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EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 09-04-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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EINLADUNG

zu der am Montag, dem 10. Mai 2010, um 10.00 Uhr
im Donau-Forum der Oberbank AG, 4020 Linz, Untere Donaulände 28,
stattfindenden
130. ordentlichen Hauptversammlung
der Aktionäre der Oberbank AG

TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes
für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrates sowie
des Corporate Governance Berichtes; Vorlage des Konzernabschlusses
und des Konzern-lageberichtes für das Geschäftsjahr 2009

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des
Geschäftsjahres 2009

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009

4. Wahlen in den Aufsichtsrat

5. Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2011

6. Beschlussfassung über den Widerruf der in der 128. ordentlichen
Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 erteilten Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 7 AktG im unausgenützten Umfang
unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener
Aktien bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer von 30 Monaten ab
dem Tag der Beschlussfassung der 130. ordentlichen Hauptversammlung
zum Zweck des Wertpapierhandels gemäß § 65 Abs. 1 Z 7 AktG.

7. Beschlussfassung über den Widerruf der in der 128. ordentlichen
Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 erteilten Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 4 AktG im unausgenützten Umfang
unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerbs eigener
Aktien zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte
und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb gemäß § 65
Abs. 1 Z 4 AktG bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer 30 Monaten
ab dem Tag der Beschlussfassung der 130. ordentlichen
Hauptversammlung.

8. Beschlussfassung über den Widerruf der in der 129. ordentlichen
Hauptversammlung vom 27. Mai 2009 erteilten Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 8 AktG im unausgenützten Umfang
unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum zweckneutralen
Erwerb eigener Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals gemäß § 65 Abs. 1
Z 8 AktG auf die Dauer 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der
130. ordentlichen Hauptversammlung

9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Anpassung an
die geänderten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 in den §§ 7, 16, 18, 19, 20, 21,
24, 27, 28 und 29

UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Folgende Unterlagen liegen ab 19. April 2010 zur Einsicht der
Aktionäre in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft 4020 Linz,
Untere Donaulände 28, Abteilung Sekretariat & Kommunikation, Herr
Mag. Andreas Pachinger, auf:

* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* Corporate Governance-Bericht,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* Vorschlag für die Gewinnverwendung,
* Bericht des Aufsichtsrates,

jeweils für das Geschäftsjahr 2009;

* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 - 9 *
Satzungsgegenüberstellung * Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen
in den Aufsichtsrat zu TOP 4 gemäß § 87 Abs. 2 AktG.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.

Diese Unterlagen sowie der vollständige Text dieser Einberufung und
die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sind
ab 19. April 2010 außerdem im Internet www.oberbank.at zugänglich und
werden auch in der Hauptversammlung aufliegen.

HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110 UND 118 AKTG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und
die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser
Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt
gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform spätestens am
19. April 2010 der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse 4020
Linz, Untere Donaulände 28, Abteilung Sekretariat & Kommunikation,
Herr Mag. Andreas Pachinger, zugeht. Zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die
Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt
wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung
verwiesen.

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen,
können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass
diese Vorschläge samt Begründung auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
Textform spätestens am 29. April 2010 der Gesellschaft entweder per
Telefax an +43 732 78-58-12 oder an 4020 Linz, Untere Donaulände 28,
Abteilung Sekretariat & Kommunikation, Herr Mag. Andreas Pachinger,
oder per E-Mail sek@oberbank.at, wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Für den
Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses
Aktionärsrechtes genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage
einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird
auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Bei nicht
depotverwahrten Inhaberaktien genügt die schriftliche Bestätigung
eines Notars für die das oben zur Depotbestätigung Ausgeführte
sinngemäß gilt.

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist.

Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den
§§ 109, 110 und 118 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der
Gesellschaft {www.oberbank.at}[HYPERLINK: http://www.oberbank.at]
zugänglich.

NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach
dem Anteilsbesitz am Ende des 30. April 2010 (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Dies gilt auch für Aktionäre, die Vorzugsaktien halten. Gemäß § 12 a
AktG gewähren Vorzugsaktien mit Ausnahme des Stimmrechts die jedem
Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte (z. B. Teilnahme an HV,
Fragerecht, etc.).

depotverwahrte Inhaberaktien

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des
Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG, die der Gesellschaft spätestens am 5. Mai 2010 ausschließlich
unter einer der nachgenannten Adressen zu gehen muss.

Per Post Oberbank AG
Abteilung ZSP / WV2
z.H. Frau Marianne Hiers
Untere Donaulände 28
4020 Linz

oder

Per Telefax: +43 (0)732 / 77 89 40

Die Depotbestätigungen können nicht per SWIFT übermittelt werden (§
262 Abs. 20 AktG)

nicht depotverwahrte Inhaberaktien

Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien genügt die schriftliche
Bestätigung eines österreichischen öffentlichen Notars, die der
Gesellschaft spätestens am 5. Mai 2010 ausschließlich unter einer der
oben genannten Adressen zu gehen muss.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende
Angaben zu enthalten:

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen, * Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien
des Aktionärs, ISIN, Depotnummer anderenfalls eine sonstige
Bezeichnung, * Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf
den oben genannten Nachweisstichtag 30. April 2010 beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer
Sprache entgegengenommen.

Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw.
durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre
können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw.
Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.

VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des
Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie
der Aktionär hat, den er vertritt.

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder
einer juristischen Person) in Textform erteilt werden.

Die Vollmacht muss der Gesellschaft bis spätestens Freitag, 7. Mai
2010, 15.00 Uhr, ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen
zugehen:

Per Post Oberbank AG
Abteilung Sekretariat & Kommunikation
z.H. Frau Kerstin Gierlinger
Untere Donaulände 28
4020 Linz

Per Telefax: +43 (0) 732 7802 44 7244

Per E-Mail: sek@oberbank.at, wobei die Vollmacht in Textform,
beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist

Am Tag der Hauptversammlung ausschließlich:

Persönlich: bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort

Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der
Vollmacht wird auf Verlangen zugesandt und ist auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.oberbank.at abrufbar.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung
die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die
Übermittlung der Vollmacht per SWIFT ist unzulässig (§ 262 Abs. 20
AktG).

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 86.349.375,-- und ist eingeteilt in
25.783.125 Stamm-Stückaktien und 3.000.000 Vorzugs-Stückaktien. Jede
Stamm-Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 85.112
Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte
zu. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 25.698.013.

Um den reibungslosen Ablauf bei der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung einzufinden und sich beim Registrierungsschalter
unter Vorlage der Depotbestätigung bzw. eines gültigen
Lichtbildausweises (Führerschein, Reisepass, Personalausweis)
auszuweisen. Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist ab 08:45 Uhr.

Linz, im April 2010

Der Vorstand


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Oberbank AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Mag. Andreas Pachinger, Oberbank AG

andreas.pachinger@oberbank.at, 0732/7802-7460

Branche: Banken
ISIN: AT0000625108
WKN:
Index: WBI
Börsen: Wien / Geregelter Freiverkehr


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