Bwin gibt Unterlassungserklärung gegenüber ODDSET ab
Geschrieben am 25-08-2006 |
München (ots) -
- Falsche Adressangabe im Impressum auf Unternehmenswebseite - kein Firmensitz unter der publizierten Adresse - Keine Zustellung gerichtlicher Verfügungen unter publizierter Adresse möglich - es droht eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung
Der private Sportwettenanbieter Bwin hat sich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, die unrichtige Adressangabe auf den Webseiten des Unternehmens zu korrigieren. Wörtlich hat Bwin sich dazu verpflichtet, "es unverzüglich zu unterlassen, mit falschen Angaben im Impressum der Internetseite www.bwin.de zu werben". Bwin droht bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von bis zu 10.000 Euro. Aufgrund der falschen Adressangaben konnten in der Vergangenheit u. a. gerichtliche Verfügungen gegen das Unternehmen nicht zugestellt werden.
ODDSET begrüßt die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von Bwin.
"Dass Bwin nicht einmal die eigene Anschrift richtig angibt, wirft ein sehr bezeichnendes Licht auf dieses Unternehmen. Jeder sport- und wettbegeisterte Kunde muss selbst entscheiden, ob er seine Einsätze einem solchen Unternehmen anvertraut. Unser Sportwettenangebot von ODDSET unterliegt wie alle Produkte von Lotto einer strengen staatlichen Aufsicht. Da muss niemand Sorge haben, dass die Post nicht ankommt oder der Unternehmenssitz einfach verlegt wird, ohne dass dies gemeldet oder publiziert wird", sagte Erwin Horak, Präsident der Bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung und für den Deutschen Lotto-Toto-Block verantwortlich für den Sportwettenanbieter ODDSET.
Erst vor kurzem hatte Bwin Gebrauch von so genannten WAP-Push-Diensten gemacht, um Werbung für sein Sportwettenangebot auf Mobiltelefone zu schalten und mit Sonderrabatten zum Wetten zu animieren. So wurden unter anderem Gratiswetten auf Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft angeboten. Solche Direktmarketing-Maßnahmen sind ohne Einverständnis des Verbrauchers jedoch wettbewerbsrechtlich grundsätzlich verboten und wurden durch eine Einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 25.07.06 (Az: 11HK O 13019/06) verboten.
Diese Rechtsprechung ist in einer Linie mit der bisherigen Argumentation der Gerichte. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinem Urteil vom 21. Juni 2006 klar festgestellt, dass die so genannten "DDR-Lizenzen" keine bundesweite Werbung gestatten. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte zuletzt in seinen Beschlüssen vom 31.03.2006 und vom 04.07.2006 wiederholt entschieden, dass bis zu einer Neuregelung die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar bleibt, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten und die Vermittlung von Sportwetten durch private Wettunternehmen, unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen, sofern unverzüglich damit begonnen wird, das bestehende staatlichen Sportwettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten.
Bei diesen Entscheidungen wurde zudem das Interesse am sofortigen Vollzug der Schließungsverfügungen bestätigt. Auch das OVG Münster, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sowie der Verwaltungsgerichthof Hessen und eine Vielzahl von Verwaltungsgerichten haben zwischenzeitlich festgestellt, dass der staatliche Sportwettenanbieter ODDSET die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft/ der Bekämpfung der Wettsucht und der tatsächlichen Ausübung des Monopols in der Zwischenzeit erreicht hat.
Originaltext: ODDSET Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=62411 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_62411.rss2
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