EANS-Kapitalmarktinformation: GARANT SCHUH + MODE AG / Rechtsänderung bei Wertpapieren gemäß § 30e Abs. 1, Nr. 1 WpHG
Geschrieben am 28-04-2010 |
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Veröffentlichung zur Rechtsänderung bei Wertpapieren gemäß § 30e Abs. 1 Nr. 1 WpHG, zugleich Korrekturmitteilung zur Veröffentlichung vom 30.04.2009
Am 28. April 2010 hat der Aufsichtsrat der GARANT SCHUH + MODE AG den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 2009 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Der festgestellte Jahresabschluss weist keinen ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn aus. Daraus folgt, dass der im Geschäftsjahr 2009 nicht gezahlte Vorzugsbetrag an die Inhaber von Vorzugsaktien der Gesellschaft, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR 1,41 sowie einer Mehrdividende gegenüber den Stammaktionären in Höhe von EUR 1,41 ausgestattet sind ("Vorzugsaktien VZ 1,41"), im laufenden Geschäftsjahr 2010 nicht nachgezahlt werden kann. Gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG ist deshalb mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2009 das Stimmrecht aus den Vorzugsaktien VZ 1,41 aufgelebt und besteht solange, bis die rückständigen Vorzugsbeträge nachgezahlt sind.
Entsprechendes gilt für die Vorzugsaktien der Gesellschaft, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR 0,39 ("Vorzugsaktien VZ 0,39") und einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR 0,01 ("Vorzugsaktien VZ 0,01") ausgestattet sind, und welche ab dem Geschäftsjahr 2008 gewinnberechtigt sind.
Mit dieser Veröffentlichung wird zugleich die Veröffentlichung der Gesellschaft gemäß § 30e Abs. 1 Nr. 1 WpHG korrigiert: Mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2008 am 29. April 2009 ist das Stimmrecht der Inhaber von Vorzugsaktien VZ 1,41 noch nicht gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG aufgelebt. Dies ist erst mit Feststellung des Jahresabschlusses 2009 am 28. April 2010 der Fall
weitere (freiwillige) Angaben: Der Bundesgerichtshof hat am 15. April 2010 eine Klage von Inhabern von Vorzugsaktien VZ 1,41 abgewiesen, mit der die Vorzugsaktionäre beantragt hatten festzustellen, dass ihnen für die in ihrem Eigentum befindlichen Vorzugsaktien VZ 1,41 ein Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG sowie Nachzahlungsrechte für seit dem Geschäftsjahr 2003 nicht geleistete Vorzugsdividenden zustehen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz ging es um Nachzahlungsrechte für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe eines Betrags von EUR 7,05 je Vorzugsaktie.
In Anbetracht des klageabweisenden Urteils des Bundesgerichtshofs stehen den Inhabern von Vorzugsaktien VZ 1,41 erst für den Zeitraum ab dem Geschäftsjahr 2008 wieder Ansprüche auf Vorzugsdividende zu, so dass am 29. April 2009 die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Stimmrechts der Vorzugsaktionäre gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG noch nicht erfüllt waren, sondern erst mit Feststellung des Jahresabschlusses 2009 am 28. April 2010.
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: Garant Schuh + Mode AG Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Jenny Bleilefens
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49(0)211-3386-311
jbleilefens@garantschuh.com
Branche: Konsumgüter ISIN: DE0005853030 WKN: 585303 Index: CDAX Börsen: Berlin / Freiverkehr Hamburg / Freiverkehr Stuttgart / Freiverkehr München / Freiverkehr Düsseldorf / Regulierter Markt Frankfurt / Regulierter Markt/General Standard
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