Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrenten vor 60 ist rechtswidrig; ist der Rentenabschlag auch bei Hinterbliebenenrenten rechtswidrig?
Geschrieben am 23-08-2006 |
München (ots) - Die Aktion Demokratische Gemeinschaft e. V. - ADG, München empfiehlt allen Rentnerinnen und Rentnern, die ab 1.1.2001 eine Erwerbsminderungsrente vor 60 in Anspruch genommen haben und die deshalb einen Rentenabschlag hinnehmen mussten, ihren Rentenversicherungsträger mit Hinweis auf das im folgenden genannte Bundessozialgerichtsurteil aufzufordern, ihre Rente neu zu berechnen.
Das Bundessozialgericht hat am 16.05.2006 ein Urteil gefällt (Az. B4 RA 22/05 R), das Versicherten, die nach dem 1.1.2001 eine Erwerbsminderungsrente erhalten haben und zum Zeitpunkt des Rentenbeginns das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, zu einer höheren Rente verhelfen kann. Nach diesem Bundessozialgerichtsurteil ist der dabei berücksichtigte Rentenabschlag (Verminderung des persönlichen Zugangsfaktors) rechtswidrig. Das Bundessozialgericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf § 77, Absatz 2 Satz 3 SGB VI (sechstes Sozialgesetzbuch) in der Fassung, die seit 1. 1. 2001 gilt: "Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme".
Wie das Bundessozialgericht in seiner Begründung weiter ausführt, ist der Abschlag bei Erwerbsminderungsrenten eingeführt worden, um Ausweichreaktionen von Versicherten, die bereits eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen können, zu vermeiden. Dies gelte aber nicht für Versicherte, die vor dem vollendeten 60. Lebensjahr erwerbsgemindert werden.
Der vollständige Text dieser Bundessozialgerichtsentscheidung ist u.a. im Internet unter www.bundessozialgericht.de nachzulesen.
Die Aktion Demokratische Gemeinschaft e. V. - ADG, München empfiehlt außerdem allen Rentnerinnen und Rentnern, die nach dem 1. 1. 2001 eine Hinterbliebenenrente bekommen haben und die einen Rentenabschlag hinnehmen mussten, weil der Ehepartner vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben ist, ihren Rentenversicherungsträger mit Hinweis auf oben genanntes Bundessozialgerichtsurteil aufzufordern, ihre Hinterbliebenenrente neu zu berechnen.
Das Bundessozialgerichtsurteil bezieht sich zwar auf einen Fall mit Erwerbsminderungsrente und stützt sich dabei im Wesentlichen auf § 77, Absatz 2 Satz 3 SGB VI (sechstes Sozialgesetzbuch) in der Fassung, die seit 1. 1. 2001 gilt: Dieser Satz wirkt aber ausdrücklich auch auf Hinterbliebenenrenten, wie § 77, Absatz 2 Satz 2 SGB VI belegt: "Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme."
Die Aktion Demokratische Gemeinschaft e. V. - ADG, München geht davon aus, dass das Bundessozialgericht im entsprechenden Fall einer Hinterbliebenenrente eine vergleichbare Entscheidung trifft.
Originaltext: ADG - Aktion Demokratische Gemeinschaft Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=62368 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_62368.rss2
Ansprechpartner für Redakteure: Aktion Demokratische Gemeinschaft e. V. - ADG, Herr Albert Hartl, Vorsitzender des Vorstands Tel.-Nr. (089) 4 620 13 63 http://www.adg-ev.de
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