EANS-Hauptversammlung: CURANUM AG / Europäische Verbreitung der HV-Einladung
Geschrieben am 20-05-2010 |
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CURANUM AG, München
- ISIN: DE 000 524070 9 -
- WKN: 524070 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 1. Juli 2010, 11:00 Uhr
(MESZ),
in den Räumen der Curanum Betriebs GmbH,
Ravensberger Seniorenzentrum,
Ravensberger Straße 10a, 33602 Bielefeld,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des Lageberichts der CURANUM AG für das Geschäftsjahr 2009, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009 sowie eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 und 289 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs
Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktiengesetzlichen Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.curanum.de über die Links "Investor Relations" / "Deutsche Version" und "HV-Service" abgerufen werden. Sie liegen ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Maximilianstraße 35c, 80539 München) und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt.
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss bereits am 24. März 2010 gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt ist.
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2009 in Höhe von Euro 25.771.196,86 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
6. Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Herr Dr. Dieter Thomae und Herr Michael Sasse wurden durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Juni 2005 bis zur Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.
Herr Bernd Scheweling und Herr Dr. Uwe Ganzer wurden durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juli 2008 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.
Herr Dr. Michael B. Treichl wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2009 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.
Herr Bernd Steffen Quade wurde durch das Amtsgericht München - Registergericht - mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.
Herr Dr. Martin Hoyos wurde durch das Amtsgericht München - Registergericht - mit Beschluss vom 5. Mai 2010 zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.
Mithin soll eine Neuwahl des gesamten Aufsichtsrats erfolgen.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Absatz 1 und § 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes zusammen und besteht nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre; gemäß § 95 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes und § 10 Absatz 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den Aufsichtsrat der CURANUM AG zu wählen:
a) Herrn Dr. Dieter Thomae, Dipl.-Kaufmann, ehemaliges Mitglied des deutschen Bundestages, selbständiger Unternehmensberater im Bereich Gesundheitswesen, wohnhaft in Sinzig
Herr Dr. Thomae ist kein Mitglied in einem weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen.
Für den Fall seiner Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates beabsichtigt Herr Dr. Thomae für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
b) Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Oberender, Direktor der Forschungsstelle für Sozialrecht und Gesundheitsökonomie an der Universität Bayreuth, Direktor des Instituts für Medizinmanagement und Gesundheitswissenschaften an der Universität Bayreuth und Senior- Partner der Unternehmensberatung Oberender & Partner, wohnhaft in Bayreuth
Herr Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Oberender ist Mitglied in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der EconoMedic AG, Bayreuth,
- Mitglied des Aufsichtsrats der Imaging Service AG, Niederpöcking,
- Mitglied des Aufsichtsrats der TruDent Zahnärztliche Behandlungskonzepte AG, Eckernförde.
Herr Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Oberender ist kein Mitglied in einem mit einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen.
c) Herrn Dr. Uwe Ganzer, Alleinvorstand der VARTA AG, wohnhaft in Hannover
Herr Dr. Ganzer ist Mitglied in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- Mitglied des Aufsichtsrats der Expert AG, Langenhagen,
- Mitglied des Aufsichtsrats der KUKA AG, Augsburg.
Herr Dr. Ganzer ist kein Mitglied in einem mit einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen.
d) Herrn Dr. Martin Hoyos, ehemaliges Mitglied des Vorstands der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, selbständiger Wirtschaftsprüfer, wohnhaft in Wien
Herr Dr. Hoyos ist Mitglied in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden Auf
sichtsräten und folgenden mit einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Mitglied des Aufsichtsrats der KPMG AG, Berlin,
- Mitglied des Aufsichtsrats der AMG NV (Advanced Metallurgical Group), Amsterdam (Niederlande),
- Mitglied des Aufsichtsrats der CAG Holding GmbH, Marktl (Österreich),
- Mitglied des Aufsichtsrates der Prinzhorn Holding GmbH, Oberwaltersdorf (Österreich).
e) Herrn Dr. Michael B. Treichl, Geschäftsführender Gesellschafter der Audley Capital Advisors LLP, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich)
Herr Dr. Treichl ist kein Mitglied in einem weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat. Herr Dr. Treichl ist Mitglied in folgenden mit einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Mitglied des Aufsichtsrats der TAS-NCH Holding S.p.r.l., Mailand (Italien),
- Mitglied des Aufsichtsrats der Egmont Investments S.A., Genf (Schweiz).
f) Herrn Bernd Steffen Quade, Dipl.-Kaufmann, Finanzvorstand der Simons Voss Technologies AG, wohnhaft in Unterföhring
Herr Quade ist kein Mitglied in einem weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen.
Herr Dr. Dieter Thomae beabsichtigt, im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. Es ist beabsichtigt, die Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats unmittelbar im Anschluss an diese Hauptversammlung durchzuführen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahl soll jeweils als Einzelwahl durchgeführt werden.
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes
Die von der Hauptversammlung am 25. Juni 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gilt bis zum 24. Dezember 2010 und läuft daher vor der ordentlichen Hauptversammlung 2011 aus. Daher soll eine neue Ermächtigung geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
(a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, deren Inhaber die Gesellschaft ist oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e des Aktiengesetzes zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
(b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
(c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusspreise an den drei Börsenhandelstagen, welche der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb vorangehen, ("Referenztage") um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
"Schlusspreis" ist dabei, im Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der in der Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im fortlaufenden Handel ermittelte Preis der Aktie der Gesellschaft. Abzustellen ist dabei für alle drei Referenztage auf denjenigen im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder im Parketthandel an einer deutschen Wertpapierbörse gebildeten Schlusskurs oder letzten im fortlaufenden Handel gebildeten Preis, welchem in den zehn Börsenhandelstagen vor dem ersten der drei Referenztage der höchste Umsatz zugrunde lag.
bb) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, darf der angebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie den Durchschnitt der Schlusspreise (wie in lit. aa) definiert) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
"Stichtag" ist der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Gesellschaft, ein öffentliches Angebot abzugeben, oder, bei einer Angebotsänderung, der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Angebotsänderung.
Das Kaufangebot kann Bedingungen vorsehen. Sofern der Gesellschaft mehr Aktien zum Rückerwerb angedient werden als die Gesellschaft den Aktionären insgesamt zum Rückerwerb angeboten hat, erfolgt der Erwerb durch die Gesellschaft nach dem Verhältnis der angedienten Aktien. Es kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär erfolgen.
(d) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes erworben wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken:
aa) Die Aktien können ganz oder zu einem Teil mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann bestimmen, dass die Aktien im vereinfachten Verfahren auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, die Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung anzupassen.
bb) Die Aktien können gegen Sachleistung übertragen werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Einrichtungen, Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen.
cc) Die Aktien können zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von der CURANUM AG oder von Gesellschaften, an denen die CURANUM AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, oder im Zuge der Erfüllung von Wandlungspflichten aus solchen Wandelschuldverschreibungen übertragen werden.
dd) Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Sofern die veräußerten Aktien den Aktionären nicht unter Wahrung ihres Bezugsrechts angeboten werden, dürfen sie insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
(e) Die Ermächtigungen in lit. (d) bb) bis dd) gelten auch für Aktien der Gesellschaft, die auf Grund von § 71d Satz 5 des Aktiengesetzes erworben wurden.
(f) Die Ermächtigungen in lit. (d) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
(g) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien kann insoweit ausgeschlossen werden, als diese gemäß den Ermächtigungen in lit. (d) bb) bis dd) verwendet werden. Auf die für Veräußerungen eigener Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. (d) dd) unter Bezugsrechtsausschluss geltende 10 %-Grenze sind anzurechnen:
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, und
Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
(h) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
(i) Die Ermächtigung gilt bis zum 30. Juni 2015. Die derzeit bestehende, von der Hauptversammlung am 25. Juni 2009 (Tagesordnungspunkt 8) beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird hiermit aufgehoben, soweit von ihr bisher kein Gebrauch gemacht wurde.
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Auf Grund der Änderungen der aktienrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Einberufung und Durchführung einer Hauptversammlung durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, sollen die in der Satzung der Gesellschaft vorgesehene Einberufungsfrist an die geänderte Gesetzeslage angepasst sowie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Vorstand zu ermächtigen, eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung oder Briefwahl vorzusehen.
Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) § 17 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Die Hauptversammlung ist innerhalb der gesetzlichen Frist durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger einzuberufen. Darüber hinausgehende Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt."
b) In § 18 werden die folgenden Absätze 4 und 5 ergänzt:
"(4) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
5) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl)."
II. Bericht an die Hauptversammlung
Gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes erstattet der Vorstand zu Punkt 7 der Tagesordnung der Hauptversammlung folgenden Bericht:
Die zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll bis zum 30. Juni 2015 gelten.
Bei einem Erwerb durch ein öffentliches Kaufangebot kann jeder Aktionär entscheiden, wie viele Aktien er zum Kauf anbieten möchte. Hierbei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Übersteigt die Anzahl der zum festgesetzten Preis angebotenen Aktien die Höchstmenge der von der Gesellschaft nachgefragten Aktien, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis maximal 100 Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, die technische Abwicklung zu erleichtern und kleine Restbestände zu vermeiden.
Die Ermächtigung sieht vor, dass der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bei einem Erwerb über die Börse den Durchschnitt der Schlusspreise (wie im vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschluss definiert) an den drei Börsenhandelstagen, die der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb vorausgehen, um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten darf. Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der angebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusspreise an den drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag ebenfalls um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als Stichtag beim Erwerb durch öffentliches Kaufangebot ist der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Gesellschaft, ein öffentliches Angebot abzugeben, oder, bei einer Angebotsänderung der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Angebotsänderung, vorgesehen. Das Kaufangebot kann Bedingungen enthalten, z.B. das Erreichen einer Mindestannahmequote.
Die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien sollen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden dürfen, insbesondere auch zu den folgenden:
Die Gesellschaft soll die auf Grund eines Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. Dies soll sowohl mit als auch ohne Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft möglich sein. Im letzteren Fall erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital, welches unverändert bleibt. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die Anzahl der Stückaktien, die sich durch die Einziehung verringert, in der Satzung anzupassen.
Es ist geplant, dass die Veräußerung eigener Aktien auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen kann. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, dem Erwerb von Einrichtungen oder anderen Wirtschaftsgütern zur Verbesserung der Wettbewerbsposition der Gesellschaft zu verwenden. Nicht selten wird bei derartigen Transaktionen eine Gegenleistung in Form von Aktien verlangt. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, sich insoweit bietende Gelegenheiten schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung.
Bei der Festlegung von Wertrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung zu übertragenden CURANUM-Aktien am Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft orientieren.
Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, erworbene eigene Aktien außerhalb der Börse gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.
Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann ein schnellerer Mittelzufluss bei der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Erwerbsangebot an alle Aktionäre. Zudem könnte die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren.
Diese Ermächtigung liegt folglich im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Da der Veräußerungspreis für die eigenen Aktien nicht wesentlich vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung abweichen darf, wird dem Interesse der Aktionäre an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Es ist ihnen zudem möglich, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse aufrecht zu erhalten.
Die Aktien sollen auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von der CURANUM AG oder von Gesellschaften, an denen die CURANUM AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, oder im Zuge der Erfüllung von Wandlungspflichten aus solchen Wandelschuldverschreibungen übertragen werden können. Es kann sinnvoll sein, auf eine Kapitalerhöhung zu verzichten und stattdessen bereits vorhandene eigene Aktien zu verwenden.
Die Ermächtigung soll zudem mit der Maßgabe gelten, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sind neue Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten soll - mit Ausnahme der Einziehung ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss - nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden können, die auf Grund eines Ermächtigungsbeschlusses gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes erworben wurden. Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien soll vielmehr auch solche Aktien umfassen, die gemäß § 71d Satz 5 des Aktiengesetzes erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die auf Grund eines Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über die Ausnutzung der Ermächtigung erstatten. Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund der Ermächtigung nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den genannten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte sind gemäß § 18 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache per Post, Telefax oder E-Mail unter der nachfolgend angegebenen Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend hierfür mitgeteilten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail- Adresse spätestens bis zum 24. Juni 2010, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist Donnerstag, der 10. Juni 2010, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft per Post, Telefax oder E-Mail unter der folgenden Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:
CURANUM AG c/o Commerzbank AG WASHV dwpbank AG Wildunger Straße 14 60487 Frankfurt am Main Telefax: + 49 (0)69 5099 1110 E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes ordnungswidrig handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung benutzt.
Ebenso führt ein Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts.
Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
IV. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, andere von § 135 des Aktiengesetzes erfasste Institute oder Personen, einer Person ihrer Wahl oder durch weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft haben in Textform zu erfolgen. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft vorgenommen werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung, der nur erforderlich ist, wenn die Vollmacht nicht gegenüber der Gesellschaft erteilt wird, muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten an der Einlasskontrolle vorgezeigt oder der Gesellschaft per Post, Telefax oder E-Mail zugehen.
Erteilung und Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft, sofern dieser nicht durch Vorzeigen der Vollmacht durch den Bevollmächtigten am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erfolgt, müssen der Gesellschaft per Post, Telefax oder E-Mail unter der folgenden Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:
CURANUM AG Investor Relations ? HV 2010 Maximilianstraße 35 c 80539 München Telefaxnummer: + 49 (0)89 242065 10 E-Mail: ir@curanum.de
Ein Vollmachtsformular befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Personen zugesandt wird. Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.curanum.de über die Links "Investor Relations" / "Deutsche Version" und "HV-Service" zum Herunterladen bereit.
Die Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende Aktionäre und Aktionärsvertreter an andere Anwesende ist ebenfalls möglich. Allerdings können Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institutionen oder Personen Untervollmachten an Personen, die nicht ihre Angestellten sind, nur erteilen, wenn die Vollmacht dies gestattet, § 135 Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes oder §§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes).
Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, des Widerrufs und des Nachweises von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 des Aktiengesetzes erfasste Institute oder Personen. Hier können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Wenn ein Aktionär ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen möchte, sollte er sich vorher bei dem Kreditinstitut, der Aktionärsvereinigung, der Institution bzw. Person erkundigen, ob dieses bzw. diese in der Hauptversammlung der CURANUM AG vertreten bzw. anwesend sein wird.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft einen oder mehrere Bevollmächtigte zurückweisen.
Wir bieten unseren Aktionären an, eine von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin, Frau Bettina Pöschl, München, Mitarbeiterin der Gesellschaft, bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung und können ein unter www.curanum.de über die Links "Investor Relations" / "Deutsche Version" und "HV-Service" zum Herunterladen bereitstehendes Vollmachts- /Weisungsformular verwenden. Das Vollmachts-/Weisungsformular kann auch kostenfrei bei der Gesellschaft unter der Telefonnummer 089/ 24 20 65-0 (werktäglich von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) angefordert werden. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft besteht nicht. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen.
Die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin stimmt aufgrund der Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft unterliegt bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der CURANUM AG. Bei nicht eindeutiger Weisung muss sich die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft darf das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In diesen Fällen wird sich die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens 29. Juni 2010, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, Telefax oder E-Mail unter der nachfolgenden Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:
CURANUM AG Investor Relations ? HV 2010 Maximilianstraße 35 c 80539 München Telefaxnummer: + 49 (0)89 242065 10 E-Mail: ir@curanum.de
Alternativ ist eine Übergabe der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin während der Hauptversammlung möglich.
V. Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens 31. Mai 2010, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Anschrift lautet:
CURANUM AG Vorstand ? HV 2010 Maximilianstraße 35 c 80539 München
Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 des Aktiengesetzes
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung Anträge zu stellen bzw. (nur betreffend Punkte der Tagesordnung) Wahlvorschläge zu machen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.curanum.de über die Links "Investor Relations" / "Deutsche Version" und "HV-Service" zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. Juni 2010, 24.00 Uhr (MESZ), per Post oder Telefax unter der nachfolgend genannten Anschrift bzw. Telefaxnummer zugehen:
CURANUM AG Vorstand ? HV 2010 Maximilianstraße 35 c 80539 München Telefaxnummer: + 49 (0)89 242065 10
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 des Aktiengesetzes vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer bzw. Firma und Sitz der vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes enthalten.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes
In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes genannten Gründen absehen.
Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken, insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und Fragebeiträge der einzelnen Redner festsetzen.
VI. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a des Aktiengesetzes
Veröffentlichungen gemäß § 124a des Aktiengesetzes zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.curanum.de über die Links "Investor Relations" / "Deutsche Version" und "HV-Service".
VII. Datum der Bekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung am 1. Juli 2010 wird durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger am 20. Mai 2010 bekannt gemacht.
VIII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 ist das Grundkapital der Gesellschaft in 32.660.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Allerdings sind die 405.102 zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien nicht stimmberechtigt, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 32.254.898 beträgt.
München, im Mai 2010 CURANUM AG Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: CURANUM AG Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Bettina Pöschl
Tel. +49(0)89-242065-69
E-Mail: bettina.poeschl@curanum.de
Branche: Gesundheitsdienste ISIN: DE0005240709 WKN: 524070 Index: SDAX, CDAX, Classic All Share, Prime All Share Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard Berlin / Freiverkehr Hamburg / Freiverkehr Stuttgart / Freiverkehr Düsseldorf / Freiverkehr München / Regulierter Markt
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