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EANS-Hauptversammlung: Sunways AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 07-05-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sunways Aktiengesellschaft, Konstanz

- Wertpapier-Kenn-Nr. 733 220 -
- ISIN: DE0007332207 -

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am 17. Juni 2010 um 10:00 Uhr in der Stadthalle Singen,
Hohgarten 4, 78224 Singen/Hohentwiel

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung


1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr
2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB für das am 31. Dezember 2009 abgelaufene
Geschäftsjahr

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das
Geschäftsjahr 2009 in Höhe von Euro 5.204.297,49 auf neue Rechnung
vorzutragen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

5. Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG in
Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei
Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Otto Mayer und Thomas Nordmann
endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 17. Juni 2010. Es soll eine
Wiederwahl vorgeschlagen werden.

Der Aufsichtsrat schlägt daher der Hauptversammlung vor,

Herrn Otto Mayer, Geschäftsführer der LeuchtenGalerie Planung für
Lichttechnik GmbH, wohnhaft Tübingen und Herrn Thomas Nordmann,
Geschäftsführer der TNC Consulting AG (Erlenbach, Schweiz), wohnhaft
Erlenbach (Schweiz)

als Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, zu wählen. Die
Amtszeit beginnt mit Ablauf der Hauptversammlung am 17.06.2010.

Mitgliedschaften der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten bzw. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Otto Mayer: Keine weiteren Mitgliedschaften im vorstehenden Sinne

Thomas Nordmann: TNC Consulting AG, Erlenbach (Schweiz),
Gebäudeprogramm AG, Erlenbach (Schweiz),
Zürichsee Solarstrom AG, Erlenbach (Schweiz),
EGON AG, Zürich (Schweiz).

Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Otto Mayer für den Fall seiner
Wiederwahl erneut als Aufsichtsratsvorsitzenden zu wählen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.


6. Änderung des Unternehmensgegenstands und § 2 der Satzung

a) Der in § 2 der Satzung der Gesellschaft geregelte
Unternehmensgegenstand soll der geplanten Erweiterung der
Geschäftstätigkeit angepasst und erweitert werden.

b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 der Satzung wie
folgt vollständig neu zu fassen:

(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung
und der Vertrieb von - sowie der Handel mit - Gegenständen zur
Nutzung von Solarenergie und verwandten Techniken einschließlich
Zubehör, insbesondere die Entwicklung, industrielle Produktion und
der Vertrieb von Photovoltaikzellen sowie die Produktion von
Modulen, Invertern und Komponenten zur regenerativen
Stromerzeugung.

(2) Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft insbesondere Anlagen zur
Produktion von Gegenständen zur Nutzung von Solarenergie,
insbesondere von Photovoltaikzellen, Solarmodulen und Invertern,
auch in Form einer schlüsselfertigen Produktionsanlage, sowie die
dazu erforderlichen Grundstücke erwerben und betreiben. Die
Gesellschaft kann selbst oder durch Beteiligungsunternehmen
Projekte im Zusammenhang mit der Nutzung von Solarenergie und
verwandten Techniken entwickeln, erwerben, betreiben, veräußern
und betreuen. In diesem Zusammenhang kann die Gesellschaft auch
Beratungsleistungen erbringen.

(3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen
berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder
mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck im In-
und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen
gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben, veräußern oder
sich mittelbar oder unmittelbar an diesen beteiligen und deren
Geschäftsführung übernehmen oder sich auf die Verwaltung der
Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder
teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.

7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (§ 71
Absatz 1 Nr. 8 AktG) und deren Verwendung einschließlich der Verwendung
unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien von bis zu insgesamt
10 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals
ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a AktG ff.
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen
Grundkapitals entfallen.

b) Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über die Börse oder im Rahmen
eines öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft an sämtliche
Aktionäre. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie darf
den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft im
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der letzten
fünf Handelstage vor dem Erwerb eigener Aktien bzw. im Falle eines
öffentlichen Kaufangebots vor dem Tag der Veröffentlichung des
öffentlichen Kaufangebots (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als
10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Bei einem
öffentlichen Kaufangebot kann das Volumen des Angebots begrenzt werden.

c) Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erteilt,
insbesondere zu folgenden Zwecken:

- zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb
von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Gesellschaft;

- zur Einziehung der Aktien;

- um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft und der
mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen
Unternehmen zum Erwerb anzubieten.

d) Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien hat grundsätzlich über
die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Angebots zu erfolgen.

Die Gesellschaft wird aber ermächtigt, eine andere Form der Veräußerung
vorzunehmen, soweit dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich
ist, um die Aktien wie folgt zu verwenden:

- zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb
von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Gesellschaft;

- um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft und der
mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen
Unternehmen zum Erwerb anzubieten.

In diesem Fall ist das Erwerbsrecht der Aktionäre ausgeschlossen und
der Veräußerungspreis für eine Aktie der Gesellschaft (ohne
Veräußerungsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Kurs der Aktie im
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten
fünf Handelstagen vor der Veräußerung der eigenen Aktien bzw. vor dem
Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Veräußerung der eigenen Aktien
nicht wesentlich unterschreiten.

e) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung
einzuziehen. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen
ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.

Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital
nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am
Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem
Fall berechtigt, die Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung
anzupassen.

f) Die Ermächtigung wird am 17. Juni 2010 wirksam und gilt bis zum
Ablauf des 15. Juni 2015.

8. Beschlussfassung über das Unterbleiben der in § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a)
Satz 5 bis 8 sowie in § 314 Absatz 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 des
Handelsgesetzbuches verlangten Angaben (Unterbleiben der individualisierten
Offenlegung der Vorstandsvergütung)

a) Durch das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen
("VorstOG") vom 3. August 2005 wurde eine Verpflichtung zur
individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung bei
börsennotierten Aktiengesellschaften im Anhang des Jahresabschlusses
und des Konzernabschlusses eingeführt. Die entsprechenden Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches (§ 285 Satz 1 Nr. 9a HGB und § 314 Absatz 1
Nr. 6a HGB) gelten für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende
Geschäftsjahre. Die Hauptversammlung kann gemäß § 286 Absatz 5 HGB
beschließen, dass diese Angaben unterbleiben. Die Beschlussfassung der
Hauptversammlung bedarf hierfür einer Mehrheit von mindestens drei
Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Sie
kann höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen. Die
Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 18. Mai 2006 unter
Tagesordnungspunkt 9 bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst.

Das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der
Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 ("VorstAG") hat die Pflichten zur
Offenlegung der Vorstandsvergütung durch Änderungen des
Handelsgesetzbuchs erweitert.

Vorstand und Aufsichtsrat sind nach wie vor der Ansicht, dass eine
individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung in die geschützte
Privatsphäre der betroffenen Person eingreift. Der am 18. Mai 2006
gefasste Hauptversammlungsbeschluss über das Unterbleiben der
individualisierten Angabe der Vorstandsvergütung soll daher vorsorglich
an die Neuregelungen angepasst und erneuert werden.

b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen:

"Im Jahresabschluss und Konzernabschluss der Sunways AG unterbleiben
die in § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314 Absatz 1
Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches verlangten Angaben.
Dieser Beschluss gilt für die Jahres- und Konzernabschlüsse für die
Geschäftsjahre 2010 bis einschließlich 2014, längstens jedoch bis zum
16. Juni 2015."


9. Änderung von § 18 Absatz 1 der Satzung


a) Die Vorschrift des § 18 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft regelt
Mehrheitserfordernisse bei Beschlüssen der Hauptversammlung. Die
Vorschrift soll aufgehoben werden; künftig sollen ausschließlich die
gesetzlichen Regelungen zu Mehrheitserfordernissen gelten.

b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 18 Absatz 1 der
Satzung aufzuheben. Im bisherigen § 18 Absatz 2 wird die Bezeichnung
"(2)" entfernt. Die Überschrift von § 18 der Satzung wird in
"Änderungen der Satzungsfassung" geändert.


10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an gesetzliche
Neuregelungen

Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz
ändern sich die Rahmenbedingungen für die Einberufung und Vorbereitung der
Hauptversammlung. Diese Neuregelungen sollen aus Gründen der
Rechtssicherheit in der Satzung berücksichtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a) Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:

"(2)Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag
einzuberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden
haben. Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung
sind nicht mitzurechnen."

b) Die Vorschrift des § 15 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:

"(1)Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung bei der
Gesellschaft angemeldet haben. In der Einberufung kann eine
kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Die
Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache zu erfolgen. Der Tag der Anmeldung und der Tag
der Versammlung sind nicht mitzurechnen.

(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist der Gesellschaft nachzuweisen. Zum
Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer
Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über
den Anteilsbesitz erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung beziehen
und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung
zugehen."

11. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.


Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Erwerbsrechts bei der
Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186
Absatz 4 Satz 2 AktG (Punkt 7 der Tagesordnung)

Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien von
bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben.


Diese Ermächtigung soll der Sunways AG die Möglichkeit geben, eigene Aktien zu
erwerben und in einzelnen Fällen unter Ausschluss des Erwerbsrechts der
Aktionäre wieder zu veräußern. Die vorgeschlagene Ermächtigung schöpft den
gesetzlich zulässigen Zeitraum von 5 Jahren aus.

Die Gesellschaft soll insbesondere die Möglichkeit haben, eigene Aktien zu
erwerben, um sie Dritten im Rahmen der Vereinbarung von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen daran anbieten zu können.

Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser
Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, einen Zusammenschluss von Unternehmen
oder den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Unternehmensbeteiligungen unter Gewährung von Aktien der erwerbenden
Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass sowohl auf den
internationalen als auch auf den nationalen Märkten als Gegenleistung für


Akquisitionsobjekte häufig Aktien der erwerbenden Gesellschaft
verlangt werden.


Aus diesem Grund soll der Sunways AG die Möglichkeit eröffnet werden, eigene
Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Die


vorgeschlagene Ermächtigung soll der Sunways AG den notwendigen
Spielraum geben, sich bietende Gelegenheiten zu
Unternehmenszusammenschlüssen und zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen flexibel
ausnutzen zu können und dabei auch ohne Durchführung
einer Kapitalerhöhung in geeigneten Fällen eigene Aktien als
Gegenleistung zu gewähren.

Um solche Transaktionen schnell und mit der gebotenen Flexibilität
durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Vorstand zur
Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Erwerbsrechts
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt
wird.

Die Sunways AG soll eigene Aktien auch ohne erneuten
Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.

Das Erwerbsrecht der Aktionäre kann außerdem ausgeschlossen werden,
falls die zurückerworbenen Aktien der Sunways AG als
Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und
verbundener Unternehmen veräußert werden sollen. Die
Mitarbeiterbeteiligung ist für die Bindung des Mitarbeiters an das
Unternehmen von wesentlicher Bedeutung.

Der Veräußerungspreis in allen möglichen Fällen des
Ausschlusses des Erwerbsrechts darf (ohne Veräußerungsnebenkosten)
den durchschnittlichen Kurs der Aktie im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen
vor der Veräußerung der eigenen Aktien bzw. vor dem
Vertragsschluss zur Veräußerung eigener Aktien nicht wesentlich
unterschreiten.

Die Entscheidung, ob für die vorgenannten Akquisitionen
eigene Aktien zurückerworben werden oder Aktien aus dem genehmigten
Kapital genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich
ausschließlich vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft
leiten lässt.

Der Vorstand der Sunways AG


I.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts


1. Teilnahmeberechtigung


Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
gemäß § 15 Absatz 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung
muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und bedarf der Textform.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ist der Gesellschaft nachzuweisen (§ 15 Absatz 2 der Satzung).
Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache
erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
(Berechtigungsnachweis) erforderlich. Dieser Berechtigungsnachweis muss
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
also auf den Beginn des 27. Mai 2010 ("Nachweisstichtag"), beziehen. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des
Stimmrechts erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien
erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der
Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung
haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit
der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern,
sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des
Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der
Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis
spätestens 10. Juni 2010 (24:00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen:

Sunways Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Baden-Württemberg
OE 4027/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
Telefax +49 711 12779256


2. Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten


Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine
diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder
diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG.

Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder
durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Erfolgt die
Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, bedarf es eines Nachweises
der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft in Textform.

Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der
Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung im Rahmen der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbringen oder den Nachweis der
Gesellschaft in Textform unter der folgenden Adresse (auch elektronisch)
übermitteln:

Sunways Aktiengesellschaft
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
E-Mail: hv@itteb.de
Telefax +49 8195 99 89 664

Vollmachtserteilungen sind auch während der Hauptversammlung möglich. Dafür
können die Formulare verwendet werden, die den an die Aktionäre
ausgegebenen Stimmkarten beigefügt sind.

Aktionäre erhalten mit Zusendung der Einladung zur Hauptversammlung ein
Anmelde- und Vollmachtsformular, das unter anderem zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder zur Eintrittskartenbestellung für einen
Bevollmächtigten verwendet werden kann. Die von der Gesellschaft
ausgestellten Eintrittskarten enthalten ebenfalls ein Formular zur
Vollmachtserteilung.

3. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem an, Vollmachten an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen. Diesen müssen
neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Die Erteilung der
Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr
Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung können vor der
Hauptversammlung in Textform erteilt werden. Die Aktionäre werden gebeten,
für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter das entsprechende Formular zu verwenden,
welches auf der Eintrittskarte abgedruckt ist.

Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
sind in Textform an die oben im Abschnitt "Hinweise zur Stimmabgabe durch
einen Bevollmächtigten" unter I. Ziffer 2. genannte Anschrift bis
spätestens 15. Juni 2010 (24:00 Uhr), zu übermitteln.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.


II.
Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsrechte


1. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß
§ 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5 %)
des Grundkapitals (dies entspricht aufgerundet auf die nächsthöhere volle
Aktienzahl 579.431 Aktien der Sunways AG) oder den anteiligen Betrag von
500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen - also bis spätestens zum
Ablauf des 17. Mai 2010 (24:00 Uhr), zugehen. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre werden
gebeten, entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu richten:

Sunways Aktiengesellschaft
Herr Dr. Harald F. Schäfer
Macairestraße 3 - 5
78467 Konstanz

Die Antragsteller haben nach Maßgabe von § 122 Absatz 2, Absatz 1 Satz 3
i.V.m. § 142 Absatz 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 17. März 2010,
Inhaber der Aktien sind.

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.sunways.eu
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Die Aktionäre können zudem Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung an die
Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen
mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge bedürfen keiner
Begründung. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur
Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich an folgende Adresse zu
richten:

Sunways Aktiengesellschaft
Herr Dr. Harald F. Schäfer
Macairestraße 3 - 5
78467 Konstanz
Telefax: +49 7531 9967733400
Email: harald.schaefer@sunways.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge müssen nicht
zugänglich gemacht werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter
der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 2. Juni
2010 (24:00 Uhr), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des
Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite
www.sunways.eu/de zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und
seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen, wenn die
Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 AktG vorliegen. Die
Ausschlusstatbestände des § 126 Absatz 2 AktG sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.sunways.eu/de dargestellt. Wahlvorschläge
werden
zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und
den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5
AktG enthalten.

3. Auskunftsrechte von Aktionären gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im
Rahmen der Aussprache zu stellen.

Der Vorstand ist berechtigt, in den in § 131 Absatz 3 AktG geregelten
Fällen die Auskunft zu verweigern. Die Tatbestände, in denen der Vorstand
gesetzlich berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern, sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.sunways.eu/de dargestellt.

4. Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen auf der
Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich
zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen
nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären, sowie weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und
§ 131 Absatz 1 AktG sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter www.sunways.eu/de abrufbar.
Die
zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein.


III.
Zusätzliche Angaben nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Nach § 30b Absatz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes teilen wir Folgendes
mit:

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 11.588.613
nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft (Wertpapier-Kenn-Nr.: 733 220 - ISIN:
DE0007332207) ausgegeben.


Jede nennwertlose Stückaktie der Gesellschaft gewährt eine Stimme
(§ 16 der Satzung). Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung bestehen damit insgesamt 11.588.613 Stimmrechte.

Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Konstanz, im April 2010
Sunways Aktiengesellschaft
Der Vorstand


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Sunways AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Dr. Harald Schäfer

Tel.: +49-7531-99677-415

E-Mail: communications@sunways.de

Branche: Alternativ-Energien
ISIN: DE0007332207
WKN: 733220
Index: CDAX, Prime All Share, Technology All Share
Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Freiverkehr
München / Freiverkehr


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