EANS-Hauptversammlung: UNIQA Versicherungen AG / Einladung zur Hauptversammlung
Geschrieben am 30-04-2010 |
-------------------------------------------------------------------------------- Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------------
UNIQA Versicherungen AG
Einladung
an die Aktionäre von UNIQA Versicherungen AG mit dem Sitz in Wien zu der am Montag, 31.5.2010, 10.00 Uhr,
im UNIQA Tower, A 1029 Wien, Untere Donaustraße 21, Erdgeschoss, Platinum, stattfindenden
11. ordentlichen Hauptversammlung
T A G E S O R D N U N G
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses von UNIQA Versicherungen AG zum 31.12.2009, des Lageberichts und des Konzernlageberichts des Vorstands, des Corporate Governance Berichts des Vorstands sowie des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung mit dem Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG je für das Geschäftsjahr 2009. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2009 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009. 4. Beschlussfassung über Taggelder und Vergütungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011. 6. Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats. 7. Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, bis einschließlich 30.6.2015 (a) das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt höchstens EUR 71,492.608,00 (Euro einundsiebzig Millionen vierhundertzweiundneunzigtausendsechshundertacht) durch Ausgabe von bis zu 71,492.608 (einundsiebzig Millionen vierhundertzweiundneunzigtausendsechshundertacht) auf Inhaber oder auf Namen lautenden Stückaktien mit Stimmrecht gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen,
(b) hiebei mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gegebenen-falls auszuschließen, wenn das Grundkapital
(b.a.) zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und leitende Angestellte oder eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und von mit ihr verbundenen Unternehmen oder
(b.b.) gegen Sacheinlagen insbesondere von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder
(b.c.) zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder
(b.d.) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,
erhöht wird, sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Art der neu auszugebenden Aktien (auf Inhaber oder auf Namen lautend), den Ausgabebetrag sowie die sonstigen Ausgabebedingungen festzusetzen (genehmigtes Kapital) sowie Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft in § 4 Abs 3 gemäß dem Beschluss über das genehmigte Kapital. 8. Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 und Absatz 1a und Absatz 1b AktG zu erwerben, wobei die Gesellschaft - zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt - höchstens 14,298.521 auf Inhaber lautende, nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft erwerben darf, die Ermächtigung von einschließlich 19.11.2010 bis einschließlich 18.5.2013, also für 30 Monate, gilt und eigene Aktien gemäß dieser Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 8,00 (Euro acht) und höchstens EUR 25,00 (Euro fünfundzwanzig) je Stückaktie erworben werden dürfen und das jeweilige Rückkaufprogramm (einschließlich von dessen Dauer) gemäß der aufgrund von § 82 Absatz 9 BörseG ergangenen Veröffentlichungsverordnung (BGBl II 2002/112 idgF) zu veröffentlichen ist. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien umfasst auch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft durch Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG). Die gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 und Absatz 1a und Absatz 1b AktG erworbenen eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert werden, nämlich (i) zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und leitende Angestellte oder eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und von mit ihr verbundenen Unter-nehmen oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder (iii) zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder (iv) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. 9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Anpassung an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere an das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009, sowie zur Anpassung an die aktuellen Verhältnisse in § 2 Abs 2 lit f, § 3, § 4 Abs 2, § 7 Abs 7 und Abs 16, § 8 Abs 4 (neu eingefügte Bestimmung), Abs 5 (bisher Abs 4), Abs 6 und Abs 7 (bis-her Abs 5 und Abs 6), Entfall von bisher § 8 Abs 7 und Abs 8 sowie Änderung der Nummerie-rung in § 8 Abs 8 (bisher Abs 9), Abs 9 (bisher Abs 10) und Abs 10 (bisher Abs 11) sowie in § 9 Abs 2 und § 10 Abs 1.
Unterlagen
Die folgenden Unterlagen liegen am Sitz der Gesellschaft in A 1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, auf:
(i) Jahresabschluss zum 31.12.2009 samt Lagebericht; (ii) Konzernabschluss zum 31.12.2009 samt Konzernlagebericht; (iii) Corporate Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2009; (iv) Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2009 ausgewiesenen Bilanzgewinns; (v) Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG für das Geschäftsjahr 2009; (vi) Erklärung des zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG, dh Erklärung über fachliche Qualifikation, berufliche oder vergleichbare Funktionen sowie dass kein Grund zur Besorgnis einer Befangenheit bestehe; (vii) Bericht des Vorstands gemäß § 170 Abs 2 AktG iVm § 153 Abs 4 AktG über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts beim genehmigten Kapital sowie gemäß § 65 Abs 1b AktG iVm § 153 Abs 4 AktG über die Ermächtigung, erworbene eigene Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu veräußern; (viii) Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunk-ten 2. bis 9.; (ix) Entwurf der Satzung in der gemäß dem Antrag zu 9. der Tagesordnung geänderten Fassung sowie Gegenüberstellung der Satzung in der bisherigen Fassung und in der vorgeschlagenen Neufassung; (x) Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zu-gesandt.
Diese Einberufung zur 11. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft sowie die oben zu (i) bis (x) (jeweils einschließlich) genannten Unterlagen können ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kostenlos bei der Gesellschaft in A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, bezogen werden und sind ferner auf der Internetseite der Gesell-schaft (www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung 2010 verfügbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Voll-macht gemäß § 114 AktG zugänglich.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG)
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung In-haber der Aktien gewesen sein. Ein derartiges Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit bis spätestens am 10.5.2010, zugehen. Ein solcher Antrag ist schriftlich an die Gesellschaft unter der Anschrift A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, zu richten
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung über-mitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der Aktionäre, die das Verlangen stellen, der dem Verlangen ebenfalls anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft unter der Anschrift A 1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1 211 75 79 3773 oder per e-mail an die e-mail Adresse investor.relations@uniqa.at, wobei bei Übermittlung mit e-mail das Verlangen in Textform (zB als pdf) dem e-mail anzuschließen ist, zu richten. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 7. Werktag vor der Hauptversammlung, dh spätestens am 19.5.2010, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Aktionärsrechte, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.
Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung 2010 zugänglich.
Teilnahmeberechtigung, Depotbestätigung, Nachweisstichtag und Vertretung (§ 106 Z 6, Z 7 und Z 8 AktG)
Aufgrund der Änderungen des AktG durch das AktRÄG 2009 finden die Bestimmungen der Satzung in der geltenden Fassung über die Einberufung der, Hinterlegung der Aktien für die und Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung keine Anwendung. Gemäß § 111 Abs 1 AktG idF AktRÄG 2009 richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tags vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte sind daher nur jene Aktionäre berechtigt, die am Ende des zehnten Tags vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) Aktionäre waren. Nachweisstichtag ist 21.5.2010, 24.00 Uhr (Wiener Zeit).
Der Nachweis der Aktionärseigenschaft am Nachweisstichtag wird bei depotverwahrten Inhaberaktien gegenüber der Gesellschaft durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG geführt, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 26.5.2010, schriftlich unter der Anschrift A 1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1 211 75 79 3773 zugehen muss. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationssystem (wie zB SWIFT), dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werde können, entge-gen. Diese Festlegung gilt bis zur Einberufung der 12. ordentlichen Hauptversammlung in 2011 und ist auf der Internetseite der Gesellschaft durchgehend zugänglich. Die Depotbestätigung gemäß § 10a AktG ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in deut-scher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien genügt die schriftliche Bestätigung eines österreichischen öffentlichen Notars, die der Gesellschaft ausschließlich unter einer der oben genannten Adressen bis spätestens 26.5.2010 zugehen muss. Für den Inhalt der Bestätigung bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien gilt § 10a Abs 2 AktG mit der Ausnahme sinngemäß, dass die Nummer des Depots nicht anzugeben ist.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut des Aktionärs auszustellen und hat jeden-falls folgende Angaben zu enthalten:
- Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT Code), - Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer (Firmenbuchnummer) bei juristischen Personen, - Angaben über die Aktien: Anzahl der Stückaktien des Aktionärs, - Depotnummer bzw andernfalls sonstige Bezeichnung, - Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person in Textform erteilt werden. Jeder Aktionär kann sich des von der Gesellschaft auf ihrer Internetseite (www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung 2010 zur Verfügung gestellten Formulars bedienen. Die Verwendung dieses Formulars ist nicht zwingend. Die Vollmacht eines Aktionärs muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft bis spätestens 28.5.2010, 16.00 Uhr (letzter Werktag vor der Hauptversammlung) schriftlich unter der Anschrift A 1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1 211 75 79 3773 oder per e mail an die e mail Adresse investor.relations@uniqa.at, wobei bei Übermittlung mit e mail die Vollmacht in Textform (zB als pdf) dem e-mail anzuschließen ist, zugehen.
Am Tag der Hauptversammlung kann die Vollmacht ausschließlich persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort übergeben werden.
Auf Wunsch wird das auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular mit der Post zugesandt.
Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn das depotführende Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Die Ausgabe der Stimmkarten für die Hauptversammlung findet ab 9.00 Uhr statt. Die Aktionäre und deren Vertreter werden gebeten, einen amtlichen Lichtbildausweis zur Feststellung der Identität mit-zunehmen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Identität der zur Hauptversammlung erscheinenden Personen (Aktionäre und deren Vertreter) festzustellen. Sollte die Identitätsfeststellung nicht möglich sein, können der Einlass und die Teilnahme verweigert werden.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 142.985.217,00, das in 142.985.217 auf Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien zerlegt ist. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 819.650 eigene Aktien. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt dem gemäß zum Zeitpunkt der Einberufung 142.165.567 Stück. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Wien, im April 2010 Der Vorstand von UNIQA Versicherungen AG
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: UNIQA Group Austria Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
UNIQA Versicherungen AG
Norbert Heller
Tel.: +43 (01) 211 75-3414
mailto:norbert.heller@uniqa.at
Branche: Versicherungen ISIN: AT0000821103 WKN: 928900 Index: WBI, ATX Prime Börsen: Wien / Amtlicher Handel
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