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EANS-Hauptversammlung: SW Umwelttechnik Stoiser & Wolschner AG / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 13-04-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einladung

Der Vorstand der SW Umwelttechnik Stoiser & Wolschner AG lädt zur

13. ordentlichen Hauptversammlung

Am Freitag, 14. Mai 2010 um 11 Uhr im großen Veranstaltungssaal der
Bank für Kärnten und Steiermark, St. Veiter Ring 43, 9020 Klagenfurt

Fax: 0043 (0)463 37667
Internetseite: sw-umwelttechnik.com

Tagesordnung


1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
zum 31.12.2009 mit dem Lagebericht des Vorstandes und dem Bericht des
Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2009
2. Beschlussfassung über die Verteilung des im Jahresabschluss zum 31.12.2009
ausgewiesenen Bilanzgewinns
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2009
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2009
5. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder des
Aufsichtsrates
6. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr 2010
7. Beschlussfassung über
a) die Aufhebung der Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien
gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 22.05.2009 unter gleichzeitiger
neuerlicher Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG im
gesetzlich jeweils höchstzulässigen Ausmaß und zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck auf den Inhaber lautende eigene Stückaktien während
einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung
zu erwerben, wobei der Gegenwert um nicht mehr als 10% über bzw. um
nicht mehr als 25% unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs der
Aktie an der Wiener Börse der dem Rückerwerb vorhergehenden drei
Börsetage liegen darf, mit der Verpflichtung des Vorstands, das
jeweilige Rückkaufsprogramm und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm
und insbesondere dessen Dauer zu veröffentlichen. Die Ermächtigung kann
ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Handel in eigenen
Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.
b) die Ermächtigung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats
innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag dieser Beschlussfassung die
eigenen Aktien auf jede gesetzlich zulässige Art wieder zu veräußern,
wobei der Vorstand ermächtigt ist, für die Veräußerung eigener Aktien
eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts zu beschließen,
wenn die eigenen Aktien i) zur Bedienung von Finanzinstrumenten im
Sinne des Hauptversammlungsbeschlusses vom 14. Mai 2010 oder ii) als
Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben
oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland
verwendet oder iii) im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungs- oder
Aktienoptionsprogramms an Arbeitnehmer, leitende Angestellte,
Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder
eines mit ihr verbundenen Unternehmens gewährt werden.
c) die Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft durch
Einziehung dieser eigenen Aktien ohne Nennwert ohne weiteren Beschluss
der Hauptversammlung herabzusetzen, wobei der Aufsichtsrat ermächtigt
ist, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien
ergeben, zu beschließen.
8. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag dieser Beschlussfassung
mit oder ohne Bezugsrechtsausschluss der bestehenden Aktionäre
Finanzinstrumente im Sinne von § 174 AktG, insbesondere
Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder
Genussrechte - auch in mehreren Tranchen -, die auch das Bezugs- und/oder
das Umtauschrecht auf den Erwerb von insgesamt bis zu 329.999 Stück auf
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag
am Grundkapital in Höhe von EUR 2.398.000,- einräumen können und die auch
so ausgestaltet sein können, dass ihr Ausweis als Eigenkapital erfolgen
kann. Für die Bedienung kann der Vorstand das bedingte Kapital oder eigene
Aktien verwenden. Ausgabebetrag und Ausgabebedingungen sowie der etwaige
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf die emittierten
Finanzinstrumente sind vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.
9. Beschlussfassung über
a) die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 159
Abs 2 Z 1 AktG um bis zu EUR 2.398.000,- durch Ausgabe von bis zu
329.999 Stück auf Inhaber lautenden neuen Aktien ohne Nennwert
(Stückaktien) zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an
Gläubiger von Finanzinstrumenten im Sinne des vorstehenden
Hauptversammlungsbeschlusses vom 14. Mai 2010, soweit die Gläubiger von
Finanzinstrumenten von ihrem Bezugs- und/oder Umtauschrecht auf Aktien
der Gesellschaft Gebrauch machen. Der Ausgabebetrag und das Umtausch-
und/oder Bezugsverhältnis sind nach Maßgabe anerkannter
finanzmathematischer Methoden sowie des Kurses der Stammaktien der
Gesellschaft in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln
(Grundlagen der Berechnung des Ausgabebetrags); der Ausgabebetrag der
Aktien darf nicht unter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals liegen.
Die neu ausgegebenen Aktien der bedingten Kapitalerhöhung haben eine
Dividendenberechtigung, die den zum Zeitpunkt der Ausgabe an der Börse
gehandelten Aktien entspricht. Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
b) die Änderung des § 6 der Satzung (Grundkapital und Aktien); § 6 wird
folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Grundkapital der Gesellschaft wird gemäß § 159 Abs 2 Z 1
AktG um bis zu EUR 2.398.000,- durch Ausgabe von bis zu 329.999
Stück auf Inhaber lautender Aktien ohne Nennwert (Stückaktien)
zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von
Finanzinstrumenten im Sinne des Hauptversammlungsbeschlusses vom
14. Mai 2010 erhöht. Die Kapitalerhöhung darf nur soweit
durchgeführt werden, als die Gläubiger von Finanzinstrumenten von
ihrem Bezugs- und/oder Umtauschrecht auf Aktien der Gesellschaft
Gebrauch machen. Der Ausgabebetrag und das Umtausch- und/oder
Bezugsverhältnis sind nach Maßgabe anerkannter
finanzmathematischer Methoden sowie des Kurses der Stammaktien
der Gesellschaft in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu
ermitteln (Grundlagen der Berechnung des Ausgabebetrags); der
Ausgabebetrag der Aktien darf nicht unter dem anteiligen Betrag
des Grundkapitals liegen. Die neu ausgegebenen Aktien der
bedingten Kapitalerhöhung haben eine Dividendenberechtigung, die
den zum Zeitpunkt der Ausgabe an der Börse gehandelten Aktien
entspricht. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist
ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe
von Aktien aus dem bedingten Kapital ergeben, zu beschließen."
10. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Anpassung an die
geänderten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere an das Aktienrechts-
Änderungsgesetz 2009 im I. Abschnitt "Allgemeine Bedingungen" § 5
(Veröffentlichungen), im II. Abschnitt "Verfassung der Gesellschaft" § 14
(Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder), § 18 (Allgemeines), §
19 (Stimmrecht), § 20 (Vorsitz) und im IV. Abschnitt "Jahresabschluss und
Gewinnverteilung" § 22 (Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung).


Für die Hinterlegung der Aktien und die Teilnahmeberechtigung an der
Hauptversammlung gelten aufgrund des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009
folgende Bestimmungen:

Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von
Aktionärsrechten, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind,
richtet sich gemäß § 111 Abs 1 und 2 AktG nach dem Anteilsbesitz am Ende des
10. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), somit nach dem
Anteilsbesitz am 4. Mai 2010, Tagesablauf. Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär
ist und dies der Gesellschaft nachweist. Der Nachweis muss der Gesellschaft an
der Adresse A-9020 Klagenfurt, Bahnstraße 87 schriftlich oder auch per Telefax
[0043 (0)463 37667] spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung
zugehen, das ist bis längstens 10. Mai 2010.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG. Die Depotbestätigungen können nicht per SWIFT übermittelt werden (§ 262
Abs 20 AktG).

Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche
Bestätigung eines im Inland ansässigen Notars, die den Aussteller (Name und
Anschrift), den Aktionär (Name bzw. Firma, Anschrift, bei natürlichen Personen
das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die


Nummer unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat
geführt wird), die Anzahl der Aktien des Aktionärs, den Zeitpunkt
oder den Zeitraum auf den sich die Bestätigung bezieht.

Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG): Jeder Aktionär,
der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das
Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
bestellen (§§ 113, 114 AktG). Vollmachten können bis spätestens 12.
Mai 2010, 16.00 Uhr, per Post an die Gesellschaft in A-9020
Klagenfurt, Bahnstraße 87, oder per Telefax [0043 (0)463 37667]
übermittelt werden. Anderenfalls wird gebeten, die Vollmacht bzw.
deren Widerruf bei der Registrierung zur Hauptversammlung am
Versammlungsort vorzulegen. Für die Erteilung einer solchen Vollmacht
und deren Widerruf ist zwingend das auf der Internetseite
(www.sw-umwelttechnik.com) der Gesellschaft für ihre Aktionäre
zugänglich gemachte Vollmachtsformular zu verwenden (§ 114 Abs
3 AktG). Hat der Aktionär seinem depotführenden
Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt es, wenn dieses
zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde. Die Vollmachten können nicht per SWIFT
übermittelt werden (§ 262 Abs 20 AktG).

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG): Die Aktionäre
werden ausdrücklich auf ihre Rechte nach § 109 AktG (Beantragung
von Tagesordnungspunkten), § 110 AktG (Beschlussvorschläge von
Aktionären) und § 118 AktG (Auskunftsrecht) hingewiesen.
Weitergehende Informationen zu diesen Aktionärsrechten gemäß §§
109, 110 und 118 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft
(www.sw-umwelttechnik.com) zugänglich.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG):

Gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG und § 106 Z 9 AktG geben wir bekannt,
dass das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.798.192,73 beträgt und
in 659.999 Stück auf Inhaber lautende Stückaktien unterteilt ist.
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Unter Berücksichtigung der
4.121 eigenen Aktien, für die das Stimmrecht gemäß § 65 Abs. 5 AktG
nicht ausgeübt werden kann, bestehen somit per 9. April 2010
insgesamt 655.878 Stimmrechte.

Bereitstellung von Informationen: Die Aktionäre haben die
Möglichkeit, ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, das ist
der 23. April 2010 bei der Gesellschaft in A-9020
Klagenfurt, Bahnstraße 87, Abteilung Investor Relations, Mag. Romed
Lackner, oder auf der Internetseite der Gesellschaft
(www.sw-umwelttechnik.com) Einsicht in folgende Unterlagen gemäß §
108 Abs. 3 und Abs. 4 AktG zu nehmen:


- Geschäftsbericht 2009, darin enthalten:
- Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009 samt Konzernanhang und
-lagebericht;
- Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands;
- Bericht des Aufsichtsrats;
- Corporate Governance Bericht;
- Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 samt Anhang und Lagebericht;
- Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2. bis 10.;
- Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG iVm § 153
Abs 4 AktG zu Punkt 7. der Tagesordnung im Zusammenhang mit der
Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
bei gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG erworbenen Aktien;
- Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 174 AktG iVm § 153 Abs 4 AktG
zu den Punkten 8. und 9. der Tagesordnung im Zusammenhang mit der
Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
bei der Begebung von Finanzinstrumenten gemäß § 174 AktG und der
Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung;
- Wortlaut der Satzung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der zum
Tagesordnungspunkt 9. und 10. vorgeschlagenen Änderungen samt
Gegenüberstellung zum aktuell gültigen Wortlaut der Satzung
- die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht nach §
114 AktG.


Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt am 14. Mai 2010 ab 10:00 Uhr.


Klagenfurt, im April 2010

Der Vorstand


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: SW Umwelttechnik
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

DI Dr. Bernd Wolschner

Vorstand der SW Umwelttechnik

Tel: +43/ (0) 7259/ 3135 0

Fax: +43/ (0) 463/ 37 667



MMag. Michaela Werbitsch

Investor Relations

Tel: +43/ (0)664/ 811 76 62

Fax: +43/ (0)463/ 37 667

E-Mail: michaela.werbitsch@sw-umwelttechnik.com

Web: www.sw-umwelttechnik.com

Branche: Technologie
ISIN: AT0000808209
WKN: 910497
Index: WBI
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Frankfurt / Freiverkehr
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