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EANS-Hauptversammlung: UNIQA Versicherungen AG / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 30-04-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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UNIQA Versicherungen AG

Einladung

an die Aktionäre von UNIQA Versicherungen AG mit dem Sitz in Wien
zu der am Montag, 31.5.2010, 10.00 Uhr,

im UNIQA Tower, A 1029 Wien, Untere Donaustraße 21, Erdgeschoss,
Platinum, stattfindenden

11. ordentlichen Hauptversammlung

T A G E S O R D N U N G


1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
von UNIQA Versicherungen AG zum 31.12.2009, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts des Vorstands, des Corporate Governance Berichts des
Vorstands sowie des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung mit dem
Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG je für das Geschäftsjahr 2009.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss der
Gesellschaft zum 31.12.2009 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.
4. Beschlussfassung über Taggelder und Vergütungen an die Mitglieder des
Aufsichtsrats.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2011.
6. Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats.
7. Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, bis
einschließlich 30.6.2015
(a) das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt höchstens
EUR 71,492.608,00 (Euro einundsiebzig Millionen
vierhundertzweiundneunzigtausendsechshundertacht) durch Ausgabe von bis zu
71,492.608 (einundsiebzig Millionen
vierhundertzweiundneunzigtausendsechshundertacht) auf Inhaber oder auf Namen
lautenden Stückaktien mit Stimmrecht gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen
einmal oder mehrmals zu erhöhen,

(b) hiebei mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
gegebenen-falls auszuschließen, wenn das Grundkapital

(b.a.) zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung
einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden Angestellten oder
ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und leitende Angestellte oder eines
Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands
und leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und
leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und von mit ihr verbundenen
Unternehmen oder

(b.b.) gegen Sacheinlagen insbesondere von Unternehmen, Betrieben,
Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder
Ausland oder

(b.c.) zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder

(b.d.) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,

erhöht wird, sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Art der neu
auszugebenden Aktien (auf Inhaber oder auf Namen lautend), den Ausgabebetrag
sowie die sonstigen Ausgabebedingungen festzusetzen (genehmigtes Kapital) sowie
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft in § 4 Abs 3
gemäß dem Beschluss über das genehmigte Kapital.
8. Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 und
Absatz 1a und Absatz 1b AktG zu erwerben, wobei die Gesellschaft - zusammen mit
anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch
besitzt - höchstens 14,298.521 auf Inhaber lautende, nennwertlose Stückaktien
der Gesellschaft erwerben darf, die Ermächtigung von einschließlich 19.11.2010
bis einschließlich 18.5.2013, also für 30 Monate, gilt und eigene Aktien gemäß
dieser Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 8,00 (Euro acht) und
höchstens EUR 25,00 (Euro fünfundzwanzig) je Stückaktie erworben werden dürfen
und das jeweilige Rückkaufprogramm (einschließlich von dessen Dauer) gemäß der
aufgrund von § 82 Absatz 9 BörseG ergangenen Veröffentlichungsverordnung (BGBl
II 2002/112 idgF) zu veröffentlichen ist. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien umfasst auch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft durch
Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG). Die gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer
8 und Absatz 1a und Absatz 1b AktG erworbenen eigenen Aktien können mit
Zustimmung des Aufsichtsrats auf andere Weise als über die Börse oder durch
öffentliches Angebot veräußert werden, nämlich (i) zum Zweck der Durchführung
eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des
Vorstands und leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des
Vorstands und leitende Angestellte oder eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter
einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden Angestellten oder
ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und leitende Angestellte jeweils der
Gesellschaft und von mit ihr verbundenen Unter-nehmen oder (ii) als
Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder
Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder (iii)
zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder (iv) zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen.
9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Anpassung an die
geänderten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009, sowie zur Anpassung an die aktuellen
Verhältnisse in § 2 Abs 2 lit f, § 3, § 4 Abs 2, § 7 Abs 7 und Abs 16, § 8 Abs 4
(neu eingefügte Bestimmung), Abs 5 (bisher Abs 4), Abs 6 und Abs 7 (bis-her Abs
5 und Abs 6), Entfall von bisher § 8 Abs 7 und Abs 8 sowie Änderung der
Nummerie-rung in § 8 Abs 8 (bisher Abs 9), Abs 9 (bisher Abs 10) und Abs 10
(bisher Abs 11) sowie in § 9 Abs 2 und § 10 Abs 1.


Unterlagen

Die folgenden Unterlagen liegen am Sitz der Gesellschaft in A 1029
Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, auf:


(i) Jahresabschluss zum 31.12.2009 samt Lagebericht;
(ii) Konzernabschluss zum 31.12.2009 samt Konzernlagebericht;
(iii) Corporate Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2009;
(iv) Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des im Jahresabschluss der
Gesellschaft zum 31.12.2009 ausgewiesenen Bilanzgewinns;
(v) Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG für das Geschäftsjahr 2009;
(vi) Erklärung des zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen
Person gemäß § 87 Abs 2 AktG, dh Erklärung über fachliche Qualifikation,
berufliche oder vergleichbare Funktionen sowie dass kein Grund zur Besorgnis
einer Befangenheit bestehe;
(vii) Bericht des Vorstands gemäß § 170 Abs 2 AktG iVm § 153 Abs 4 AktG über
die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts beim genehmigten Kapital sowie
gemäß § 65 Abs 1b AktG iVm § 153 Abs 4 AktG über die Ermächtigung, erworbene
eigene Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch öffentliches
Angebot zu veräußern;
(viii) Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den
Tagesordnungspunk-ten 2. bis 9.;
(ix) Entwurf der Satzung in der gemäß dem Antrag zu 9. der Tagesordnung
geänderten Fassung sowie Gegenüberstellung der Satzung in der bisherigen Fassung
und in der vorgeschlagenen Neufassung;
(x) Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109,
110 und 118 AktG.


Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift dieser Unterlagen zu-gesandt.

Diese Einberufung zur 11. ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft sowie die oben zu (i) bis (x) (jeweils einschließlich)
genannten Unterlagen können ab dem Tag der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung kostenlos bei der Gesellschaft in A-1029 Wien, Untere
Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, bezogen
werden und sind ferner auf der Internetseite der Gesell-schaft
(www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung 2010
verfügbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft
Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Voll-macht
gemäß § 114 AktG zugänglich.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG)

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des
Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag
samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens
drei Monaten vor Antragstellung In-haber der Aktien gewesen sein. Ein
derartiges Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor
der Hauptversammlung, somit bis spätestens am 10.5.2010, zugehen. Ein
solcher Antrag ist schriftlich an die Gesellschaft unter der
Anschrift A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung
Investor Relations, zu richten

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung über-mitteln
und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
Aktionäre, die das Verlangen stellen, der dem Verlangen ebenfalls
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich
an die Gesellschaft unter der Anschrift A 1029 Wien, Untere
Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per
Telefax unter der Faxnummer +43 1 211 75 79 3773 oder per e-mail an
die e-mail Adresse investor.relations@uniqa.at, wobei bei
Übermittlung mit e-mail das Verlangen in Textform (zB als pdf) dem
e-mail anzuschließen ist, zu richten. Das Verlangen ist beachtlich,
wenn es der Gesellschaft spätestens am 7. Werktag vor der
Hauptversammlung, dh spätestens am 19.5.2010, zugeht. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert
werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar
wäre.

Aktionärsrechte, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn
der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum
durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.

Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110
und 118 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft
(www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung 2010
zugänglich.

Teilnahmeberechtigung, Depotbestätigung, Nachweisstichtag und
Vertretung (§ 106 Z 6, Z 7 und Z 8 AktG)

Aufgrund der Änderungen des AktG durch das AktRÄG 2009 finden die
Bestimmungen der Satzung in der geltenden Fassung über die
Einberufung der, Hinterlegung der Aktien für die und
Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung keine Anwendung. Gemäß
§ 111 Abs 1 AktG idF AktRÄG 2009 richtet sich die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tags vor
dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte sind daher nur
jene Aktionäre berechtigt, die am Ende des zehnten Tags vor dem Tag
der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) Aktionäre waren.
Nachweisstichtag ist 21.5.2010, 24.00 Uhr (Wiener Zeit).

Der Nachweis der Aktionärseigenschaft am Nachweisstichtag wird bei
depotverwahrten Inhaberaktien gegenüber der Gesellschaft durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG geführt, die der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit
spätestens am 26.5.2010, schriftlich unter der Anschrift A 1029 Wien,
Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations,
oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1 211 75 79 3773 zugehen
muss. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß
§ 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG
nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationssystem (wie zB SWIFT), dessen Teilnehmer eindeutig
identifiziert werde können, entge-gen. Diese Festlegung gilt bis zur
Einberufung der 12. ordentlichen Hauptversammlung in 2011 und ist auf
der Internetseite der Gesellschaft durchgehend zugänglich. Die
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG ist vom depotführenden
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
auszustellen. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der
gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein. Depotbestätigungen werden in deut-scher und in englischer
Sprache entgegengenommen.

Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien genügt die schriftliche
Bestätigung eines österreichischen öffentlichen Notars, die der
Gesellschaft ausschließlich unter einer der oben genannten Adressen
bis spätestens 26.5.2010 zugehen muss. Für den Inhalt der Bestätigung
bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien gilt § 10a Abs 2 AktG mit der
Ausnahme sinngemäß, dass die Nummer des Depots nicht anzugeben ist.

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut des
Aktionärs auszustellen und hat jeden-falls folgende Angaben zu
enthalten:


- Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT Code),
- Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer
(Firmenbuchnummer) bei juristischen Personen,
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Stückaktien des Aktionärs,
- Depotnummer bzw andernfalls sonstige Bezeichnung,
- Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.


Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw durch
Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert. Aktionäre können
über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw Übermittlung einer
Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche
Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten
Person in Textform erteilt werden. Jeder Aktionär kann sich des von
der Gesellschaft auf ihrer Internetseite (www.uniqagroup.com) unter
Investor Relations/Hauptversammlung 2010 zur Verfügung gestellten
Formulars bedienen. Die Verwendung dieses Formulars ist nicht
zwingend. Die Vollmacht eines Aktionärs muss der Gesellschaft
übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Die Vollmacht muss der
Gesellschaft bis spätestens 28.5.2010, 16.00 Uhr (letzter Werktag vor
der Hauptversammlung) schriftlich unter der Anschrift A 1029 Wien,
Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations,
oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1 211 75 79 3773 oder per e
mail an die e mail Adresse investor.relations@uniqa.at, wobei bei
Übermittlung mit e mail die Vollmacht in Textform (zB als pdf) dem
e-mail anzuschließen ist, zugehen.

Am Tag der Hauptversammlung kann die Vollmacht ausschließlich
persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort
übergeben werden.

Auf Wunsch wird das auf der Internetseite der Gesellschaft zur
Verfügung gestellte Vollmachtsformular mit der Post zugesandt.

Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG)
Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn das depotführende
Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt,
dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Die Ausgabe der Stimmkarten für die Hauptversammlung findet ab 9.00
Uhr statt. Die Aktionäre und deren Vertreter werden gebeten, einen
amtlichen Lichtbildausweis zur Feststellung der Identität
mit-zunehmen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Identität der zur
Hauptversammlung erscheinenden Personen (Aktionäre und deren
Vertreter) festzustellen. Sollte die Identitätsfeststellung nicht
möglich sein, können der Einlass und die Teilnahme verweigert werden.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 142.985.217,00, das in 142.985.217
auf Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien zerlegt ist. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 819.650 eigene Aktien. Die
Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt dem
gemäß zum Zeitpunkt der Einberufung 142.165.567 Stück. Es bestehen
nicht mehrere Aktiengattungen.

Wien, im April 2010 Der Vorstand von UNIQA Versicherungen AG


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: UNIQA Group Austria
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

UNIQA Versicherungen AG

Norbert Heller

Tel.: +43 (01) 211 75-3414

mailto:norbert.heller@uniqa.at

Branche: Versicherungen
ISIN: AT0000821103
WKN: 928900
Index: WBI, ATX Prime
Börsen: Wien / Amtlicher Handel


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