(Registrieren)

EANS-Hauptversammlung: Syzygy AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 19-04-2010


--------------------------------------------------------------------------------
Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------


[pic]

Syzygy AG

Bad Homburg

WKN 510 480 / ISIN DE0005104806

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Freitag, 28. Mai 2010, 11.00 Uhr,

im Vortragssaal der Deutschen Nationalbibliothek

Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht und
Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2009, Bericht des
Aufsichtsrats und erläuterndem Bericht des Vorstands zu den
Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 26.
März 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt.
Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung.
Jahresabschluss und Konzernabschluss, die Lageberichte für
die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht des
Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands mit den
Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind der
Hauptversammlung, ohne dass es nach Aktiengesetz einer
Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.

Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an
in den Geschäftsräumen der Syzygy AG, Im Atzelnest 3,
61352 Bad Homburg, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre
aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.syzygy.net/hauptversammlung zugänglich und werden
der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift
wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos
erteilt und zugesandt.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der
Syzygy AG ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in
Höhe von 8.880.318,74 EUR wie folgt zu verwenden:


Ausschüttung von 0,20 EUR Dividende
je dividendenberechtigter Stückaktie: 2.410.690,00 EUR
Einstellung in die Gewinnrücklagen: 0,00 EUR
Gewinnvortrag: 6.469.628,74 EUR


Die Dividende wird ab 31. Mai 2010 ausgezahlt.

Derzeit hält die Gesellschaft 25.000 eigene Aktien, die
nicht dividendenberechtigt sind. Dies wurde im angegebenen
Ausschüttungsbetrag berücksichtigt. Sollte die Gesellschaft vor
der Hauptversammlung eigene Aktien veräußern oder neue Aktien
mit Gewinnberechtigung auch für das Geschäftsjahr 2009
ausgeben, so werden Vorstand und Aufsichtsrat vorschlagen, bei
einer unveränderten Höhe der Dividende von 0,20 EUR je Aktie
eine entsprechend höhere Gesamtdividende auszuschütten und
einen entsprechend geringeren Gewinn auf neue Rechnung
vorzutragen.

3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

5. Erneuerung des Beschlusses zum Erwerb eigener Aktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:

"Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis
zum 27. Mai 2015 eigene Aktien zu erwerben. Die zeitliche
Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten der
Aktien. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen
eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden
oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen.
Als Zweck des Erwerbs ist der Handel in eigenen Aktien
ausgeschlossen.

Der Gegenwert für den Erwerb pro Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
darf den Börsenpreis nicht um mehr als 10% unter- oder
überschreiten. Als maßgeblicher Börsenpreis gilt der Mittelwert
der Schlusskurse für die Aktie im Xetra- Handelssystem (oder
einem an die Stelle des Xetra-Handelssystems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der
letzten fünf Börsentage (i) vor dem Tag der Veröffentlichung der
Erwerbsabsicht bei einem Erwerb auf der Grundlage eines
öffentlichen Angebots an alle Aktionäre der Gesellschaft und
(ii) vor dem Erwerb der Aktien in allen anderen Fällen. Die
Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen ausgeübt werden.
Sofern das öffentliche Angebot an alle Aktionäre überzeichnet
ist, erfolgt eine Annahme nach Quoten. Das Angebot kann einen
bevorrechtigten Erwerb geringer Stückzahlen von bis zu 100
angedienten Aktien je Aktionär vorsehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in
anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle
Aktionäre vorzunehmen, insbesondere die Aktien unter
Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre

(a) an institutionelle Anleger zu verkaufen, wenn der
auf die


veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10% des
bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über
die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt;
auf den Betrag von 10% des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der
auf Aktien entfällt, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;


(b) zu gegebener Zeit gegen Zahlung der vorgesehenen
Gegenleistung zur


Bedienung von Aktienoptionen, die die Gesellschaft aufgrund eines von der
Hauptversammlung beschlossenen Aktienoptionsplans gewährt, an die
jeweiligen Optionsrechtsinhaber zu veräußern;


(c) als Teil ihrer jeweiligen Vergütung an Arbeitnehmer der
Gesellschaft


und der mit ihr verbundenen Unternehmen, an Mitglieder der
Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu übertragen; oder


(d) Dritten im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
oder als


Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder als Gegenleistung für sonstige Wirtschaftsgüter oder
Leistungen zu übertragen.


Die erworbenen eigenen Aktien dürfen in den Fällen der Buchstaben (a)
und (d) nur zu einem Preis veräußert werden, der den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher
Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der
Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie im Xetra-Handelssystem
(oder einem an die Stelle des Xetra-Handelssystems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der
Veräußerung der Aktien.

Bei einer Veräußerung nach Buchstabe (b) ist die gemäß dem
von der Hauptversammlung beschlossenen Aktienoptionsplan
vorgesehene Gegenleistung zu erbringen. Bei einer Übertragung nach
Buchstabe (c) erfolgt die Übertragung als Teil der Vergütung der
jeweiligen Person im Rahmen ihrer Anstellung als


Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Vorstand, so dass eine weitere
Gegenleistung in diesen Fällen nicht zu erbringen ist.


Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund
der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne dass die
Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.


Die bisher bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 29.
Mai 2009 wird aufgehoben."

6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 sowie
gegebenenfalls für eine prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5
und 37y Nr. 2 WpHG die BDO Deutsche Warentreuhand
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, zu wählen.


7. Beschlussfassung über Änderung in den §§ 8 und 9 der Satzung zur Anpassung
an das ARUG


Am 1. September 2009 ist das "Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie" (ARUG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz beinhaltet


u.a. Neuregelungen zum Recht der Hauptversammlung. Die
Satzung der Gesellschaft soll an diese Neuregelungen angepasst
werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:


a) § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst
(Einberufung der Hauptversammlung):


"(2) Für die Einberufung der Hauptversammlung und die Berechnung der
Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften."


b) § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst
(Teilnahme an der Hauptversammlung):


"(3) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der
Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einladung hierfür
mitgeteilten Adresse vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der
Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann
eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang der Anmeldung
und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach Satz 2 vorgesehen werden.
Als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer
Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
erforderlich und ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die
Anmeldung und der Nachweis bedürfen der Textform und müssen in
deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. In der Einberufung
können weitere Sprachen, in denen die Bestätigung verfasst sein kann,
sowie weitere Institutionen oder Personen, von denen der Nachweis
erstellt werden kann, zugelassen werden."


c) § 8 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der bisherigen Fassung wird
ersatzlos gestrichen und durch folgenden, auch inhaltlich neuen Absatz 5
ersetzt (Online-Teilnahme):


"(5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum
Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1
zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht. Jedoch sind Aktionäre, die gemäß Satz 1 an der
Hauptversammlung teilnehmen, nicht berechtigt, gegen die Beschlüsse der
Hauptversammlung Widerspruch einzulegen und/oder diese anzufechten."


d) § 8 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt
(Briefwahl):


"(6) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen,
auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand
ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Diese
werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht."


e) § 9 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst
(Bevollmächtigung):


"(4) Jede Aktie gewährt in den Hauptversammlungen eine Stimme. Die
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des
Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB). In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine
Erleichterung für die Formwahrung bestimmt werden. § 135 AktG bleibt
unberührt. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen, nicht jedoch alle
Bevollmächtigten zurückweisen."


f) § 9 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst (Bild-
und Tonübertragung):


"(5) Wenn dies in der Einberufung zur Hauptversammlung angekündigt ist,
kann der Versammlungsleiter die Bild- und/oder Tonübertragung der
Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen.
Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die
Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat."


Bericht zu TOP 5 - Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Zu Punkt 5 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den
folgenden Bericht über den Ausschluss des Erwerbsrechts der
Aktionäre:

Die unter Tagesordnungspunkt 5 eingeräumte Ermächtigung sieht vor,
dass die Gesellschaft eigene Aktien in Höhe von bis zu 10
vom Hundert ihres Grundkapitals erwerben und wieder veräußern
darf. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, dieses
international übliche Instrument im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre einzusetzen. Bei einem öffentlichen Angebot
an alle Aktionäre kann jeder verkaufswillige Aktionär der
Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien er der Gesellschaft
anbieten möchte. Sofern ein solches Angebot überzeichnet ist, muss
eine Zuteilung erfolgen. Diese erfolgt grundsätzlich nach Quoten,
jedoch soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, geringe
Stückzahlen von bis zu 100 angedienten Aktien bevorrechtigt
zu erwerben. Damit können Bruchteile bei der Festlegung der
Erwerbsquote vermieden, die technische Abwicklung vereinfacht und
Kleinstrestbestände bei andienenden Aktionären vermieden werden.

Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können
diese zur Beschaffung von Eigenmitteln genutzt werden. Für
die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht das Gesetz
grundsätzlich einen Verkauf über die Börse oder durch Angebot an
alle Aktionäre vor. Die Hauptversammlung kann jedoch in
entsprechender Anwendung des § 186 AktG auch eine andere
Veräußerung beschließen.

Ferner erbittet die Gesellschaft die Möglichkeit, eigene Aktien
gegebenenfalls auch zur Bedienung von Aktienoptionen einsetzen zu
können, die die Gesellschaft zuvor aufgrund eines von der
Hauptversammlung beschlossenen Aktienoptionsplans gewährt hat.
Dieses Verfahren kann für die Gesellschaft günstiger sein als die
ansonsten übliche Verwendung bedingten Kapitals. Zugleich wird
dadurch eine Verwässerung des Anteils der Aktionäre vermieden. Die
Höhe der in diesen Fällen zu erbringenden Gegenleistung wird durch
die Hauptversammlung vorgegeben, die die Einführung des
betreffenden Aktionsoptionsplans beschließt.

Ferner soll der Vorstand die Möglichkeit haben, eigene Aktien
(i) an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen
Unternehmen und (ii) an Mitglieder der Geschäftsführungen der
mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen als Teil ihrer
jeweiligen Vergütung zu übertragen. Die gleiche Möglichkeit soll
dem Aufsichtsrat in Bezug auf die Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft gewährt werden. Durch die Übertragung von Aktien
anstelle von Geldleistungen soll die Bindung des genannten
Personenkreises an die Gesellschaft erhöht werden.

Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand ermächtigt ist, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre
vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne dieser
Regelung gilt der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie
im Xetra-Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der
Aktien.

Die Möglichkeit, das Bezugsrecht bei der Wiederveräußerung eigener
Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 AktG auszuschließen,
dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise
an weitere Anleger zu verkaufen, und erlaubt insbesondere eine
schnelle und kostengünstige Platzierung der Aktien.


Die Verwaltung wird dadurch in die Lage versetzt, die sich aufgrund der
jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und
kostengünstig zu nutzen. Darüber hinaus können ggf. zusätzliche neue
Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden.


Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beim
Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen Dritten entweder ganz
oder teilweise als Gegenleistung anzubieten. Dies dient dem Interesse der
Gesellschaft, da die Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien erwerben kann. Die
Gesellschaft kann damit in Zukunft flexibel auf sich bietende Möglichkeiten zum


Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im In-
und Ausland reagieren.

Insgesamt werden die Interessen der Aktionäre bei einer Veräußerung
der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre vom
Erwerbsrecht auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
angemessen gewahrt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der
Auffassung, dass dieser Handlungsrahmen unter
Berücksichtigung der Strategie der Gesellschaft sowohl den
Interessen der Gesellschaft als auch der Aktionäre dient.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des
Nachweisstichtags

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter Vorlage eines
besonderen, durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten
Nachweises des Anteilsbesitzes anmelden. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bei der
nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens bis Freitag, den 21.
Mai 2010, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen:

Syzygy AG
c/o HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
c/o HSBC Transaction Services GmbH
Domestic Stocks HV
Yorckstraße 21-23
40476 Düsseldorf

Deutschland

Telefax: +49 (0)211 910 1879

E-Mail: its-hv@hsbctrinkaus.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, demnach auf
Freitag, den 7. Mai 2010, 00.00 Uhr Ortszeit am Sitz der
Gesellschaft, zu beziehen (Nachweisstichtag).

Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien in der
Zeit zwischen dem Nachweisstichtag und der Hauptversammlung:
Wer nach dem Nachweisstichtag und noch vor der
Hauptversammlung (weitere) Aktien erwirbt, ist mit diesen
(weiteren) Aktien weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Für die
Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.

Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl
ausüben lassen. Auch im Fall einer


Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen, nicht jedoch alle Bevollmächtigten, zurückweisen.


Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß § 135 AktG
gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden, bedarf die Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform (§ 126b BGB).


Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit
der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf
hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution
oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht
verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall
mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
abzustimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden.
Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail- Adresse übermittelt werden:

Syzygy AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 (0)89 889 690 655

E-Mail: syzygy@better-orange.de

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet
werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter
http://www.syzygy.net/hauptversammlung zum Download zur Verfügung.


Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind durch die Vollmacht verpflichtet,


das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den
Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der
Verwaltung auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der
Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu.
Die


Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur
Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht
möglich.


Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden
kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte,
welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter
http://www.syzygy.net/hauptversammlung zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft mit den Weisungen muss spätestens mit Ablauf des 27.
Mai 2010 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse eingegangen sein.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären,
Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der
Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des
Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
127 und 131 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag des
Grundkapitals von 500.000,00 EUR (dies entspricht 500.000 Aktien)
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss
dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 27.
April 2010, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter
folgender Adresse zugehen:

Vorstand der Syzygy AG
Im Atzelnest 3
61352 Bad Homburg
Deutschland

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. mindestens seit dem
28. Februar 2010, 00.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft,
Inhaber der Aktien sind.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen


Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://www.syzygy.net/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.


Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers
übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären
zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:

Syzygy AG
Katrin Schreyer
Im Atzelnest 3
61352 Bad Homburg
Deutschland

Telefax +49 (0)6172 9488-272

E-Mail: ir@syzygy.net

Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des
Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und
Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz einschließlich


einer Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 Aktiengesetz nicht
erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
http://www.syzygy.net/hauptversammlung veröffentlichen, wenn sie der


Gesellschaft spätestens bis zum 13. Mai 2010, 24.00 Uhr Ortszeit am
Sitz der Gesellschaft, unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nr.
oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine
Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt
sind, insbesondere sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft
erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären müssen nicht zugänglich gemacht werden.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht
nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.


Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der
Hauptversammlung mündlich gestellt werden.


Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw.
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu
stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie


die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches


Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 9 Abs. 2 S. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der
Vorsitzende das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen
des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Frage- und Redebeiträge
angemessen festsetzen.

Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre
können auch im Internet unter
http://www.syzygy.net/hauptversammlung eingesehen werden.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die
Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind

Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft
http://www.syzygy.net/hauptversammlung zur Verfügung. Die
Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 12.078.450,00 ist im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in
12.078.450 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus
eigenen Aktien steht der Gesellschaft jedoch kein Stimmrecht zu.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 25.000 eigene Stückaktien. Die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien und Stimmrechte beträgt
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit
12.053.450.

Bad Homburg, im April 2010

Syzygy AG
Der Vorstand


Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------


ots Originaltext: syzygy AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Alexandra Schlicht

Telefon: +49(0) 89 889 69 06 10

E-Mail: alexandra.schlicht@better-orange.de

Branche: Internet
ISIN: DE0005104806
WKN: 510480
Index: CDAX, Prime All Share, Technology All Share
Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Freiverkehr
München / Freiverkehr


Kontaktinformationen:

Leider liegen uns zu diesem Artikel keine separaten Kontaktinformationen gespeichert vor.
Am Ende der Pressemitteilung finden Sie meist die Kontaktdaten des Verfassers.

Neu! Bewerten Sie unsere Artikel in der rechten Navigationsleiste und finden
Sie außerdem den meist aufgerufenen Artikel in dieser Rubrik.

Sie suche nach weiteren Pressenachrichten?
Mehr zu diesem Thema finden Sie auf folgender Übersichtsseite. Desweiteren finden Sie dort auch Nachrichten aus anderen Genres.

http://www.bankkaufmann.com/topics.html

Weitere Informationen erhalten Sie per E-Mail unter der Adresse: info@bankkaufmann.com.

@-symbol Internet Media UG (haftungsbeschränkt)
Schulstr. 18
D-91245 Simmelsdorf

E-Mail: media(at)at-symbol.de

263219

weitere Artikel:
  • EANS-News: Epigenomics AG sponsored Felix Burda Award 2010 Company for the first time supported prestigious award for achievement in colorectal cancer screening Epigenomics' Septin9 blood test for colorectal cancer early detection available in Germany since October 2009 Research study aimed at enhancing blood test to detect precursor lesions nominated for the award -------------------------------------------------------------------------------- Corporate news transmitted by euro adhoc. The issuer/originator is solely responsible for the content of this announcement. -------------------------------------------------------------------------------- mehr...

  • Bei Kapitalanlageobjekten nicht von Renditeaussagen blenden lassen / Immobilien: Kaufpreise in Relation zu Mieterträgen oft zu teuer Bielefeld (ots) - Investoren und Kapitalanleger, die den Kauf von Mehrfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen planen, sollten sich nicht von Renditeversprechen blenden lassen. "Wegen der erhöhten Nachfrage nach Kapitalanlageimmobilien argumentieren immer mehr Verkäufer ausschließlich mit Renditeaussichten und versuchen so, höhere Verkaufspreise durchzusetzen", beobachtet Manfred Hölscher, Leiter des Bielefelder Baugeldvermittlers Enderlein. Eine fünfprozentige Rendite klingt in heutigen Zeiten zwar recht verlockend, bedeutet jedoch mehr...

  • EANS-Kapitalmarktinformation: Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG / Anleiheneuemission -------------------------------------------------------------------------------- Sonstige Kapitalmarktinformationen übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- Raiffeisen Stufenzinsanlage 2010-2016/11 Valuta: 26.04.2010 ISIN(s) der Anleiheneuemission(en): at0000a0hkv0 Ende der Mitteilung euro adhoc -------------------------------------------------------------------------------- mehr...

  • EANS-Kapitalmarktinformation: Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG / Anleiheneuemission -------------------------------------------------------------------------------- Sonstige Kapitalmarktinformationen übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- Raiffeisen Geldmarktfloater 2010-2020/12 Valuta: 26.04.2010 ISIN(s) der Anleiheneuemission(en): at0000a0hkw8 Ende der Mitteilung euro adhoc -------------------------------------------------------------------------------- mehr...

  • EANS-Kapitalmarktinformation: Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG / Anleiheneuemission -------------------------------------------------------------------------------- Sonstige Kapitalmarktinformationen übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- Raiffeisen Garantieanleihe PLUS 2010-2017/13 Valuta: 26.04.2010 ISIN(s) der Anleiheneuemission(en): at0000a0hku2 Ende der Mitteilung euro adhoc -------------------------------------------------------------------------------- mehr...

Mehr zu dem Thema Finanzen

Der meistgelesene Artikel zu dem Thema:

Century Casinos wurde in Russell 2000 Index aufgenommen

durchschnittliche Punktzahl: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, diesen Artikel zu bewerten:

Exzellent
Sehr gut
gut
normal
schlecht