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Verbesserte Absetzbarkeit von Pflegeleistungen für Senioren

Geschrieben am 15-04-2010

Neustadt a. d. W. (ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen hat sich das
Bundesgesundheitsministerium in seiner Pressemitteilung vom 16.
Februar 2010 zur verbesserten Abziehbarkeit von Pflegeleistungen bzw.
haushaltsnahen Dienstleistungen geäußert.

Zunächst können die in einem Altenwohnheim oder einem
Pflegewohnheim bzw. in einem Wohnstift wohnende Senioren den
Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Allerdings müssen sie dort
einen eigenen Haushalt haben, wobei nur ein Zimmer nicht ausreicht.
So muss ein Bad, wenigstens eine Klein-Küche sowie ein Wohn- und
Schlafbereich vorhanden sein und diese Räume individuell nutzbar
sein. Sowohl die Reinigung des Appartements sowie Pflege- und
Handwerkerleistung in diesen Räumen sind dann begünstigt, wenn sie
individuell abgerechnet werden.

Weiter können bei Dienstleistungen für Senioren neben den
typischen Hilfen im Haushalt, wie z.B. Reinigungsarbeiten auch
Pflege- und Betreuungsleistungen abgezogen werden. Der
Steuerabzugsbetrag gilt für diese Aufwendungen bis zu einer Höhe von
20.000 EUR, so dass maximal 4.000 EUR von der Einkommensteuer direkt
abgezogen werden können.

Positiv hierbei ist, dass das von den Pflegekassen ausgezahlte
Pflegegeld, welches nicht zweckgebunden bzw. für bestimmte
Aufwendungen ausgezahlt wird, nicht den eben genannten
Steuerabzugsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen kürzt. Dies
gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das
Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Somit können pflegebedürftige
Menschen und ihre Familien, welche Pflegegeld erhalten und
gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst
beauftragen, in vollem Umfang vom Steuerabzugsbetrag für
haushaltsnahe Dienstleistungen profitieren.

Des Weiteren weist die VLH noch darauf hin, dass es für den Erhalt
dieser Steuervergünstigung nicht erforderlich ist, dass der Senior
oder die Seniorin der Pflegestufe 1 oder einer höheren Pflegestufe
unterliegt.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und hat fast 500.000
Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen erstellt er Einkommensteuererklärungen für
Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis
nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die VLH betreibt freiwillige
Qualitätssicherung und arbeitet als einziger Lohnsteuerhilfeverein
mit über 1.200 Beratungsstellen, welche nach DIN 77700 zertifiziert
sind. Die Anschriften von örtlichen Beratungsstellen der VLH können
im Internet unter www.vlh.de recherchiert oder unter der kostenfreien
Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser Pressetext steht auch
im Internet unter
"http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=288" zum Download
bereit.

Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

Pressekontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de


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