EANS-Hauptversammlung: SOLON SE / Einberufung der Hauptversammlung
Geschrieben am 07-05-2010 |
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SOLON SE Berlin
Wertpapier - Kenn - Nr. 747119 - ISIN DE0007471195 Wertpapier - Kenn - Nr. A1E MFM - ISIN DE000A1EMFM7
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der SOLON SE am Mittwoch, den 16. Juni 2010, 10:00 Uhr, in der Freiheit 15, 12555 Berlin
Tagesordnung:
Vorlage und Erläuterung des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009 sowie Vorlage und Erläuterung des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009 nebst Bericht des Aufsichtsrats sowie erläuterndem Bericht des Vorstands zu den Angaben nach Art. 61 SE-VO[1] i.V.m. § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB
Die genannten Unterlagen können ab sofort in den Geschäftsräumen am Sitz der SOLON SE, Am Studio 16, 12489 Berlin, eingesehen werden. Darüber hinaus werden diese Unterlagen auch auf der Internetseite www.solon.com unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Menüpunkt "Finanzpublikationen" und dort unter "Finanzberichte" veröffentlicht. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich kostenlos eine Abschrift der Unterlagen übersandt.
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend Art. 61 SE-VO i.V.m. § 172 AktG bereits am 30. März 2010 gebilligt und den Jahresabschluss somit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch einen Beschluss der Hauptversammlung ist daher nicht erforderlich. Auch eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die weiteren genannten Unterlagen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Vorlage der Unterlagen dient nur der Information der Aktionäre.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats, vor, die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals i.H.v. 6.265.098,00 Euro, korrespondierende Satzungsänderung sowie Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
Das Genehmigte Kapital der SOLON SE (§ 5 der Satzung) ist bis zum 31. Mai 2013 befristet. Um der Gesellschaft größtmögliche Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, soll ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen und gleichzeitig das alte Genehmigte Kapital aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Das bestehende Genehmigte Kapital wird aufgehoben.
II. Es wird ein neues Genehmigtes Kapital wie folgt geschaffen:
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu 6.265.098,00 Euro gegen Sach- oder Bareinlagen durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) und dabei gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden und die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung, für eine Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens, für Spitzenbeträge oder gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, die zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und bei der der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
Auf die Begrenzung sind der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, auf den ein Bezugs- oder Umtauschrecht oder eine Bezugs- oder Umtauschpflicht besteht aufgrund von Options- oder Wandelanleihen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die vorliegende Ermächtigung ausgegeben worden sind, sowie die Veräußerung eigener Aktien, sofern sie aufgrund einer Ermächtigung gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts nach der Beschlussfassung über die vorliegende Ermächtigung erfolgt.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 sowie von § 5 Abs. 1 der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital zu ändern.
III. § 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird wie folgt neu gefasst:
"1. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu 6.265.098,00 Euro gegen Sach- oder Bareinlagen durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) und dabei gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden und die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung, für eine Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens, für Spitzenbeträge oder gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, die zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und bei der der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Auf die Begrenzung sind der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, auf den ein Bezugs- oder Umtauschrecht oder eine Bezugs- oder Umtauschpflicht besteht aufgrund von Options- oder Wandelanleihen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die vorliegende Ermächtigung ausgegeben worden sind, sowie die Veräußerung eigener Aktien, sofern sie aufgrund einer Ermächtigung gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts nach der Beschlussfassung über die vorliegende Ermächtigung erfolgt.
2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 sowie von § 5 Abs. 1 der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital zu ändern."
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung sowie die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
Da die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien aus der Hauptversammlung vom 17. Juni 2009 am 30. November 2010 erlöschen wird, soll der Vorstand erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
I. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 17. Juni 2009 wird im Hinblick auf die nachstehende neue Ermächtigung aufgehoben.
II. Die Gesellschaft wird gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 30. November 2011 ermächtigt, eigene Aktien bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder durch ein öffentliches, an alle Aktionäre gerichtetes Kaufangebot erfolgen.
Im Fall eines Erwerbs über die Börse darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den nicht gewichteten Mittelwert der an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer ausländischen Börse, sofern die SOLON-Aktie ausschließlich dort notiert ist, während der letzten fünf Börsentage vor der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien für die Aktien der SOLON SE festgestellten Schlusskurse um nicht mehr als 5 % überschreiten und 0,01 Euro nicht unterschreiten.
Im Fall eines Erwerbs über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den nicht gewichteten Mittelwert der an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer ausländischen Börse, sofern die SOLON-Aktie ausschließlich dort notiert ist, während der letzten fünf Börsentage vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots für die Aktien der Gesellschaft festgestellten Schlusskurse um nicht mehr als 5 % überschreiten. Der gebotene Kaufpreis je Aktie darf ferner 0,01 Euro nicht unterschreiten. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, erfolgt die Annahme nach Quoten. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück je Aktionär kann vorgesehen werden.
Die Ermächtigung gilt für die nachfolgenden Zwecke:
a) zur Einziehung von Aktien;
b) zur Ausgabe von Aktien im Rahmen des Stock Option Programms 2000, wobei - soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen - die vorstehende Ermächtigung für den Aufsichtsrat gilt; das Bezugsrecht der Aktionäre wird hierbei ausgeschlossen;
c) zur Durchführung eines Ankaufsrechts, das sich aufgrund des Stock Option Programms 2000 ergibt;
d) um Aktien der SOLON SE Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können; das Bezugsrecht der Aktionäre wird hierbei ausgeschlossen; sowie
e) zur Veräußerung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der SOLON SE gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; das Bezugsrecht der Aktionäre wird hierbei ausgeschlossen.
In diesem Fall darf die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus Genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Options- oder Wandelanleihen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten Beschränkungen ausgeübt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der SE, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, den oben unter b), d) und e) genannten Zwecken zuzuführen, ohne dass dies eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
III. Der Vorstand wird ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Beschlussfassungen über Satzungsanpassungen an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionarsrechterichtlinie (ARUG) ist im Jahr 2009 in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält unter anderem neue Regelungen für die Berechnung der Einberufungs- und Anmeldefristen der Hauptversammlung, von denen die gegenwärtigen Satzungsbestimmungen abweichen.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
I. § 16 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
"Die Einberufung der Hauptversammlung muss mindestens 36 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung und einer Adresse für die Anmeldung bekannt gemacht werden. Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen."
II. § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
"Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung in Textform zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet werden."
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats
Die Struktur der Vergütung des Aufsichtsrats soll an die tatsächliche Arbeitsbelastung des erweiterten Aufsichtrats und seiner im vergangenen Jahr gebildeten Ausschüsse unter Berücksichtigung der Sonderaufgaben angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
"Abweichend von dem zu Ziff. I.1. und 2. des zu TOP 9 auf der Hauptversammlung vom 24. August 2006 gefassten Beschlusses in der Fassung des Beschlusses zu TOP 12 der Hauptversammlung vom 24. Juni 2008 wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit folgende Vergütung gewährt:
1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils
a) eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 20.000,00 Euro;
b) eine erfolgsbezogene jährliche Vergütung in Höhe von 100,00 Euro für jede angefangene Million des Durchschnitts des Konzernjahresüberschusses der letzten drei Geschäftsjahre. Für die Berechnung der erfolgsbezogenen Vergütung ist der im Konzernabschluss entsprechend den International Financial Reporting Standards (IFRS) für das betreffende Geschäftsjahr ausgewiesene Konzernjahresüberschuss maßgebend. Die Vergütung nach b) ist auf einen Betrag von 20.000,00 Euro jährlich begrenzt.
2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung nach Ziffer 1a).
3. Jedes Mitglied eines Ausschusses erhält einen jährlichen Zuschlag von 25 % auf die Vergütung nach Ziffer 1a), der Vorsitzende eines Ausschusses einen solchen von 50 %. Die zusätzliche Zahlung für Mitgliedschaften oder Vorsitz in Ausschüssen darf je Aufsichtsratsmitglied die Jahresfestvergütung eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß Ziffer 1a) nicht überschreiten.
4. Diese Vergütungsregelung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Die Vergütung wird für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 nur anteilig gewährt."
Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder
Das im vergangenen Jahr in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) eröffnet der Hauptversammlung die Möglichkeit, dass über die Billigung des derzeit bestehenden Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften Beschluss gefasst wird. Diese Möglichkeit soll der Hauptversammlung der SOLON SE eingeräumt werden. Die Grundstruktur des bestehenden Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sind im Konzernlagebericht der Gesellschaft erläutert. Ferner ist der Vergütungsbericht mit der Darstellung des allgemeinen Vergütungssystems des Vorstands auch als Bestandteil des Corporate- Governance-Berichts veröffentlicht worden. Sowohl der Konzernlagebericht als auch der Corporate-Governance-Bericht ist im diesjährigen Geschäftsbericht enthalten. Letzterer kann auf der Internetseite www.solon.com unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Menüpunkt "Finanzpublikationen" und dort unter "Finanzberichte" eingesehen und heruntergeladen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
"Das bestehende System der Vergütung der Mitglieder des Vorstands der SOLON SE wird gebilligt."
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Berichte des Vorstands zu den TOP 5 und 6 der Tagesordnung
Bericht des Vorstands zu TOP 5 der Tagesordnung gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu TOP 5 Ziff. II. der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes Kapital zu schaffen und dabei den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand erstattet gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das
Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung Genehmigten Kapitals auszuschließen, diesen Bericht, der auch in der Hauptversammlung und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft sowie auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein und jedem Aktionär auf Verlangen übersandt wird:
Der Vorschlag der Verwaltung zu TOP 5 sieht vor, dass die SOLON SE ein Genehmigtes Kapital schafft und das bestehende Genehmigte Kapital aufgehoben wird.
Das Genehmigte Kapital in Höhe von 6.265.098 Euro soll das bisherige Genehmigte Kapital ablösen und dem Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - weiterhin die Möglichkeit eröffnen, kurzfristig und flexibel Transaktionen zu finanzieren oder neues Kapital zu beschaffen. Dabei soll der Vorstand durch die Ermächtigung in die Lage versetzt werden, bei günstigen Marktbedingungen schnell zu reagieren und nicht auf die erheblich langwierigere und teurere Variante einer regulären Kapitalerhöhung unter Beteiligung der Hauptversammlung verwiesen werden. Der Vorstand soll mit der Ermächtigung außerdem in die Lage versetzt werden, im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens zu entscheiden, welche Finanzierungsmöglichkeiten eingesetzt werden sollen, um der Gesellschaft Finanzmittel zu günstigen Konditionen zu verschaffen.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung auf der auf eine etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung folgenden Hauptversammlung jeweils Bericht über die Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.
Die Aktionäre der Gesellschaft haben grundsätzlich bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ein Bezugsrecht. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann.
1. Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage
Es entspricht der erklärten Absicht der SOLON SE, ihre Wettbewerbsposition kurz- oder mittelfristig durch gezielte Akquisitionen weiter zu verstärken und auszubauen. Derzeit bestehen jedoch keine konkreten Ziele, Unternehmen oder Beteiligungen daran zu erwerben.
Nach übereinstimmender Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist es gerechtfertigt, bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals gegen Sacheinlagen den Vorstand zu ermächtigen, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Damit wird die SOLON SE im Rahmen ihrer Akquisitionspolitik in die Lage versetzt, in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung, sondern auch durch Überlassung von Aktien der SOLON SE erwerben zu können. Die Praxis zeigt, dass in verschiedenen Fällen die Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen oder Beteiligungen erwerben zu können, muss die SOLON SE die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital gegen Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss zu erhöhen. Da eine Kapitalerhöhung bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten mit komplexen Transaktionsstrukturen im Wettbewerb mit anderen, auch potenziellen Erwerbsinteressenten kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals erforderlich.
Der Umfang der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der vorgeschlagenen Schaffung des Genehmigten Kapitals entspricht mit 50 % des Grundkapitals der SOLON SE der gesetzlichen Regelung und ist im Interesse der gebotenen Flexibilität auch erforderlich.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der relevante Markt seit einiger Zeit konsolidiert und sich diese Entwicklung nach Überzeugung des Vorstands fortsetzen wird. Hierdurch können sich kurzfristig Akquisitionsmöglichkeiten ergeben. Dies ist in zwei Richtungen denkbar: Einerseits besteht ggf. die Möglichkeit, Wettbewerber zu akquirieren, d. h. andere Modul- und Systemelektronik-Produzenten. Andererseits kommt eine vertikale Integration in Betracht, indem sich die Gesellschaft an Zulieferern, wie z. B. Zellen- und Waferhersteller, oder Abnehmern, wie Händler oder Installations- und Montagebetriebe, beteiligt oder diese übernimmt.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn sich der Erwerb im Rahmen der Akquisitionsvorhaben hält, die der Hauptversammlung in diesem Bericht abstrakt umschrieben worden sind, und wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der SOLON SE im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
2. Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter
Der Vorstand soll außerdem ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens auszuschließen. Eine Ausgabe von Belegschaftsaktien muss - je nach Unternehmensentwicklung und Leistungen der einzelnen Mitarbeiter - kurzfristig möglich sein. Die Ausgabe von Aktien als aktienkursorientierte Vergütungsbestandteile statt einer Barleistung kann für die Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll sein, da die Liquidität der Gesellschaft geschont wird. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit entspricht § 202 Abs. 4 AktG, der die Beteiligung von Mitarbeitern ebenso wie § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG privilegiert. Es entspricht der Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat, durch eine Beteiligung der Mitarbeiter eine stärkere Identifikation mit den Unternehmenszielen zu erreichen und dadurch alle Mitarbeiter zu verstärktem Einsatz zu motivieren und diese durch Gewährung von Aktien langfristig an das Unternehmen zu binden. Die Erstreckung auf Mitarbeiter verbundener Unternehmen entspricht der gesetzlichen Vorgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG.
3. Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für so genannte Spitzenbeträge auszuschließen. Spitzenbeträge entstehen infolge des Bezugsverhältnisses und können nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden. Auch bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals im Rahmen von Barkapitalerhöhungen unter Gewährung des Bezugsrechts kann sich das Grundkapital in einer Weise entwickeln, die glatte Bezugsverhältnisse kaum noch zulässt. Insofern handelt es sich beim Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge lediglich um eine Maßnahme zur Erhaltung einfacher und praktikabler Bezugsverhältnisse. Die danach vom Bezugsrecht auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter Größenordnung. Sofern glatte Bezugsverhältnisse problemlos möglich sind, wird ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen.
Werden Aktien als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen, wird der Vorstand sich bemühen, diese bestmöglich für die Gesellschaft zu verwerten.
4. Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Barkapitalerhöhungen in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals bei einer Ausgabe der Aktien nahe dem Börsenkurs auszuschließen. Diese Möglichkeit entspricht der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Der Höchstbetrag von 10 % des Grundkapitals bezieht sich auf die gegenwärtige Höhe des Grundkapitals. Auf die 10 %-Grenze wird dabei angerechnet der anteilige Betrag des Grundkapitals, auf den Bezugs- oder Umtauschrechte oder -pflichten aufgrund von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bestehen, die seit der Beschlussfassung zu TOP 5 unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden, sowie eigene Aktien, die die Gesellschaft seit der Beschlussfassung zu TOP 5 auf Grundlage einer Rückkaufermächtigung erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert hat. Dadurch wird eine "mehrfache" Ausnutzung der 10 %-Grenze vermieden. Der Ausgabebetrag der später auszugebenden jungen Aktien wird sich an der Notierung der Aktie der SOLON SE in dem Marktsegment orientieren, in dem die Aktie zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung notiert ist, und wird diese Notierung nicht wesentlich unterschreiten. Durch diese Ermächtigung sollen der Gesellschaft kurzfristige Kapitalmaßnahmen über die Börse in einem günstigen Börsenumfeld ermöglicht werden.
Dieses Interesse der Gesellschaft wird auch nach der Auffassung des Gesetzgebers (vgl. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG) nicht vom Interesse der einzelnen Aktionäre überwogen. Dies liegt insbesondere daran, dass kaum eine Verwässerung erfolgt, da die Ausgabe der Aktien nahe am Börsenkurs erfolgen soll. Durch die Ausgabe der Aktien nahe am Börsenkurs kann der Aktionär mit dem Einsatz ähnlicher Mittel wie bei einer Beteiligung an der Kapitalerhöhung durch einen Zukauf von Aktien über die Börse seine Beteiligungsquote an der Gesellschaft halten. Dies ist auch praktisch möglich, da es sich lediglich um Kapitalerhöhungen in Höhe von insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, also in einem geringen Umfang handeln kann. Schließlich wird dem Vorstand ermöglicht, bestehenden Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Bei einer Platzierung von Aktien unter Gewährung des Bezugsrechts der Aktionäre wäre gegebenenfalls nicht oder erst nach Ablauf der Bezugsfrist absehbar, ob alle Aktien bezogen werden und das benötigte Kapital in gewünschter Höhe erzielt wird.
Bericht des Vorstands zu TOP 6 der Tagesordnung gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Verwendung der Aktien zu den in TOP 6 Ziff. II. lit. b), d) und e) genannten Zwecken auszuschließen, diesen Bericht, der auch in der Hauptversammlung und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft sowie auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein und jedem Aktionär auf Verlangen übersandt wird:
In Übereinstimmung mit Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG können über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien über die Börse hinaus auch andere Erwerbs- und Veräußerungsformen vorgesehen werden. Neben Erwerb und Veräußerung eigener Aktien über die Börse können diese auch über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft erfolgen. In diesen Fällen können die Aktionäre entscheiden, wie viele Aktien sie der Gesellschaft andienen bzw. bei Veräußerung eigener Aktien von der Gesellschaft erwerben möchten. Eine Gleichbehandlung aller Aktionäre der Gesellschaft ist bei diesen Verwendungen eigener Aktien stets gewahrt.
Die vorstehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll u. a. zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im Rahmen des Stock Option Programms 2000 oder zur Veräußerung auch außerhalb der Börse gegen Barleistung dienen sowie dazu, um Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können. Dabei beinhaltet der Vorschlag der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien einen Ausschluss des Bezugsrechts für den Fall, dass die Aktien zu den vorgenannten Zwecken verwendet werden, statt sie über die Börse oder eine öffentliches Kaufangebot allen Aktionären anzubieten.
1. Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe der erworbenen Aktien an Mitarbeiter
Nach Ansicht der SOLON SE gehört zu einer an den Aktionärsinteressen ausgerichteten Geschäftspolitik ein modernes und breit angelegtes Vergütungssystem unter Einbeziehung der Ausgabe von Aktienoptionen. Die Erfahrung zeigt, dass die Beteiligung der Mitarbeiter und der Vorstände durch Aktienoptionen motivationssteigernd wirkt, eine höhere Identifizierung mit dem Unternehmen schafft sowie die Interessen der Aktionäre mit denjenigen der Geschäftsführung und den Mitarbeitern in Übereinstimmung bringt. Aus diesem Grund ist in der Vergangenheit das Stock Option Programm 2000 eingeführt und erweitert worden.
Durch die vorgeschlagene Möglichkeit, die unter dem Stock Option Programm 2000 ausgegebenen Aktienoptionen aus eigenen Aktien bedienen zu können, entsteht für den Vorstand bzw. - sofern eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands übertragen werden sollen - für den Aufsichtsrat bei der Ausgabe der Aktien ein größerer Handlungsspielraum, den er entsprechend der jeweiligen Situation nach den Interessen der Gesellschaft und damit auch der Aktionäre wahrnehmen wird. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien als aktienkursorientierte Vergütungsbestandteile statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die Gesellschaft zudem wirtschaftlich sinnvoll sein, da die Liquidität der Gesellschaft geschont wird. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.
Diese Möglichkeit entspricht Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG, welcher die Möglichkeit zur Bedienung von Aktienoptionen aus erworbenen eigenen Aktien ausdrücklich vorsieht.
Insoweit entspricht der Ausgabebetrag für jede eigene Aktie dem Basispreis eines Bezugsrechts (einer Aktienoption), wie er bei Ausgabe der Bezugsrechte unter dem bestehenden Stock Option Programm 2000 festgelegt wird und dem Wert einer Aktie bei Ausgabe der Bezugsrechte entspricht.
2. Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe der erworbenen Aktien im Rahmen des Erwerbs von Beteiligungen oder Unternehmen
Weiterhin sollen die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dazu verwendet werden dürfen, sie Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können. Hiermit soll der Gesellschaft die im internationalen Wettbewerb notwendige Flexibilität gegeben werden, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel nutzen zu können. So kann sich in Verhandlungen zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen durchaus die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitstellen zu müssen. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den nötigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend nutzen zu können. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung für Unternehmensbeteiligungen einzusetzen, lässt sich nur wirksam verwirklichen, wenn es der Gesellschaft möglich ist, eigene Aktien nicht nur über eine Veräußerung über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Kaufangebotes unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Aktionäre zu verwerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.
Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung auf der auf eine etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung folgenden Hauptversammlung jeweils Bericht über die Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.
3. Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung der erworbenen Aktien außerhalb der Börse
Die erworbenen eigenen Aktien sollen auch außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen. Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus Genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsanleihen ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Options- oder Wandelanleihen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es beispielsweise, eigene Aktien an institutionelle Anleger zu veräußern, neue Investorenkreise zu erschließen oder Aktien bei einem einzigen Investor zu platzieren. Eine Veräußerung der eigenen Aktien über die Börse würde diese Ziele nicht in gleicher Weise verwirklichen wie eine unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgende Platzierung bei bestimmten Investoren, weil jedenfalls größere Tranchen eigener Aktien regelmäßig nicht innerhalb kurzer Zeit kursschonend über die Börse veräußert werden können. Durch die Ausgabe der Aktien nahe am Börsenkurs kann der Aktionär mit dem Einsatz ähnlicher Mittel wie bei einer Veräußerung der durch die Gesellschaft erworbenen Aktien über die Börse durch einen Zukauf von Aktien über die Börse seine Beteiligungsquote an der Gesellschaft halten.
*****
Teilnahme an der Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 Abs. 1 und 2 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Teilnahme vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft rechtzeitig anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von dem depotführenden Institut in Textform erstellten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des 26. Mai 2010 (0:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) zu beziehen. Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils spätestens bis zum Ablauf des 9. Juni 2010 (24:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) unter der folgenden Adresse zugehen:
SOLON SE c/o UniCredit Bank AG CBS50HV D-80311 München Telefax: +49 89 540025 - 19 E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de
An der Hauptversammlung dürfen nur diejenigen Aktionäre teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben, welche den Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach
vorstehendem Absatz erbracht haben. Ausschlaggebend für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihren Anteilsbesitz nicht fristgerecht nachweisen, weder an der Hauptversammlung teilnehmen noch ihr Stimmrecht selbst oder durch Dritte ausüben lassen dürfen. Jedoch ist mit dem Nachweisstichtag kein Verbot der Veräußerung der Aktien verbunden, so dass die Aktien auch nach dem Nachweisstichtag veräußert werden können, ohne dass dadurch die Teilnahmeberechtigung entfällt. Allerdings können die Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben, sofern sie nicht anderweitig bevollmächtigt werden.
Nach rechtzeitigem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt und übersandt, die ihnen als Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts dienen.
Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsvertretung Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes können die Aktionäre, denen ihre Eintrittskarte übersandt wurde, persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung aber auch durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls, dass zuvor eine Eintrittskarte nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes ausgestellt wurde. Entsprechende Vollmachtsvordrucke werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet (Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 AktG), erteilt wird, ist für die Bevollmächtigung, deren Widerruf und den Nachweis der
Bevollmächtigung Textform erforderlich und ausreichend. Der Nachweis der Bevollmächtigung in eingescannter Form kann durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten der Gesellschaft auch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: E-Mail: hv2010@solon.com
Bitte beachten Sie, dass die elektronisch übermittelte Vollmacht rechtzeitig vor Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung übermittelt sein muss, um noch berücksichtigt werden zu können. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen Bevollmächtigten zurückweisen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechtes in der Hauptversammlung erbietet (Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 AktG), bevollmächtigt werden soll, muss die Vollmacht gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 1 Satz 3 AktG vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsvertretung verbundene Erklärungen enthalten. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise
eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte erfragen Sie daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigen wollen, bei diesen Institutionen oder Personen die mögliche Form der Vollmacht.
Die SOLON SE bietet ihren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Werden solche von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so muss die Gesellschaft die Vollmacht drei Jahre nachprüfbar festhalten. Aktionäre, die solche von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, können den Stimmrechtsvertretern keine Weisungen erteilen, an Abstimmungen über Anträge zum Verfahren oder sonstige nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge teilzunehmen bzw. weitere Aktionärsrechte, z.B. Auskunftsrechte in der Hauptversammlung oder Einlegen von Widersprüchen zum notariellen Protokoll, wahrzunehmen. Bei nicht angekündigten Abstimmungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Weitere Einzelheiten zur Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte, auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ergeben sich aus den
Unterlagen, die den Aktionären gemeinsam mit der Eintrittskarte übersandt werden.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
Gemäß Art. 56 Satz 1, 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SE-AG[2] kann die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte von einem oder mehreren Aktionären der Gesellschaft beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicht. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. bis spätestens 16. Mai 2010, 24:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), zugehen und ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft an folgende Adresse zu richten:
SOLON SE Vorstand Am Studio 16 12489 Berlin
Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft und des Quorums genügt eine Bescheinigung des depotführenden Institutes. Für jeden Gegenstand, um den die Tagesordnung
ergänzt werden soll, muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Gemäß Art. 56 Satz 2 SE-VO i.V.m. §§ 122 Abs. 2 Satz 3, 124 Abs. 1, 121 Abs. 4, 4a AktG werden zulässige und rechtzeitig gestellte Ergänzungsverlangen, sofern sie nicht schon mit der Einberufung der Hauptversammlung bekanntgemacht worden sind, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und an Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Des Weiteren wird das Ergänzungsverlangen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.solon.com unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Menüpunkt "Hauptversammlung" zugänglich gemacht sowie den Aktionären gemäß Art. 56 Satz 2 SE-VO i.V.m. § 125 AktG mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Jeder Aktionär ist berechtigt, unter Nachweis seiner Aktionärseigenschaft gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie abweichende Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 127 AktG für eine Veröffentlichung vor Durchführung der Hauptversammlung zu
übersenden. Gegenanträge müssen begründet werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind bis spätestens 1. Juni 2010, 24:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), an folgende Anschrift zu richten:
SOLON SE Investor Relations Am Studio 16 12489 Berlin Telefax: +49 30 81879 - 9300
E-Mail: hv2010@solon.com
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden für die Zugänglichmachung nach Art. 53 SE-VO i.V.m. §§ 126, 127 AktG nicht berücksichtigt. Wahlvorschläge brauchen vom Vorstand gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m.
§ 127 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG zu den Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Vorbehaltlich der Ausschlusstatbestände im Sinne von Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AktG werden zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung eines Gegenantrages unverzüglich unter der Internetadresse www.solon.com unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Menüpunkt "Hauptversammlung" veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Anträgen werden ebenfalls dort veröffentlicht. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind - unabhängig von ihrer vorherigen Zugänglichmachung - nur dann wirksam gestellt, wenn diese in der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht der Aktionäre ohne vorherige Übersendung innerhalb der vorstehenden Fristen Gegenanträge oder Wahlvorschläge während der Hauptversammlung zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre
Gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstandes gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 3 AktG besteht. Auskunftsverlangen können nur im Rahmen der Aussprache innerhalb der Hauptversammlung gestellt werden. Der Versammlungsleiter kann gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen festsetzen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie alle weiteren Informationen gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 124a AktG wie der Inhalt der Einberufung, eine Erklärung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll, sowie die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung und die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertreter zu verwenden sind, werden auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.solon.com unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Menüpunkt "Hauptversammlung" zugänglich gemacht. Unter dieser Rubrik der Internetseite der Gesellschaft finden Sie darüber hinaus weitergehende Erläuterungen der Aktionärsrechte gemäß Art. 56 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SE-AG, 122 Abs. 2 AktG, Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG sowie gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG.
Angaben gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 30 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft von 12.530.196,00 Euro ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 12.530.196 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung 12.530.196 Stimmrechte bestehen.
Berlin, im Mai 2010 SOLON SE - Der Vorstand - ----------------------- [1] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (im Folgenden "SE-VO").
[2] Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: SOLON SE Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Therese Raatz
Head of Corporate Communications
Tel.: +49 30 818 79-9305
E-Mail: therese.raatz@solon.com
Branche: Energie ISIN: DE0007471195 WKN: 747119 Index: Midcap Market Index, CDAX, HDAX, Technology All Share, GEX, ÖkoDAX Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard Berlin / Regulierter Markt Hamburg / Regulierter Markt Stuttgart / Regulierter Markt Düsseldorf / Regulierter Markt München / Regulierter Markt
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