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EANS-Hauptversammlung: Uzin Utz AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 01-04-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einladung zur Hauptversammlung

Uzin Utz Aktiengesellschaft, Ulm
(WKN 755150 - ISIN DE0007551509)

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Dienstag, dem 11. Mai 2010, 10.30 Uhr


in der Donauhalle, Böfinger Str. 50, 89073 Ulm/Donau

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.


A.)  TAGESORDNUNG


1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2009, des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2009, der Lageberichte der Uzin
Utz AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009 und der erläuternden Berichte des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB.


Die vorgenannten Unterlagen können ab dem 01. April 2010 im Internet unter
http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations - Hauptversammlungen -
Hauptversammlung 2010) und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft,
Dieselstraße 3, 89079 Ulm, eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder
Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Die
vorgenannten Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung aus.




2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs
2009


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2009 in Höhe von EUR 9.727.932,78 wie folgt zu verwenden:

|a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von je |EUR 2.636.907,74 |
|EUR 0,62 auf jede der - derzeit - 4.253.077 | |
|gewinnberechtigten Stückaktien | |
|b) Einstellung in andere Gewinnrücklagen |EUR 0,00 |
|c) Gewinnvortrag auf neue Rechnung |EUR 7.091.025,04 |
| | |
|Bilanzgewinn |EUR 9.727.932,78 |

Die - derzeit - 15.194 eigenen Aktien der Gesellschaft sind gemäß § 71b
AktG nicht gewinnberechtigt. Der Betrag, der für diese Aktien im Falle
ihrer Gewinnberechtigung auszuschütten wäre, ist in dem auf neue Rechung
vorgetragenen Gewinn enthalten. Sollte sich die Zahl eigener Aktien
zwischen der Hauptversammlungseinberufung und dem
Gewinnverwendungsbeschluss ändern, wird insgesamt entsprechend mehr oder
weniger Gewinn ausgeschüttet bzw. auf neue Rechung vorgetragen; die auf
jede einzelne gewinnberechtigte Aktie entfallende Dividende beträgt
jedenfalls EUR 0,62.


Die Dividende wird am 12. Mai 2010 ausbezahlt.



3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2009


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für


das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.


4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2009


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats


für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

5. Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:


a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 10. Mai 2015 eigene Aktien
im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem
Handel in eigenen Aktien zu erwerben, wobei auf die erworbenen Aktien
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen dürfen.


Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft ganz oder in Teilen
ausgeübt werden; bei Ausübung in Teilen kann von der Ermächtigung
mehrfach Gebrauch gemacht werden. Der Erwerb darf nur über die Börse
oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots erfolgen.


b) Sofern der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der
Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert
der Kurse von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung
in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den dem
Erwerb vorangehenden letzten 10 Börsenhandelstagen, an denen jeweils
eine Schlussauktion stattgefunden hat, um nicht mehr als 10 % über-
oder unterschreiten.


Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen Angebots an alle
Aktionäre, so darf der an die Aktionäre gezahlte Erwerbspreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Kurse von Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung in der Schlussauktion
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den der Veröffentlichung des
Angebots vorangehenden letzten 10 Börsenhandelstagen, an denen jeweils
eine Schlussauktion stattgefunden hat, um nicht mehr als 20 % über-
oder unterschreiten.


Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die von den Aktionären zum
Erwerb angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen
überschreiten, erfolgt die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des
Erwerbsangebots zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien.
Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen von bis zu 50
angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt angenommen werden.


c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine Veräußerung der
erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder
durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen,


(1) wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem
Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher
Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der
arithmetische Mittelwert der Kurse von Aktien der Gesellschaft
gleicher Gattung und Ausstattung in der Schlussauktion im XETRA-
Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den der Veräußerung
vorangehenden letzten 10 Börsenhandelstagen, an denen jeweils eine
Schlussauktion stattgefunden hat.


Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden
Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden;

oder

(2) wenn die Aktien gegen Sachleistungen veräußert werden und dies
zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen zu erwerben (auch wenn neben den Aktien eine
Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird) und der Erwerb des
Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft liegt.


d) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft
einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines
weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur
Kapitalherabsetzung. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Grundkapitalziffer und die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung
entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern. Der Vorstand kann
abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung
nicht herabgesetzt wird und sich stattdessen durch die Einziehung der
Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht.
Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der
Aktien in der Satzung anzupassen.


e) Die Ermächtigungen zur Veräußerung und zur Einziehung nach lit. c)
und lit. d) können einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgeübt
werden; bei Ausübung in Teilen kann von den Ermächtigungen mehrfach
Gebrauch gemacht werden.


f) Die Ermächtigungen gemäß lit. c) bis lit. e), eigene Aktien einmal
oder mehrmals, ganz oder in Teilen in anderer Weise als über die Börse
oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern bzw. eigene Aktien
einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise einzuziehen, erstreckt sich
ausdrücklich auch auf Aktien der Gesellschaft, die im Zeitpunkt der
Erteilung dieser Ermächtigung bereits Eigentum der Gesellschaft sind.


g) Die von der Hauptversammlung am 12. Mai 2009 erteilte Ermächtigung
des Vorstands zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien wird für
die Zeit ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgehoben.


Bericht des Vorstands zu Ziffer 5 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186
Abs. 3 und Abs. 4 AktG:

Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 und Abs. 4
AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß Ziffer 5 der Tagesordnung
vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der
Veräußerung eigener Aktien erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der
Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt
bekannt gemacht:

"Die unter Tagesordnungspunkt 5 eingeräumte Ermächtigung sieht vor, dass
die Gesellschaft eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % ihres Grundkapitals
erwerben und wieder veräußern bzw. einziehen darf. Mit der vorgeschlagenen
Ermächtigung wird die Gesellschaft für die kommenden 5 Jahre in die Lage
versetzt, von dem international üblichen Instrument des Erwerbs eigener
Aktien Gebrauch zu machen, um mit dem Erwerb verbundene Vorteile im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren.

Rechtsgrundlage für die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG. Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft
auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches
Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder
verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien
und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten
möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der
Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der
Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei kann eine bevorrechtigte
Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis maximal 50
Stück vorgesehen werden. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge
bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten sowie kleine Restbestände zu
vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs der eigenen Aktien können diese
zur Beschaffung von Eigenmitteln benutzt werden. Für die Wiederveräußerung
erworbener eigener Aktien sieht das Gesetz grundsätzlich einen Verkauf über
die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre vor. Die Hauptversammlung kann
jedoch in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG auch
eine andere Veräußerung beschließen. Die unter Tagesordnungspunkt 5
vorgeschlagene Ermächtigung der Gesellschaft sieht daher vor, dass eine
Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über
die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vorgenommen werden kann,
wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den
maßgeblichen Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das
Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. Als maßgeblicher
Börsenkurs gilt dabei der arithmetische Mittelwert der Kurse von Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung in der Schlussauktion im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den der Veräußerung vorangehenden
letzten 10 Börsenhandelstagen, an denen jeweils eine Schlussauktion
stattgefunden hat. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.

Diese Möglichkeit, das Bezugsrecht bei der Wiederveräußerung eigener
Aktien der Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG auszuschließen, dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien
beispielsweise an weitere Anleger zu verkaufen und erlaubt insbesondere
eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als bei deren
Veräußerung unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre. Die
Verwaltung wird dadurch in die Lage versetzt, die sich aufgrund der
jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und
kostengünstig zu nutzen, wenn aufgrund des Umfangs der zu veräußernden
Aktien bei einer Veräußerung über die Börse mit erheblichen Kursrückgängen
zu rechnen wäre. Darüber hinaus können so gegebenenfalls zusätzliche neue
Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Der Vorstand erhält
hierdurch ein zusätzliches Finanzierungsinstrument, um die Stellung der
Gesellschaft auf in- und ausländischen Märkten zu stärken. Die erworbenen
eigenen Aktien dürfen nur zu einem Preis veräußert werden, der den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger
Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %,
jedenfalls aber maximal bei 5 %, des Börsenpreises liegen. Die endgültige
Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah
vor ihrer Veräußerung. Eine Herabsetzung des Aktienwertes durch negative
Beeinflussung des Börsenkurses soll dadurch vermieden werden.

Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden
bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der
Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
angemessen gewahrt. Diese Ermächtigung zur Veräußerung gilt nur mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf
10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter
Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden. Die Gesellschaft soll ferner eigene Aktien auch ohne erneuten
Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.

Des Weiteren soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen Dritten entweder ganz oder teilweise als Gegenleistung
anzubieten (u.U. auch bei Zuzahlung einer Kaufpreiskomponente in bar). So
können in bestimmten Fällen eigene Aktien als Gegenleistung bei
Unternehmenskäufen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
verwendet werden. Der Wettbewerb und die Unternehmenspraxis verlangen diese
Form der Gegenleistung. Dies dient dem Interesse der Gesellschaft, da die
Gesellschaft dadurch in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft
erwerben kann. Die Gesellschaft kann damit in Zukunft flexibel auf sich
bietende Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen im In- und Ausland reagieren. Der Vorstand wird das Bezugsrecht
der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn dies zu diesem Zeitpunkt im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Bei der Festlegung der
Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen
der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand
sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien
am Börsenkurs der Aktie der Uzin Utz AG orientieren. Eine schematische
Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um
einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des
Börsenkurses in Frage zu stellen. Die Interessen der Aktionäre werden
dadurch gewahrt, dass die Gesellschaft sich verpflichtet, die eigenen
Aktien nicht zu einem Preis zu veräußern, der wesentlich unterhalb des
aktuellen Börsenkurses liegt. Vorstand und Aufsichtsrat verpflichten sich
außerdem, den Gegenwert für die eigenen Aktien ausschließlich im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festzulegen. Eine Herabsetzung des
Aktienwertes durch negative Beeinflussung des Börsenkurses soll dadurch
vermieden werden.

Die bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb und zur
Veräußerung eigener Aktien vom 12. Mai 2009 gilt noch bis zum 11. November
2010. Dieser Ermächtigungsbeschluss wird durch den vorgenannten Beschluss
für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben und durch
die neue Ermächtigung mit Laufzeit bis zum 10. Mai 2015 ersetzt."


6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2010


Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer der AG und
zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.


B.)  TEILNAHMEBEDINGUNGEN

1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags


Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist
berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmeldet. Die
Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig nachweisen;
hierzu bedarf es des Beweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut, der sich auf den 20.04.2010, 00:00 Uhr, ("Nachweisstichtag")
beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn
sie der Gesellschaft spätestens bis 04.05.2010, 24:00 Uhr, zugehen.
Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen in Textform in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln:
Uzin Utz AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
OE 4027/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
Telefax: 0711/127-79256


Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises werden
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten darum,
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des
Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das
depotführende Institut zu kontaktieren.


Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach
dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme-
und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht
eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger
oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die
Berechtigung allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag
entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär
ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht
teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings
für die Dividendenberechtigung.


2. Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten


Aktionäre, die über eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung verfügen,
können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine
Person seiner Wahl, auch z. B. die depotführende Bank oder eine
Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der Gesellschaft den Namen des
Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die Eintrittskarten-Nummer
mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.


Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person oder
Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, dann muss die Erteilung
der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr
Widerruf in Textform erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten
Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt und lassen es
empfehlenswert erscheinen, dass sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in
diesem Fall rechtzeitig abstimmen.


Die Aktionäre können sich zur Bevollmächtigung des Formulars bedienen, das
zum Herunterladen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations - Hauptversammlungen -
Hauptversammlung 2010) bereitgestellt ist oder angefordert werden kann
unter:
Uzin Utz AG
Investor Relations
Dieselstraße 3
89079 Ulm
Telefax: 0731-4097-169
E-Mail: IR@uzin-utz.com


Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung der
Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihren
Widerruf an ebenfalls diese Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift
oder Fax oder Email) gerichtet werden, es sei denn, der Bevollmächtigte
weist am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die Vollmacht
vor.


Wir bieten unseren Aktionären, die über eine Eintrittskarte zur
Hauptversammlung verfügen, an, sich durch von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu
lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform übermittelt
werden. Entsprechende Formulare können angefordert werden unter den
vorgenannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder
Email) und stehen außerdem im Internet bereit unter http://www.uzin-utz.de
(Bereich Investor Relations - Hauptversammlungen - Hauptversammlung 2010).
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen
zur organisatorischen Erleichterung bis 06.05.2010, 24:00 Uhr, bei der
Gesellschaft eingegangen sein unter den vorgenannten Kontaktdaten der
Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder Email). In der Vollmacht/Weisung
soll auch die jeweilige Eintrittskarten-Nummer angegeben werden. Es ist zu
beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und
soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen Gegenständen der
Tagesordnung erteilt wurde.


3. Auskunftsrecht der Aktionäre


Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266
Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär
verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der
Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser
Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines
Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt
sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der
Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z. B.
keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).


4. Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge / Wahlvorschläge


Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung
oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge werden einschließlich des
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter http://www.uzin-utz.de (Bereich
Investor Relations - Hauptversammlungen - Hauptversammlung 2010) zugänglich
gemacht, falls der Aktionär spätestens bis 26.04.2010, 24:00 Uhr, einen
Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt mit Begründung an die Gesellschaft unter
(ausschließlich) folgenden Kontaktdaten übersandt hat:
Uzin Utz AG
Investor Relations
Dieselstraße 3
89079 Ulm
Telefax: 0731-4097-169
E-Mail: IR@uzin-utz.com


Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die
Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht
zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
umfasst.


Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für
den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des
Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers, wobei ein solcher
Gegenwahlvorschlag nicht begründet werden muss.


Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.


5. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung


Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter:
Uzin Utz AG
Investor Relations
Dieselstraße 3
89079 Ulm
Telefax: 0731-4097-169


Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der
Gesellschaft spätestens bis 09.04.2010, 24:00 Uhr, zugehen. Der
Antragsteller muss nachweisen, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag
dem Vorstand der Gesellschaft zugeht, seit mindestens drei Monaten Aktionär
ist.


6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung


Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt
4.268.271 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien der Uzin Utz AG
ausgegeben. Die Gesellschaft hält derzeit 15.194 eigene Aktien; daraus
stehen ihr keine Rechte zu (§ 71b AktG). Von den ausgegebenen Aktien sind
somit für diese Hauptversammlung 4.253.077 Aktien teilnahme- und
stimmberechtigt; jede Aktie gewährt eine Stimme.


7. Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Uzin Utz AG


Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.uzin-utz.de (Bereich Investor Relations - Hauptversammlungen -
Hauptversammlung 2010) zugänglich:
• der Inhalt dieser Einberufung;
• etwaige der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
• der Bericht zu Tagesordnungspunkt 5 dieser Einberufung;
• die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
• die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die
Hauptversammlung verwendet werden können;
• nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der
Tagesordnung, Stellung von Gegenanträgen bzw. Abgabe von Wahlvorschlägen
sowie zum Auskunftsrecht.


Wir würden uns freuen, Sie in Ulm begrüßen zu dürfen.


Ulm, im März 2010

Uzin Utz AG

Der Vorstand

Dr. H. Werner Utz        Thomas Müllerschön


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Uzin Utz AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Tanja Semle

Telefon: +49(0)731 40 97-390

E-Mail: tanja.semle@uzin-utz.com

Branche: Bau
ISIN: DE0007551509
WKN: 755150
Index: CDAX
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Freiverkehr
Frankfurt / Regulierter Markt/General Standard


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  • EANS-Hinweisbekanntmachung: Sixt Aktiengesellschaft / Bekanntmachung gemäß § 37v, 37w, 37x ff. WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung -------------------------------------------------------------------------------- Hinweisbekanntmachung für Finanzberichte übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- Hiermit gibt die Sixt Aktiengesellschaft bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden: Bericht: Konzern-Jahresfinanzbericht Deutsch: Veröffentlichungsdatum: 20.04.2010 Veröffentlichungsort : http://ag.sixt.de/geschaeftsbericht2009 mehr...

  • EANS-News: SPARTA AG / Vorläufiges Ergebnis 2009 -------------------------------------------------------------------------------- Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent/Meldungsgeber verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- Geschäftszahlen/Bilanz Hamburg (euro adhoc) - Die SPARTA AG erzielte im Geschäftsjahr 2009 in dem nach den Vorschriften des HGB aufgestellten Jahresabschluss einen Vorsteuergewinn in Höhe von EUR 2,49 Mio. (Vj. EUR 4,09 Mio.). Der Jahresüberschuss beträgt EUR 2,41 Mio. mehr...

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