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Urteil: Pflegekassen müssen Umbaumaßnahmen auch im betreuten Wohnen übernehmen / bpa begrüßt Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein

Geschrieben am 20-05-2010

Berlin (ots) - Bisher haben die Pflegekassen ihren
pflegebedürftigen Versicherten im betreuten Wohnen Umbauarbeiten, die
zum Verbleib in der Häuslichkeit dienen, verweigert. Das
Landessozialgericht (LSG) Schleswig Holstein hat nun in einem
mittlerweile rechtskräftigen Urteil bestätigt, dass auch
Pflegebedürftige in Einrichtungen des betreuten Wohnens bzw.
Service-Wohnens Anspruch auf finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur
Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI
haben.

"Das ist eine gute Nachricht für alle Pflegebedürftigen. Damit ist
klar: Pflegebedürftige im betreuten Wohnen, die auf den
barrierefreien Umbau ihrer Wohnung angewiesen sind, hatten schon
immer den gleichen Rechtsanspruch wie andere Pflegebedürftige auch",
sagt Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater
Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). Für jede Maßnahme zur
Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, beispielsweise für
technische Hilfen im Haushalt, kann jeweils ein Zuschuss von bis zu
2.557 Euro von der Pflegekasse gewährt werden. Ziel der Maßnahmen ist
es, die häusliche Pflege zu ermöglichen, erheblich zu erleichtern
oder die selbständige Lebensführung möglichst wieder herzustellen.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Pflegebedürftiger für
den Umbau seines Badezimmers einen finanziellen Zuschuss beantragt
hatte, der von der Pflegekasse jedoch mit der Begründung abgelehnt
wurde, dass für Pflegebedürftige, deren Wohnung im betreuten Wohnen
liegt, keine Maßnahmen gefördert werden könnten. Begründung: es
handele sich nicht um das "individuelle Wohnumfeld des
Pflegebedürftigen" im Sinne des Gesetzes. Zur Legitimation dieses
Handelns wurde seitens der Pflegekasse auf das gemeinsame
Rundschreiben der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen
Vorschriften des SGB XI verwiesen. Diese Rundschreiben seien nach dem
Gesetz (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) für die einzelnen Pflegekassen
verbindlich. Das LSG Schleswig-Holstein wies die Pflegekassen nun in
deutlichen Worten darauf hin, dass es sich auch beim betreuten Wohnen
bzw. Service-Wohnen um das "individuelle Wohnumfeld" des
Pflegebedürftigen handelt. Weiterhin stellte das Gericht klar, dass
die Pflegekassen durch die gemeinsamen Rundschreiben die
leistungsrechtlichen Ansprüche der Pflegebedürftigen nicht
beschränken dürfen.

"Das Urteil stellt die Leistungsverpflichtung der Pflegekassen
klar und macht deutlich, dass der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen über gemeinsame Rundschreiben nicht die
leistungsrechtlichen Ansprüche der Pflegebedürftigen einschränken
darf", so der bpa-Geschäftsführer weiter.

Der bpa vertritt mehr als 6.500 private Pflegeeinrichtungen,
darunter auch zahlreiche Einrichtungen des betreuten Wohnens und des
so genannten Service-Wohnens.

Originaltext: bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/17920
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_17920.rss2

Für Rückfragen:
Bernd Tews, Herbert Mauel 030 / 30 87 88 60.


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