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EANS-Hauptversammlung: Wiener Privatbank SE / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 11-05-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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26. ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
am 8. Juni 2010

Wiener Privatbank SE
(FN 84890 p)
ISIN AT0000741301
(die "Gesellschaft")

Einladung

zur ordentlichen Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE, die am
Dienstag, den 8. Juni 2010, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit, am Sitz der
Gesellschaft in der Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, stattfinden wird.

TAGESORDNUNG:

1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31. Dezember
2009 samt Anhang und Lagebericht, Corporate Governance-Berichts,
IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 samt Konzernanhang und
Konzernlagebericht, Gewinnverwendungsvorschlages gemäß § 41 Abs 1
SE-Gesetz und Berichts des Verwaltungsrates gemäß § 41 Abs 2 und 3
SE-Gesetz sowie Jahresberichts des Verwaltungsrates gemäß § 58
SE-Gesetz.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahres 2009.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2009.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Geschäftsführenden Direktoriums für das Geschäftsjahr 2009.

5. Wahl des Bankprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss für
das Geschäftsjahr 2011.

6. Wahlen in den Verwaltungsrat.

7. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des ersten
Verwaltungsrates der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2009.

8. Beschlussfassung über den Widerruf der in der Hauptversammlung am
28. Mai 2008 erteilten Genehmigung an den Verwaltungsrat gemäß § 65
Abs 1 Z 7 AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft zum Zweck
des Wertpapierhandels unter gleichzeitiger Beschlussfassung über die
vom Tag der Beschlussfassung an 30 Monate gültige Genehmigung an den
Verwaltungsrat gemäß § 65 Abs 1 Z 7 AktG zum Erwerb eigener Aktien
der Gesellschaft zum Zweck des Wertpapierhandels. Der niedrigste beim
Erwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 7,27 und der höchste beim
Erwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 50,00. Die eigenen Aktien
sind dem Handelsbestand zuzuführen. Der Bestand an eigenen gemäß § 65
Abs 1 Z 7 AktG erworbenen Aktien darf 5 % des Grundkapitals der
Gesellschaft am Ende eines Tages (24:00 Uhr) nicht übersteigen. Der
Anteil der gemäß dieser Ermächtigung erworbenen und der allenfalls
gemäß § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 8 AktG erworbenen bzw zu erwerbenden
Aktien darf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
übersteigen.

9. Beschlussfassung über den Widerruf der in der Hauptversammlung vom
28. Mai 2008 erteilten Genehmigung an den Verwaltungsrat gemäß § 65
Abs 1 Z 8 AktG zum zweckfreien Rückerwerb eigener Aktien unter
gleichzeitiger Beschlussfassung über

a) die vom Tag der Beschlussfassung an 30 Monate gültige Ermächtigung
des Verwaltungsrats, gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und 1b AktG zum
Erwerb von eigenen Aktien der Gesellschaft bis zu 10 % vom
Grundkapital der Gesellschaft, wobei der niedrigste beim Rückerwerb
zu leistende Gegenwert EUR 7,27 und der höchste beim Rückerwerb zu
leistende Gegenwert EUR 50,00 pro Aktie beträgt, sowie zur
Festsetzung der Rückkaufbedingungen, wobei der Verwaltungsrat den
Verwaltungsratsbeschluss und das jeweils darauf beruhende
Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die
Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch
ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der
Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit eigenen
Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen;

b) die Ermächtigung des Verwaltungsrates, die auf Grundlage des
Beschlusses gemäß Punkt 9.a) der Tagesordnung erworbenen eigenen
Aktien ohne weiteren Hauptversammlungs¬beschluss einzuziehen (samt
Ermächtigung des Verwaltungsrates der Gesellschaft, über Änderungen
der Satzung der Gesellschaft, die sich durch die Einziehung der
Aktien ergeben, zu beschließen) oder wieder zu veräußern und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder
in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3
UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden;
sowie

c) die für die Dauer von 5 Jahren vom Tag der Beschlussfassung an
gültige Ermächtigung des Verwaltungsrates gemäß § 65 Abs 1b AktG für
die Veräußerung eigener Aktien auch eine andere gesetzlich zulässige
Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot,
allenfalls unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre, zu
beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.

Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG)

Ab Dienstag, den 18. Mai 2010, liegen am Sitz der Gesellschaft, 1010
Wien, Hohenstaufengasse 5, während der üblichen Geschäftszeiten der
Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 09:00 bis 17:00 Uhr,
Wiener Zeit, Freitag (werktags) 09:00 - 15:00 Uhr, Wiener Zeit, neben
dieser Einberufung zur Hauptversammlung noch folgende Unterlagen zur
Einsicht der Aktionäre auf und können auch über die Internetseite der
Gesellschaft unter www.wienerprivatbank.com abgerufen werden:

• UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 samt Anhang und
Lagebericht • IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009 samt
Konzernanhang und -lagebericht • Corporate Governance-Bericht •
Vorschlag des Geschäftsführenden Direktoriums über die Verwendung des
Bilanzgewinns gemäß § 41 Abs 1 SE-Gesetz • Bericht des
Verwaltungsrates gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz • Bericht des
Verwaltungsrates gemäß § 58 SE-Gesetz • Beschlussvorschläge gemäß §
108 Abs 1 AktG zu allen Tagesordnungspunkten • Erklärung gemäß § 87
Abs 2 AktG der designierten Verwaltungsratsmitglieder • Lebensläufe
der designierten Verwaltungsratsmitglieder • Bericht des
Verwaltungsrates gemäß § 65 Abs 1b iVm § 170 Abs 2 und § 153 Abs 4
AktG sowie • Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer
Vollmacht gemäß § 114 AktG

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG)

Beantragung von Tagesordnungspunkten: Gemäß § 62 Abs 1 SEG iVm § 109
AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des
Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden,
wenn das Verlangen spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung,
sohin spätestens am 18. Mai 2010, an der Adresse Wiener Privatbank
SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, zu Handen Herrn Ing. Herbert
Trimmel, zugeht. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die
Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt
wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf. Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist anstelle
der Depotbestätigung gemäß § 10a AktG eine entsprechende schriftliche
Bestätigung eines Notars beizubringen.

Beschlussvorschläge von Aktionären: Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG
können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des
Grundkapitals erreichen, zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
oder Schriftform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Geschäftsführenden Direktoriums oder
des Verwaltungsrates auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen der Gesellschaft
spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 27. Mai 2010 per Post an der Adresse Wiener Privatbank
SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534
31-710, jeweils zu Handen Herrn Ing. Herbert Trimmel zugeht. Bei
einem Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß
§ 87 Abs 2 AktG. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen
Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten
Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG,
die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf. Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist
anstelle der Depotbestätigung gemäß § 10a AktG eine entsprechende
schriftliche Bestätigung eines Notars beizubringen.

Auskunftsrecht: Gemäß § 118 AktG steht jedem Aktionär in der
Hauptversammlung das Auskunftsrecht zu, soweit dies zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Das
Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns (Konzernabschluss) sowie
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft
darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen,
oder ihre Erteilung strafbar wäre. Überdies darf die Auskunft
verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft
in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn
der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Fragen, deren
Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung
schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden.

Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)

Gem. Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs 1 AktG sowie der Satzung der
Gesellschaft richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen
der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz
am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am

Samstag, den 29. Mai 2010, 24:00 Uhr (Wiener Zeit).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweisen kann.

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des
Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am
2. Juni 2010 zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die
Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die
Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a
Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die
Depotbestätigung ist die Textform ausreichend. Depotbestätigungen
werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Zu
den Anforderungen an die Depotbestätigung siehe die weiterführenden
Hinweise unter www.wienerprivatbank.com.

Der Nachweis für nicht depotverwahrte Inhaberaktien erfolgt durch
eine § 10a Abs 2 AktG inhaltlich entsprechende Bestätigung eines
öffentlichen Notars (Besitzbestätigung), die der Gesellschaft
spätestens am 2. Juni 2010 zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage
bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die
Bestätigungen sind per Post an die Wiener Privatbank SE,
Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534 31-710
jeweils zu Handen Herrn Ing. Herbert Trimmel zu übermitteln.

Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen, die im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär,
den diese Person vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied
des Verwaltungsrates oder des Geschäftsführenden Direktoriums darf
das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär
eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer
bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in
Textform gemäß § 13 Abs. 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf
ebenfalls zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und
deren Widerruf ist zwingend das auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.wienerprivatbank.com zur Verfügung gestellte
Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht
ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht bzw deren Widerruf muss der
Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Es wird
gebeten, die Vollmacht bzw deren Widerruf entweder bei der
Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab
per Post an die Wiener Privatbank SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien,
oder per Telefax +43 1 534 31 - 710 jeweils zu Handen Herrn Ing.
Herbert Trimmel zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw deren
Widerruf bei den zwei zuletzt genannten Kommunikationsformen
(Übermittlung per Post oder Telefax) jedenfalls bis 7. Juni 2010,
17:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Gemäß § 262 Abs
20 AktG nimmt die Gesellschaft Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter
Satz AktG zurzeit nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT)
entgegen. Die Erklärungen dürfen daher ausschließlich per Post an die
Wiener Privatbank SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, oder per
Telefax +43 1 534 31-710 jeweils zu Handen Herrn Ing. Herbert Trimmel
übermitteln werden.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der
Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter
"Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)"
beschrieben sind, zu erfüllen haben.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 33.486.187,06 und ist in 4.606.078
Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen
Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine
Stimme in der Hauptversammlung. Per 06. Mai 2010, Handelsschluss der
Wiener Börse, besaß die Gesellschaft 336.284 eigene Aktien, die kein
Stimmrecht vermitteln, sodass unter Berücksichtigung dieser eigenen
Aktien aktuell 4.269.794 Stimmrechte bestehen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft
behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen
amtlichen Lichtbildausweis (zB Reisepass oder Führerschein) zur
Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der
Stimmkarten beginnt ab 09:30 Uhr, Wiener Zeit.

Wien, im Mai 2010

Der Verwaltungsrat


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Wiener Privatbank SE
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Wiener Privatbank SE

MMag. Dr. Helmut Hardt, Geschäftsführender Direktor -
helmut.hardt@wienerprivatbank.com

Mag. Sascha Herczegh, Geschäftsführender Direktor -
sascha.herczegh@wienerprivatbank.com

T +43 1 534 31-0, F -710

www.wienerprivatbank.com



Metrum Communications

Mag. (FH) Roland Mayrl - r.mayrl@metrum.at

T +43 1 504 69 87 -331, F +43 1 504 69 87-9331

www.metrum.at

Branche: Finanzdienstleistungen
ISIN: AT0000741301
WKN: 074130
Index: WBI, Standard Market Auction
Börsen: Wien / Amtlicher Handel


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