RapidShare erringt auch in USA richtungweisenden Sieg - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen führendes Filehosting-Unternehmen abgewiesen
Geschrieben am 20-05-2010 |
Cham, Schweiz (ots) - Erneut ist ein Unternehmen mit dem Versuch gescheitert, das Geschäftsmodell des weltweit führenden 1-Click-Filehosters RapidShare AG zu diskreditieren und als illegal zu brandmarken.
Ein US-Bezirksgericht hat am 18. Mai 2010 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die RapidShare AG abgelehnt. Mit dem am 11. April 2010 beim Bezirksgericht des Southern District of California gestellten Antrag wollte der Erotikanbieter Perfect 10 RapidShare zwingen, die Verbreitung von Perfect 10-Bildern über RapidShares Filehosting-Dienst zu verhindern.
Die Argumentation von Perfect 10 fußte dabei auf der Behauptung, dass RapidShare seinen Nutzern für 6,99 Euro im Monat jedes beliebige urheberrechtlich geschützte Werk anbiete, was wiederum eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber "ehrlichen Anbietern" wie Perfect 10 darstelle, weil diese mit einem solchen Angebot nicht konkurrieren könnten.
Das Gericht hat den Antrag vollumfänglich zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, dass RapidShare als Filehoster keine Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden könnten. Zudem habe Perfect 10 RapidShare nicht einmal die Fundorte der urheberrechtlich geschützten Inhalte genannt.
Der Anwalt der RapidShare AG, Daniel Raimer von der Kanzler Raimer, dazu: "Wir sind hocherfreut über diese bahnbrechende Entscheidung. Denn damit folgt das kalifornische Bezirksgericht derselben Argumentation, die das Oberlandesgericht Düsseldorf kürzlich in seinem richtungweisenden Urteil im Berufungsverfahren gegen Capelight Pictures zu Grunde gelegt hatte." Mit dem Urteil hatte das Düsseldorfer Oberlandesgericht eine einstweilige Verfügung gegen RapidShare aufgehoben, durch die es dem Filehosting-Unternehmen untersagt worden war, einige von ihren Kunden hochgeladene Filme zu speichern.
Christian Schmid, Gründer der RapidShare AG, ergänzt: "Die Sichtweise, dass RapidShare im Gegensatz zu anderen Filehostern keine Urheberrechtsverletzungen fördert, scheint sich allmählich durchzusetzen. Dass dies nun auch in den USA anerkannt wird, ist ein Meilenstein für uns. Wir sind froh, dass das Gericht in Kalifornien der abenteuerlichen Argumentation von Perfect 10 nicht gefolgt ist und freuen uns darauf, auch in Zukunft den großen Unterschied zwischen RapidShare und illegalen Sharehostern verstärkt hervorzuheben."
Aktenzeichen: 09-CV-2596H (WMC)
Originaltext: RapidShare AG Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64910 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64910.rss2
Pressekontakt: Heiko Geibig Publicis Consultants Tel.: 069-15402379 heiko.geibig@publicis-consultants.de
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