellschaft aufbewahrt werden.

Am Tag der Hauptversammlung kann eine Vollmacht bzw. ein Widerruf der
Vollmacht lediglich bei der Registrierung zur Hauptversammlung am
Versammlungsort übergeben werden. Der Widerruf wird erst wirksam,
wenn er der Gesellschaft zugegangen ist.

Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der
Identität am Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen
Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis)
vorzulegen. Wir ersuchen Sie in Ihre Zeitplanung die zu erwartenden
zahlreichen Teilnehmer sowie die nunmehr üblichen
Sicherheitsvorkehrungen einzukalkulieren.

Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie
Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz
AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein
international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz
der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden
können, entgegennimmt.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG): 3.675.000 Aktien und eben so viele
Stimmrechte.

Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt ab 10.45 Uhr.

Lenzing, im April 2010
Der Vorstand


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Lenzing AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Lenzing AG

Mag. Angelika Guldt

Tel.: +43 (0) 7672-701-2713

Fax: +43 (0) 07672-96301

mailto:a.guldt@lenzing.com

Branche: Chemie
ISIN: AT0000644505
WKN: 852927
Index: WBI
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Wien / Amtlicher Markt


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