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Neue Regeln für Verbraucherkredite ab 11. Juni 2010

Geschrieben am 08-06-2010

Berlin (ots) - Ab 11. Juni dieses Jahres treten neue gesetzliche
Vorgaben für Verbraucherkredite europaweit in Kraft. Die Bestimmungen
gelten für Anschaffungsdarlehen, Überziehungsmöglichkeiten und
Immobiliendarlehen. Wer beispielsweise ein Auto über einen
Konsumentenkredit finanzieren will, trifft dann auf neue Klauseln.
Von den neuen Regelungen ausgenommen sind hingegen Kleinkredite bis
200 Euro sowie Arbeitgeber- oder Förderdarlehen. Ziel des
Gesetzgebers ist es, einheitliche und transparentere Regelungen zu
schaffen und damit den Binnenmarkt weiter zu stärken. Die Neuerungen
enthalten auch erweiterte Informations- und Erläuterungspflichten der
Banken, die Kreditentscheidungen der Kunden erleichtern sollen.

"Das gesetzgeberische Ziel der erhöhten Transparenz und Sicherheit
kommt uns entgegen. Die ganzheitliche Beratung, die Volksbanken und
Raiffeisenbanken für ihre Kunden leisten, basiert auf diesen
Prinzipien", erklärt Dr. Andreas Martin, Vorstandsmitglied des
Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).
Die neuen gesetzlichen Vorgaben berühren alle Phasen der
Kreditentscheidung zwischen Bank und Kunde, also die Werbung, die
Information und Erläuterung, den Vertragsabschluss, die Laufzeit und
die Beendigung des Vertrages.

Werbung mit repräsentativem Beispiel

Wirbt ein Institut für Kredite mit einer Zinsangabe, muss diese
mit einem repräsentativen Beispiel eines effektiven Jahreszinses
verknüpft sein. Dieser Zins soll bei der überwiegenden Anzahl der
Verträge dieses Anbieters tatsächlich zustande kommen. Diese Regelung
verspricht mehr Transparenz und Objektivität für Verbraucher.

Kunden erhalten vorvertragliche Informationen

Informationen über Kreditart, Kosten und andere wichtige
Kreditdetails erhalten Verbraucher von ihrer Bank vor
Vertragsabschluss in einer vom Gesetzgeber vorgeschriebenen
tabellarischen Form. Je nachdem, ob es sich um einen
Anschaffungskredit, die Überziehungsmöglichkeit oder das
Immobiliendarlehen handelt, variieren diese Informationen, um den
Besonderheiten jeder Kreditart gerecht zu werden. In der Praxis haben
die Genossenschaftsbanken bereits bisher ihren Kunden Kreditverträge
detailliert erläutert. Damit führt der Gesetzgeber jetzt jedoch für
alle Institute in Europa die "Erläuterungspflicht des Kreditgebers"
ein, nach der Banken ihren Kunden auf Wunsch Auskünfte über die
Kreditprodukte erteilen müssen.

Vertragsabschluss auf erweiterter Wissensgrundlage

Für Kreditverträge sieht der Gesetzgeber jetzt zusätzliche
Pflichtangaben vor, die eine weitere Wissens- und
Entscheidungsgrundlage für Kunden darstellen. Gleichzeitig werden die
Verträge damit natürlich noch umfangreicher. Beispielsweise enthalten
Kreditverträge künftig auch den Namen und die Anschrift eines
Darlehensvermittlers, sofern ein solcher tätig geworden ist. Die
Volksbanken und Raiffeisenbanken bieten ihre Hilfe im
Beratungsgespräch an, wenn Kunden bestimmte Regelungen noch besser
verstehen wollen.

Regelmäßige Information während Laufzeit

Auch bislang informierten Volksbanken und Raiffeisenbanken ihre
Kunden regelmäßig mit dem Rechnungsabschluss über ihren Kontokorrent
oder ihren Kredit. Diese Informationen während der Vertragslaufzeit
werden die Institute auch weiterhin, durch das neue Gesetz je nach
vertraglicher Gestaltung noch häufiger, vorlegen. Auch bei variabel
verzinsten Krediten werden Kunden weiterhin regelmäßig informiert.

Vorzeitige Rückzahlung leichter möglich

Bei Anschaffungsdarlehen ist für Kreditnehmer nun das Recht auf
vorzeitige Erfüllung im Gesetz festgeschrieben. Damit können Kunden
ihren Kredit vorzeitig zurückführen. Zur Vermeidung eines Schadens
für die Bank hat der Gesetzgeber in solchen Fällen eine
Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen. Diese Möglichkeit sieht das
Gesetz jedoch nicht für Immobiliendarlehen vor. Dennoch finden
Genossenschaftsbanken und ihre Kunden fast immer einen Weg, auch ein
solches Darlehen vorzeitig abzulösen.

Änderungen schon in bestehenden AGBs enthalten

Neben den neuen Klauseln in den Kreditverträgen sind auch die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst. "Die neuen europäischen
Vorgaben bei Verbraucherkrediten haben Genossenschaftsbanken bereits
bei der letzten Welle der Überarbeitung in ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einfließen lassen und ihre Kunden hierüber
informiert. Dies war im Herbst 2009 im Zusammenhang mit der
Einführung des neuen EU-Zahlungsrechts der Fall. Kunden müssen sich
also nicht abermals auf neue AGBs einstellen, sondern können mit den
bestehenden arbeiten", so BVR-Vorstand Martin.

Die Kundeninformation "VR Aktuell Nr. 5/2010: Verbraucherkredite -
Neues EU-Recht: Die wesentlichen Änderungen auf einen Blick" liegt
bei vielen Volksbanken und Raiffeisenbanken aus.

Weitere Informationen unter www.bvr.de/verbraucherservice.

Originaltext: BVR Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/40550
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_40550.rss2

Pressekontakt:
Bundesverband der
Deutschen Volksbanken und
Raiffeisenbanken - BVR
Pressesprecherin:
Melanie Schmergal
Schellingstraße 4
10785 Berlin
Telefon: (030) 20 21-13 00
Telefax: (030) 20 21-19 05
Internet: www.bvr.de
E-Mail: presse@bvr.de


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